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Der Sozialticker informiert: Kein Rechtsanspruch auf Bewerbungskosten

01.08.200613:10 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Der Sozialticker informiert: Kein Rechtsanspruch auf Bewerbungskosten
Der Sozialticker - kritisch fordernd und unabhängig
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(openPR) Immer wieder hört man, dass in den vergangenen Wochen Bewerbungskosten auf Grund leerer Kassen nicht übernommen wurden. Einen Rechtsanspruch auf Übernahme von Bewerbungskosten besteht nicht. Das müssen Erwerbslose berücksichtigen, die Bewerbungen schreiben, ohne vorher die Kostenfrage geregelt zu haben.



Die in den Regelleistung aufgeführten Beträge für Fahrten, Telefon und Briefkontakt, sind nicht Leistungen, die als Leistungen für Bewerbungen erbracht werden. Vielmehr sind dies Leistungen, die der Hilfebedürftige erhält, um soziokulturelle Beziehungen pflegen zu können.

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Bewerbungskosten werden in den §§ 45 - 46 SGB III geregelt:

SGB III § 45 Leistungen

Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende sowie Ausbildungsuchende können zur Beratung und Vermittlung unterstützende Leistungen erhalten, soweit der Arbeitgeber gleichartige Leistungen nicht oder voraussichtlich nicht erbringen wird. Als unterstützende Leistungen können Kosten

1. für die Erstellung und Versendung von Bewerbungsunterlagen (Bewerbungskosten),
2. im Zusammenhang mit Fahrten zur Berufsberatung, Vermittlung, Eignungsfeststellung und zu Vorstellungsgesprächen (Reisekosten)
übernommen werden.


SGB III § 46 Höhe

(1) Bewerbungskosten können bis zu einem Betrag von 260 Euro jährlich übernommen werden.
(2) Als Reisekosten können die berücksichtigungsfähigen Fahrkosten übernommen werden. Berücksichtigungsfähig sind die bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels anfallenden Kosten der niedrigsten Klasse des zweckmäßigsten öffentlichen Verkehrsmittels, wobei mögliche Fahrpreisermäßigungen zu berücksichtigen sind. Bei Benutzung sonstiger Verkehrsmittel ist ein Betrag in Höhe der Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes berücksichtigungsfähig. Bei mehrtägigen Fahrten können zusätzlich für jeden vollen Kalendertag ein Betrag von 16 Euro und für den Tag des Antritts und den Tag der Beendigung der Fahrt ein Betrag von jeweils 8 Euro erbracht werden. Daneben können die Übernachtungskosten erstattet werden. Übersteigen die nachgewiesenen Übernachtungskosten je Nacht den Betrag von 16 Euro, können sie erstattet werden, soweit sie unvermeidbar sind. Übernachtungskosten, die die Kosten des Frühstücks einschließen, sind vorab um 5 Euro zu kürzen.

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Wie also vorgehen, wenn man verpflichtet wird Bewerbungen nachzuweisen bzw. Bewerbungen in einer Anzahl zu erbringen sind, welche die 260 € Grenze überschreiten?

Das einzige verpflichtende Dokument in diesem Zusammenhang ist die Eingliederungsvereinbarung (EGV). Da die EGV eine beidseitige Erklärung zwischen Hilfesuchenden und Hilfsorgan ist, können alle Leistungen verpflichtend nach §15 SGB II verhandelt und festgelegt werden.

Nur wer hier eine verbindliche Übernahme aller Bewerbungskosten und Nebenkosten vereinbart hat, kann einen Rechtsanspruch geltend machen.

Leistungen nach §45-46 SGB III sind reine KANN-Leistungen!

Weitere Informationen, Tipps und Urteile finden Sie auf: http://www.sozialticker.com
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