(openPR) Fragen die im Zusammenhang mit dem Abbruch oder der Fortsetzung lebenserhaltender Maßnahmen stehen, werden immer bedeutungsvoller. Allein maßgeblich ist nach dem Willen des Gesetzgebers für die Fortführung oder die Einstellung der Behandlung der Wille des Patienten. Dabei stellt sich das Problem den Willen des Patienten festzustellen. Der BGH hat mit Beschluss vom 6.7.2016 zu den inhaltlichen vor Anforderungen an eine wirksame Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung Stellung genommen. Diese werden manchmal auch bei notariell beurkundeten Patientenverfügungen nicht eingehalten, was zur Folge haben kann, dass sie keine unmittelbare Bindungswirkung entfalten. Die Patientenverfügung in dem entschiedenen Fall lautete: „solange eine realistische Aussicht auf Erhaltung eines erträglichen Lebens besteht, (erwarte ich) ärztlichen und pflegerischen Beistand unter Ausschöpfung der angemessenen Möglichkeiten, (dagegen sollen) lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben, wenn medizinisch eindeutig festgestellt ist, dass aufgrund von Krankheit oder Unfall ein schwerer Dauerschaden des Gehirns zurückbleibt.“ Aufgrund notarieller Urkunde war einer Tochter Generalvollmacht erteilt worden die sich auch auf die Vertretung in Fragen des Abbruchs medizinischer Versorgung und Behandlung bezog. Der BGH hat festgestellt:
Die Vorsorgevollmacht muss schriftlich abgefasst sein, sie muss ausdrücklich den Bevollmächtigten ermächtigen über eine potenziell lebensgefährliche oder schwerer und länger dauernde gesundheitliche Schäden nach sich ziehende ärztliche Maßnahme einzuwilligen oder in eine angezeigte medizinische Maßnahme nicht einzuwilligen, wenn die begründete Gefahr besteht dass der Betreffende einen schweren Schaden dadurch erleiden könnte.
Für Patientenverfügungen fordert das Gesetz, dass es sich um die Einwilligung oder Untersagung von bestimmten zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehenden Untersuchungen Heilbehandlung oder ärztlichen Eingriffen handeln muss. Eine Situationsbeschreibung dass aufgrund von Krankheit oder Unfall ein schwerer Dauerschaden des Gehirns zurückbleibt, hat der BGH für nicht konkret genug erachtet. Er gibt zu erkennen, dass eine Patientenverfügung dann eine wirksame Bindungswirkung entfalten kann, wenn durch Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen oder die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen Bezug genommen wird. Es ist also nicht die Erläuterung jeder überhaupt nur denkbaren Konstellation erforderlich, vielmehr dürfte es genügen mittels der Schilderung von möglichst ein breites Spektrum abdeckenden konkreten Konstellationen erkennen zu lassen, dass man sich mit der Problematik der eigenen Patientenbiografie auseinandergesetzt hat. Dabei sollte beispielhaft erläutert werden welche Maßnahmen in bestimmten Behandlungssituationen gewünscht sind und welche nicht.
Rechtsanwalt Eiken
Fachanwalt für Medizinrecht







