(openPR) Stallmeyer widerspricht BMF-Verfügung zur Kapitalertragsteuerpflicht von Bearbeitungsentgelten und negativen Anlagezinsen – Verschärfung Kapitalertragsteuerabzug
Krefeld/Köln. Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Stallmeyer widerspricht einem kürzlich veröffentlichten Erlass des Bundesministeriums für Finanzen vom 27.05.2015 (Az. IV C1-S-2210/15/10001:2 und IV C1-S- 2252/10/10006:7) nach dem die Rückerstattung von Kreditbearbeitungsgebühren kapitalertragssteuer- pflichtig sei.
In diesem Erlass stuft die Finanzverwaltung in Folge einer geänderten Rechtsprechung des BGH zu Bear- beitungsentgelten bei Verbraucherkrediten die zurückzuerstattenden Bearbeitungsentgelte als Kapitaler- trag ein und unterwirft sie in voller Höhe der Kapitalertragssteuerpflicht. Hierbei verweist die Finanzverwal- tung auf ein Urteil des Bundesfinanzhofes vom 24.05.2011 (Az. S VIII-R-3/09).
Die Finanzverwaltung verkennt hierbei jedoch, dass sich die vorgenannte Entscheidung des Bundesfi- nanzhofes ausschließlich auf Prozess- und Verzugszinsen bezieht, die Banken an Kreditnehmer zurücker- statten. Da in der Praxis Banken in der Regel sowohl Prozesszinsen und Verzugszinsen und Bearbei- tungsentgelte zurückzahlen, ist die Rechtsprechung entgegen des BMF nicht auf Bearbeitungsentgelte übertragbar. Die Rückerstattung von Bearbeitungsentgelten stellt entweder negative Betriebsausgaben bzw. negative Werbungskosten dar oder führt außerhalb der Einkommenssphäre zu negativen nichtab- zugsfähigen Aufwendungen der privaten Lebenshaltung.
Kapitalertragssteuerpflichtige Kapitalerträge liegen in keinem Falle vor. Vor dem Hintergrund des zum 01.01.2016 geänderten § 44 Abs. 1 Satz 3 EStG werden Banken angehalten, die Rechtsauffassung und Auslegung der Finanzverwaltung bei dem Einzug von Kapitalertragsteuern anzuwenden. Damit werden die Banken gesetzlich aufgefordert, falsch zu handeln.
Da diese Auffassung unzutreffend ist - so Larsen Lügen, geschäftsführender Partner der Dr. Stallmeyer GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - sind dringend Rechtsmittel gegen den unzutreffenden Kapitaler- tragssteuerabzug geboten. Dies sind zum einen ein Änderungsantrag/Einspruch gegen die unzutreffende Kapitalertragssteuerfestsetzung der Bank und sofern zielführend ein Einspruch gegen den persönlichen Einkommensteuerbescheid, soweit hier die unzutreffende Rechtsauffassung des Bundesfinanzministeri- ums definitiv werden sollte.










