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Dieter Bohlen und Ernst August von Hannover vs. Lucky Strike

02.04.201518:35 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Dieter Bohlen und Ernst August von Hannover vs. Lucky Strike

(openPR) Werbung nimmt sich viel heraus. Man denke nur an die – oft mit erstaunlicher Aktualität und Schnelligkeit geschalteten – Anzeigen des Autovermieters Sixt, der oft und gerne den Graubereich zwischen erlaubter Satire und verbotener Rechtsverletzung auslotet.

Aber wie weit darf Werbung gehen? Wo hört die Satire auf und beginnt die Verletzung des Persönlichkeitsrechts? Das sind spannende Fragen, zu denen sich kürzlich auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geäußert hat.

Anlass waren zwei Klagen der Herren Dieter Bohlen und Ernst August von Hannover, jeweils gegen den Zigarettenhersteller Lucky Strike. Die umstrittene Werbung mit dem Namen Dieter Bohlens bezog sich auf ein 2003 erschienenes Buch Bohlens, das nach Klagen Prominenter mit einigen geschwärzten Passagen erscheinen musste. „Schau mal, lieber Dieter, so einfach schreibt man super Bücher“, war in der Werbeanzeige zu lesen. Zum Bild einer eingedrückten Zigarettenschachtel von Lucky Strike hieß es: „War das Ernst? Oder August?“. Eine Anspielung auf die Regenschirmattacke des Prinzen auf einen Fotografen, die durch die Presse ging.

Erlaubt oder verboten?

Schon der Bundesgerichtshof (BGH), der ursprünglich mit denselben Klagen konfrontiert war, hatte die Werbung als erlaubte Satire angesehen und die Klagen auf Schmerzensgeld wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts der beiden Prominenten abgewiesen.

Diese gingen daraufhin nach Straßburg zum EGMR und ernteten die nächste Klatsche: Die Werbung habe die beiden Herren „weder abwertend noch negativ dargestellt“, befanden die Straßburger Richter.

Der EGMR lobte in seinem Urteil sogar die Sorgfalt des BGH, der „ein verbindliches Gleichgewicht zwischen Meinungsfreiheit und Achtung des Privatlebens gefunden“ habe. Und genau das ist es, was die Gerichte in solchen Fällen machen: Eine Abwägung zwischen dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit, das eben – neben der Kunstfreiheit – auch die satirische Auseinandersetzung schützt mit dem genauso grundrechtlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrecht der betroffenen Personen. In diesem Falle konnte sich die Satire also durchsetzen.

Aber wie immer kommt es eben auf die Prüfung des konkreten Einzelfalls an. Ein Prominenter muss sich ein wenig mehr gefallen lassen, insbesondere, wenn die Anspielungen in der Öffentlichkeit kontrovers und umfassend diskutiert wurden und auch ein nicht unerhebliches öffentliches Interesse daran bejaht werden kann.

Es bleibt dennoch jedem Unternehmen dringend zu raten, solche Werbekampagnen nicht ohne rechtliche Beratung zu lancieren. Der Schaden im Falle eines Unterlassungsanspruches kann ganz erheblich sein, von der Einstellung der Kampagne über die Vernichtung aller Werbemittel bis hin zu einem saftigen Schmerzensgeld reicht die Palette.

Sprechen Sie uns daher vor Ihrer Werbekampagne an. Wir unterstützen Sie und begleiten das Ganze rechtlich.

Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht

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