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Care Life Investment Trust II AG & Co. KG, Care Life Services AG

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(openPR) Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 31. März 2006 der Care Life Investment Trust II AG & Co. KG (CL IT II KG) und ihrer geschäftsführenden Komplementärin, der Care Life Services AG (CL S AG), beide Helmstadt bei Würzburg, untersagt, das Einlagengeschäft zu betreiben.



Die BaFin hat den Gesellschaften aufgegeben, die ohne Erlaubnis betriebenen Bankgeschäfte abzuwickeln und ihr über die ergriffenen Abwicklungsmaßnahmen zu berichten. Ferner hat die BaFin jegliche Werbung für erlaubnispflichtige Geschäfte verboten.

Die CL IT II KG wollte € 40 Mio. einsammeln. Anleger konnten sich ab einem Betrag in Höhe von € 2.000,00 als Kommanditisten beteiligen. Bei den Anlagevarianten "CL-Growth S" und "CL-Growth Lux" wurde den Anlegern garantiert, die angenommenen Gelder vollständig zurückzuzahlen. Damit betrieben die CL IT II KG und die CL S AG das Einlagengeschäft, ohne die dafür erforderliche Erlaubnis der BaFin nach § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG zu haben.

Die Abwicklungsanordnung erging, weil beide Gesellschaften nicht bereit waren, die unerlaubt betriebenen Geschäfte freiwillig einzustellen und abzuwickeln. Infolge der Anordnung sind jetzt beide Gesellschaften dazu verpflichtet, die empfangenen Gelder unverzüglich und vollständig an die Anleger zurückzuzahlen.

Die BaFin hat die CL S AG ferner verpflichtet, auch von der Care Life Investment Trust AG & Co. KG (CL IT KG) angenommene Gelder sofort an die Anleger zurückzuzahlen. Diese Gesellschaft hat ihren Anlegern bei Kommanditbeteiligungen der Varianten "CL-Growth S" und "CL-Growth Lux" gleichfalls mittels einer Kapitalgarantie versprochen, dass die Geldanlagen am Ende der Laufzeit vollständig zurückgezahlt werden. Die CL S AG ist auch die geschäftsführende Komplementärin der inzwischen aufgelösten CL IT KG.

Rechtsanwalt Dr. Heinz O. Steinhübel von der renommierten Stuttgarter Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar, der mit der Führung der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Care Life“ betraut wurde : „Erfahrungsgemäß erhalten Anleger nach einer BaFin-Abwicklungsanordnung nur einen Bruchteil des eingezahlten Anlagekapitals zurück. Allerdings haften nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs neben den Gesellschaften die Unternehmensverantwortlichen und – soweit diese nicht selbst über eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG verfügen – auch die Vermittler. Deshalb sollten sich die Care Life-Anleger unverzüglich bei einem auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt beraten lassen.“

Betroffene können sich durch die Anwälte der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Care Life“ beraten lassen.

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