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Hahn Rechtsanwälte erstreitet Prospekthaftungsurteil zur Immobilien Development Indien I GmbH & Co. KG

Bild: Hahn Rechtsanwälte erstreitet Prospekthaftungsurteil zur Immobilien Development Indien I GmbH & Co. KG
Dr. Petra Brockmann, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Dr. Petra Brockmann, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

(openPR) Für einen Anleger der Immobilien Development Indien I GmbH & Co. KG hat Hahn Rechtsanwälte jetzt ein positives Urteil gegen die Gründungsgesellschafter SachsenFonds GmbH und die SachsenFonds Treuhand GmbH erstritten. Der betreffende Kläger hatte sich 2008 mit 30.000 Euro zuzüglich drei Prozent Agio an dem Fonds beteiligt. Das Landgericht München I hat die Beklagten wegen Prospekthaftung jetzt zu Schadensersatz in Höhe von 30.900 Euro nebst Zinsen verurteilt.

„Das Urteil ist richtungsweisend und zwar für beide Indien-Fonds, die von der SachsenFonds GmbH und der Deutsche Fonds Holding AG (DFH) aufgelegt worden sind. Nicht nur bei der Immobilien Development Indien I, sondern auch bei der Immobilien Development Indien II liegt der Prospektfehler vor“, so Fachanwältin Dr. Petra Brockmann. Hahn Rechtsanwälte bietet deshalb eine „Sammelklage“ an, der sich Betroffene anschließen können.

Der Prospekt, so das Landgericht, enthalte nicht sämtliche für die Anlegerentscheidung wesentlichen Umstände, insbesondere sei die Darstellung des Finanzierungsvermittlungsvertrages fehlerhaft. Dem Prospekt sei selbst bei sorgfältiger Lektüre nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit zu entnehmen, dass die Fondsgesellschaft an die SachsenFonds GmbH und die DFH eine Vergütung in Höhe von 1,03 Millionen Euro zahlt, obwohl die vorgenannten Beteiligten teilweise gar keine Maklerleistung erbracht hätten. Jedenfalls sei die Vermittlung des Zwischenfinanzierungsdarlehens der Deutsche Immobilien Holding Beteiligungsgesellschaft mbH (im Folgenden: DIH) keine Maklerleistung im Sinne der §§ 652 ff. BGB, da kein Finanzierungsvertrag mit einem Dritten zustande gekommen sei. Aufgrund der wirtschaftlichen Identität von Vermittler (DFH) und Vertragspartei (DIH) sei keine Vermittlungsleistung an einen Dritten erfolgt, so dass keine Maklerprovision geschuldet sei. Dem Anleger sei daher offenzulegen gewesen, dass eine Vergütung für eine nach den gesetzlichen Wertungen nicht erbrachte Leistung gezahlt wird.

Mehr Informationen: http://www.hahn-rechtsanwaelte.de/immobilienfonds

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