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Verantwortlichkeit des Gastwirts für Straftaten seiner Gäste

21.05.201412:09 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Verantwortlichkeit des Gastwirts für Straftaten seiner Gäste

(openPR) Vor dem Landgericht Osnabrück hat sich ein auf den ersten Blick etwas bizarrer Rechtsstreit abgespielt:
Ein Jugendlicher wurde in eine Diskothek eingelassen, ihm wurde dort Alkohol ausgeschenkt. Danach vergewaltigte er eine Frau. Nunmehr wollte er von dem Diskobetreiber, einem angestellten Kassierer und einem angestellten Türsteher Schadensersatz haben.
Nämlich dafür, dass er entgegen den Vorschriften des Jugendschutzgesetzes eingelassen und ihm Alkohol ausgeschenkt wurde; wäre dies nämlich nicht zugelassen worden, wäre es auch nicht zu der Vergewaltigung gekommen.

Er wollte nun zivilrechtlich geklärt haben, dass Betreiber, Kassierer und Türsteher sich an seinen Schmerzensgeldzahlungen an das Opfer beteiligen müssten.

Der zur Tatzeit Minderjährige wurde bereits wegen der Vergewaltigung strafrechtlich verurteilt.

Das Zivilgericht wies nun die Schadenersatzklage ab. Das Jugendschutzgesetz schütze nicht davor, dass der Jugendliche Straftaten begehe. Das Jugendschutzgesetz soll nur den Minderjährigen schützen (u.a. vor Alkohol), nicht aber Dritte vor einem alkoholisierten Jugendlichen.

Das Zivilgericht nutzte aber noch ein weiteres Argument: Der Kläger hatte im Zivilprozess trotz mehrfacher Nachfragen des Gerichts nicht ausdrücklich gesagt, dass er überhaupt die Vergewaltigung begangen habe. Das wäre auch aus strategischer Sicht des Klägers ungeschickt gewesen: Er hat gegen sein Strafurteil nämlich Verfassungsbeschwerde eingelegt. Das Zivilgericht aber hat dann konsequenterweise entschieden: Wenn der Kläger schon nicht selbst konkret sagen kann, dass er überhaupt eine Vergewaltigung begangen habe, dann muss auch nicht nach weiteren eventuell Mitverantwortlichen gesucht werden.

Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)

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