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Verschwiegene Rückvergütungen bei den geschlossenen Fonds SeaClass 8 sowie DCM Energy GmbH & Co. Solar 1 KG

12.05.201412:31 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Verschwiegene Rückvergütungen bei den geschlossenen Fonds SeaClass 8 sowie DCM Energy GmbH & Co. Solar 1 KG
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Stefan Seehofer
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Stefan Seehofer

(openPR) Das Landgericht München I hat in einem von der Kanzlei Seehofer erstrittenen Urteil vom April 2014 die beratende Commerzbank AG im Zusammenhang mit zwei geschlossenen Fondsbeteiligungen zum Schadensersatz verurteilt. Es handelte sich dabei um die Beteiligungen eines Anlegers an der SeaClass (= Majorna Mobiliengesellschaft mbH & Co. KG) im Nennwert von 100.000,00 USD sowie an dem Solarfonds der DCM Energy GmbH & Co. Solar 1 KG im Nennwert von 50.000,00 €.



Der betroffene Anleger, der seine Schadensersatzansprüche an die von der Kanzlei Seehofer vertretene Klägerin abgetreten hatte, hatte sich im Jahr 2007 an der SeaClass 8-Fondsgesellschaft sowie dem Solarfonds der DCM Energy Solar 1 GmbH & Co. KG beteiligt. Dabei wurde dem Anleger, was im Übrigen unstrittig war, nicht die genaue Höhe der jeweils an die Commerzbank geflossenen Provision/Rückvergütung mitgeteilt. Das Landgericht München I urteilte im Einklang mit der gefestigten Kick-Back Rechtsprechung des BGH, dass die unterbliebene Aufklärung über die Höhe der Rückvergütungen eine Aufklärungspflichtverletzung darstellt, welche zum vollständigen Schadensersatz führt. Nachdem auch der betroffene Anleger bei Gericht ausführte, dass er davon ausgegangen war, dass die beratende Bank keine Provisionen erhält, konnte auch das Landgericht diesen Vortrag seinem Urteil zugrunde legen. Das Landgericht hat auch entschieden, dass eine Verjährung der Ansprüche nicht vorliegt, da in einem solchen Fall die beratende Bank beweisen muss, dass der Anleger davon wusste, dass Provisionen als solche fließen. Da der betroffene Anleger vor Gericht aussagte, erst durch die Kontaktaufnahme mit der Kanzlei Seehofer von den verschwiegenen Provisionen erfahren zu haben, konnte der Beweis des Gegenteils von der Commerzbank nicht erbracht werden.

Als Schadensersatz erhält die von der Kanzlei Seehofer vertretene Klägerseite den Ersatz des damals eingesetzten Kapitals abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen. Im Gegenzug muss die beratende Commerzbank AG die Beteiligungen übernehmen.

Kommentar von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Stefan Seehofer:

Dieses Urteil des Landgerichts München I vom April 2014 zeigt deutlich, dass die Kick-Back Rechtsprechung des BGH mittlerweile gefestigt ist. Das Landgericht München I hat betont, dass für eine Pflichtverletzung ausreichend ist, wenn jedenfalls nicht über die genaue Höhe einer bezahlten Provision/Rückvergütung informiert wurde. Die Bank konnte auch nicht mit einem Verjährungseinwand durchdringen, da der betroffene Anleger nachvollziehbar dargelegt hat, von den verschwiegenen Provisionen erst durch Kontaktaufnahme mit unserer Kanzlei erfahren zu haben. Erst dann beginnt die sogenannte kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist zu laufen, die aber begrenzt ist auf die sogenannte Maximalverjährungsfrist von 10 Jahren ab Zeichnung. Betroffene Anleger sollten daher nicht zögern, vormals gezeichnete geschlossene Fondsbeteiligungen von anwaltlichen Spezialisten überprüfen zu lassen. Die Kanzlei Seehofer steht hier gerne für eine kostenfreie Vorprüfung zur Verfügung.

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