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Berufsunfähigkeitsversicherung: Vorsicht bei den Gesundheitsfragen

Bild: Berufsunfähigkeitsversicherung: Vorsicht bei den Gesundheitsfragen

(openPR) Beim Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung achten viele auf den Beitrag und die Bedingungen. Keiner macht sich die Mühe die Gesundheitsfragen der einzelnen Versicherungsgesellschaften miteinander zu vergleichen.

Haben Versicherer mit sehr guten Bedingungswerken auch automatisch für den Kunden die vorteilhaftesten Gesundheitsfragen? Und wie sieht es bei den Zusatzerklärungen für Rücken und Allergien aus?



Die Morgen & Morgen GmbH hat im Jahr 2011 eine Studie veröffentlicht, weshalb Kunden im BU-Leistungsfall keine Erstattung von Ihrem Versicherer bekommen. 15,1 Prozent der Kunden haben die Gesundheitsfragen falsch beantwortet und 9,4 Prozent der Leistungsanträge wurden wegen Anfechtung und Rücktritt abgelehnt. Fast jeder 4. Kunde wird abgelehnt.

Mit Einführung des neuen Versicherungsvertragsgesetzes ist die vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung im § 19 VVG geregelt: „Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen.“

Die wichtigste Neuerung dabei ist, dass ein Versicherer alle Gefahrenumstände, die er für erheblich hält, und auf die er sich später berufen will, in Textform abfragen muss.

Seit 2008 sind die Gesundheitsfragen meistens in zwei Rubriken aufgeteilt. Im ersten Teil geht es um allgemeine Fragen zum Beruf, Freizeitrisiken, Auslandsaufenthalte und zum aktuellen Gesundheitszustand. Im zweiten Teil werden konkrete Fragen nach Organgruppen gestellt.

Bereits im ersten Teil fangen die Unterschiede bei den Fragestellungen der Gesellschaften an.

Bei der Frage, ob Anträge zu erschwerten Bedingungen angenommen, abgelehnt oder zurückgestellt wurden, gibt es drei Möglichkeiten. Der Versicherer will es gar nicht wissen, in einem Abfragezeitraum innerhalb der letzten 5 Jahre, oder in einem Abfragezeitraum innerhalb der letzten 10 Jahre.

Hat die versicherte Person aus gesundheitlichen Gründen den Beruf gewechselt, interessiert das die meisten Versicherer nicht. Manche Gesellschaften wollen es innerhalb der letzten 3 Jahre oder 5 Jahre wissen. Ein Anbieter stellt sogar die Frage, ob jemals aus gesundheitlichen Gründen der Beruf gewechselt wurde.

Bestehen körperliche oder geistige Beeinträchtigungen? Hier gibt es im Markt sehr unterschiedliche Fragestellungen. „Besteht ein körperliches Gebrechen, ein Organfehler oder eine angeborene Erkrankung?“ oder „Bestehen bei Ihnen körperliche, psychische oder geistige Beeinträchtigungen (z.B. Fehlbildungen, Verluste oder Schäden an Körpergliedern oder Organen, Folgen von Operationen oder Unfällen?)“ oder „Bestehen Fehlstellungen, Fehlbildungen oder Schädigungen von Gelenken, Bandscheiben, Organen oder sonstigen Körperteilen, Blindheit, Taubheit, Schwerhörigkeit oder haben Erkrankungen oder Unfälle Folgen hinterlassen?“

Gerade die letzte Fragestellung von einem Direktanbieter macht deutlich, wie schnell ein Antragsteller eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung begehen kann. Es gibt keine zeitliche Begrenzung der Frage, es werden verschiedene Erkrankungen in einer Frage zusammengefasst. Die Frage nach Bandscheibenschädigungen taucht noch mal bei den konkreten Gesundheitsfragen auf, da wird allerdings ein Abfragezeitraum innerhalb der letzten 5 Jahre gewählt?! Hiervor kann man Kunden nur warnen!

Nehmen oder nahmen Sie Medikamente ein? Hier gibt es aktuell drei unterschiedliche Zeiträume in den Antragsfragen. Innerhalb der letzten 12 Monate, innerhalb der letzten 2 Jahre oder innerhalb der letzten 5 Jahre.

Im zweiten Teil der Gesundheitsfragen gibt es weitere Unterschiede zwischen den Anbietern.

Bei Behandlungen beim Psychologen oder bei einem Psychotherapeuten werden entweder die letzten 5 Jahre abgefragt oder die letzten 10 Jahre. Der 5 Jahre verlängerte Abfragezeitraum kann für einige Kunden schon das Aus für eine Berufsunfähigkeitsversicherung bedeuten.

Operationen, Krankenhausaufenthalte oder Kuraufenthalte müssen entweder in einem 5 Jahreszeitraum oder im 10 Jahreszeitraum angegeben werden. Manche Anbieter wollen darüber hinaus wissen, ob innerhalb der nächsten 12 oder 24 Monate solche Aufenthalte geplant sind. Eine Handvoll Versicherer möchte zukünftige Aufenthalte ohne eine zeitliche Begrenzung im Antrag erläutert bekommen.

Kritisch zu sehen ist folgende Frage bei einem Direktanbieter:

„Bestehen oder bestanden bei Ihnen in den letzten 3 Monaten Gesundheitsstörungen oder Beschwerden?
Hierzu zählen Herzrhythmusstörungen, Schmerzen in der Herzgegend, Engegefühl im Brustraum, Atemnot, Ohnmacht, Sensibilitätsstörungen, Gangstörungen, Gleichgewichtsstörungen, Sehstörungen, Blut im Stuhl oder in Körperflüssigkeiten, Rücken- oder Nackenbeschwerden über mehr als 24 Stunden, psychische Erschöpfungszustände, Wahrnehmungsstörungen, Angstzustände, wiederkehrende Schmerzzustände ungeklärte Ursache und allergische Reaktionen.“

Positiv könnte man anmerken, es wird ja nur die letzten 3 Monate zurück gefragt, aber hier werden sämtliche Krankheiten oder Krankheitsbilder in einen Topf geschmissen. Das alles soll ein Kunde auseinanderhalten und korrekt beantworten?! Gerade bei der Frage nach Rücken- oder Nackenbeschwerden über mehr als 24 Stunden ist die Gefahr wieder groß eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung zu begehen. Wer hat sich nicht schon einmal im Bett „verlegen“? Gemäß § 19 VVG ist aber alles wonach in Textform gefragt wird gefahrerheblich. Ist das für einen Kunden bei solch einer Fragestellung immer genau ersichtlich? Leider nein.

Neben den Gesundheitsfragen im Antrag werden auch sehr häufig Zusatzerklärungen z.B. für Allergien, Wirbelsäulenbeschwerden ausgefüllt und beim Versicherer eingereicht.

Bei einer Zusatzerklärung für Augenerkrankungen wird gefragt, ob weitere Erkrankungen bekannt sind. Wir haben hier eine komplett offene Fragestellung ohne eine Zeitraumbegrenzung und ohne Frage nach einer konkreten Erkrankung. Es sind somit alle Erkrankungen seit der Geburt anzugeben! Danach wird die Frage gestellt, waren Sie jemals länger als vier Wochen arbeits- bzw. berufsunfähig und wegen welcher Erkrankung? Der Abfragezeitraum beträgt hier „jemals“! Es sind alle Erkrankungen seit Aufnahme der Berufstätigkeit anzugeben.

Lassen Sie die Gesundheitsfragen nicht zum Ablehnungsgrund im Leistungsfall werden. Wählen Sie Berufsunfähigkeitsversicherer mit möglichst kurzen Abfragezeiträumen und konkret formulierten Gesundheitsfragen und Zusatzerklärungen.

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