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AGfaN begrüßt Verbot des Schnabelkürzens bei Moschusenten

06.01.201408:27 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: AGfaN begrüßt Verbot des Schnabelkürzens bei Moschusenten
Beim Kürzen des Oberschnabels wird den Moschusenten das wichtigste Tastorgan entfernt..
Beim Kürzen des Oberschnabels wird den Moschusenten das wichtigste Tastorgan entfernt..

(openPR) Als mutigen Schritt in die richtige Richtung begrüßt die Arbeitsgemeinschaft für artgerechte Nutztierhaltung (AGfaN) das seit Jahresbeginn in Niedersachsen gültige Verbot des Schnabelkürzens bei Moschusenten. Diese extrem tierquälerische Maßnahme dient der Anpassung der Tiere an nicht artgerechte Haltungssysteme. Mit der Entfernung von etwa 80% der sensorischen Endnerven des Oberschnabels werden die Enten des für alle Vögel wichtigsten Tastorgans beraubt. Auch wenn die Geflügelbranche behauptet, dass die Tiere dadurch keine fortdauernden Nachteile erlitten, ist davon auszugehen, dass sie nach dem Eingriff ständig unter Phantomschmerzen leiden. „Das ist vergleichbar mit den Schmerzen, unter denen arm- oder beinamputierte Menschen leiden, die wegen einer Notoperation zuvor nicht desensibilisiert werden konnten“, erläutert der Vorsitzende des Vereins, Eckard Wendt. Es komme nun darauf an, dass die zuständigen Behörden, allen voran das Niedersächsisches Landesamt für
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) in Oldenburg und die Veterinärämter der Landkreise, nicht nur sporadisch, sondern sofort gezielt die betreffenden Betriebe auf intakte Schnäbel der Tiere kontrollieren.

Das Schnabelkürzen ist gemäß § 6 des Tierschutzgesetzes verboten. Es lässt jedoch eine Ausnahmemöglichkeit zu, wenn der Halter nachweisen kann, dass trotz der praktizierten, allgemein üblichen Intensivtierhaltung Federpicken und Kannibalismus auftreten. Da bei der Engstaufstallung auf Gitterrostböden und ohne Zugang zu Wasser immer Kannibalismus auftrat, wurden Ausnahmegenehmigungen großzügig erteilt. Gekürzt werden durften die Schnäbel der in irreführender Absicht als Flugenten bezeichneten Moschusenten bis zum 15. Lebenstag (Legehennen bis zum 10. Tag und Puten nur am Tag des Schlüpfens). Auf diese Weise wurde das Gebot der art- und verhaltensgerechten Unterbringung in § 2 (Tierschutzgesetz) systematisch unterlaufen, um ohne Rücksichtnahme auf das Wohlbefinden der Tiere die Gemischtmast von Moschusenten mit bis zu 10 Tieren/m² durchzuführen (nur Erpel bis 6,5 Tiere/m², nur weibliche Tiere bis 11 Tiere/m²).

Trotz der nicht unbedeutenden Verbesserung für die Moschusenten empfiehlt die AGfaN weiterhin den Kauf von Tieren, die in Freilandhaltungen gemästet wurden. Sie seien zwar deutlich teurer, durften aber dafür vor ihrer Schlachtung wenigstens ein gutes Leben haben.

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