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IBEKA - Aufforderung zur Forderungsanmeldung wiegt die Gesellschafter in falscher Sicherheit

Bild: IBEKA - Aufforderung zur Forderungsanmeldung wiegt die Gesellschafter in falscher Sicherheit
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(openPR) Nachdem am 13.01.2006 über das Vermögen der zur Euro-Gruppe gehörenden IBEKA Immobilien Beteiligung AG i.I. das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, hat der Insolvenzverwalter - der Rechtsanwalt Bruno Fraas - nun damit begonnen, die atypisch still Beteiligten anzuschreiben und aufzufordern, ihre Forderungen zur Tabelle anzumelden. Die Beteiligten erhalten dabei ein vom Insolvenzverwalter bereits vorgefertigtes Anmeldeformular, mit welchem ihnen vorgegeben wird, ihre bisher geleisteten Einlagen als Forderung im Rang des § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO anzumelden.



Auf den ersten Blick kann ein Beteiligter hierdurch den Eindruck erlangen, dass damit für ihn „alles in Butter“ ist, und er nun nur noch abwarten muss, bis der Insolvenzverwalter ihm seine geleistete Einlage zurück überweist - schließlich ist in dem Anmeldeformular sogar die Kontonummer des Beteiligten schon vorgedruckt.

Doch mit dieser Annahme wiegt sich der Anleger in falscher Sicherheit! Eine Forderungsanmeldung nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO begründet im Insolvenzverfahren nämlich nur einen nachrangigen Anspruch auf Befriedigung. Das heißt, erst wenn die erstrangigen Forderungen komplett befriedigt wurden, werden - sofern dann noch etwas vom Geld vorhanden ist - befriedigt.

Da erfahrungsgemäß Insolvenzmassen nicht einmal zur vollständigen Befriedigung der erstrangig festgestellten Forderungen genügen, sollten nach Möglichkeit immer erstrangige Forderungen angemeldet werden.

Nach Meinung vieler Anleger, wird der Insolvenzverwalter sie nunmehr auch nicht mehr zu „Nachzahlungen“ auffordern, denn wenn Sie aufgefordert werden, ihre Ansprüche geltend zu machen, muss doch schließlich noch genug Geld vorhanden sein.

Hier erliegen die atypisch stillen Gesellschafter jedoch einem weiteren Trugschluss, so die Rechtsanwälte Brüllmann und Seifert von der mit der Vertretung der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft Eurogruppe betrauten Anwaltskanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar: „Vielmehr ist davon auszugehen, dass diese ersten Forderungsanmeldungen dem Insolvenzverwalter für eine Bestandsaufnahme dienen.

Da nämlich der atypisch still Beteiligte Mitunternehmer der IBEKA Immobilien Beteiligung AG i.I. geworden ist, schuldet er auch im Insolvenzfall weiterhin seine Einlage, wenn das vorhandene Vermögen nicht ausreicht, die Gläubiger zu befriedigen.“

Die auf das Kapitalmarktrecht spezialisierte Anwaltskanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar empfiehlt den Anlegern, von einem erfahrenen Anwalt prüfen zu lassen, ob ihnen Schadensersatzansprüche aus fehlerhafter Anlageberatung zustehen, die zur Tabelle im Rang des § 38 InsO angemeldet werden können; dann besteht zumindest die Hoffnung, noch einen Teil des einbezahlten Geldes wieder zu bekommen. Darüber hinaus sollte unbedingt geprüft werden, ob einer möglichen „Nachforderung“ des Insolvenzverwalters Schadensersatzansprüche entgegengehalten werden können. Ob gegebenenfalls noch weitere Anspruchsgegner in Frage kommen, muss im Einzelfall geprüft werden. Da der Insolvenzverwalter die Frist zur Forderungsanmeldung bis zum 31.03.2006 gesetzt hat, ist Eile geboten!

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