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Kreditbearbeitungsgebühren zurückfordern – Steinbock & Partner informieren

Bild: Kreditbearbeitungsgebühren zurückfordern – Steinbock & Partner informieren

(openPR) Zahlreiche Banken, Sparkassen und andere Kreditinstitute hatten in den vergangenen Jahren sogenannte Kreditbearbeitungsgebühren erhoben. Kreditnehmern wurde durch meist im „Kleingedruckten“ enthaltene Klauseln vertraglich auferlegt, zwischen 1 und 3,5 Prozent der Darlehenssumme zusätzlich zu den Zinsleistungen an das Kreditinstitut abzuführen. Zu Unrecht, wie seit 2010 insgesamt acht deutsche Oberlandesgerichte entschieden. Wie die Richter an den OLG urteilten, stellen entsprechende Klauseln einen Verstoß gegen das Gebot von Treu und Glauben gemäß §307 Abs. 1 Satz 1 (Inhaltskontrolle) dar und sind damit eine unzulässige Benachteiligung des Kunden. Eine von der Sparkasse gegen die Entscheidung des OLG Dresden beim Bundesgerichtshof eingelegte Revision wurde mittlerweile zurückgezogen.
Obwohl die Rechtslage zum Thema Bearbeitungsgebühren bei Krediten gerichtlich weitestgehend geklärt ist, weigern sich aktuell viele Kreditinstitute, die Gebühren an ihre Kunden zurückzuzahlen. Dies gilt nach Erfahrung der Kanzlei Steinbock & Partner vor allem für Kreditverträge der Sparkassen sowie der Commerzbank, Audibank, Süd-West-Kreditbank, aber auch für zahlreiche andere Institute.

Die Rechtsanwälte Steinbock & Partner betreuen mehrere Betroffene und konnten unter anderem im Februar 2013 für eine Mandantin ein positives Urteil gegen ein internationales Kreditinstitut erwirken. Die Bank wurde in diesem Fall zur Rückzahlung der Kreditgebühren zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozent verurteilt. In anderen Fällen konnte die Kanzlei Steinbock & Partner auf dem Wege außergerichtlicher Lösungen eine Rückzahlung der Kreditgebühren durch die Banken durchsetzen.

Für Kreditnehmer, die ihre Rechtslage anwaltlich prüfen lassen und die Gebühren zurückfordern wollen, bieten Steinbock & Partner einen kostenlosen und unverbindlichen Dienst an.

Entsprechende Vertragsdokumente sowie eventuell vorhandener Schriftverkehr mit den Banken können per Mail (E-Mail) an die Kanzlei übersandt werden. Eine Übermittlung per Fax ist unter 0931-99128-22 möglich. Nach erfolgter Prüfung melden sich die Rechtsanwälte Steinbock & Partner beim Betroffenen zur Klärung der nächsten Schritte persönlich zurück.

Weitere Informationen: http://goo.gl/hkbxO

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