(openPR) Mancher Kinderwunsch lässt sich nicht anders als durch Fremdsamenspende (heterologische Insemination) erfüllen. Die Eltern werden in der Regel mit einem Arzt oder einem auf derartige Behandlungsmethoden spezialisierten Zentrum einen Vertrag abschließen. In diesem Vertrag wird geregelt, dass die Eltern kein Recht auf Auskunft über den Samenspender haben,dieser also anonym bleibt.
Das OLG Hamm hatte am 06.02.2013 (14 U 7/12) entschieden, dass das auf diesem Weg gezeugte Kind einen Anspruch auf Auskunft gegenüber dem behandelnden Arzt hat. Der behandelnde Arzt, der in einem Zentrum arbeitet, kann analog § 128 HGB direkt auf Auskunft in Anspruch genommen werden. Das Kind hat außerdem einen Anspruch auf Einsicht in die ärztlichen Unterlagen, analog § 810 BGB. Der Auskunftsanspruch ergibt sich aus § 242 BGB. Die Vereinbarung der Eltern mit dem Arzt bzw. dem ärztlichen Zentrum ist insoweit ein unzulässiger Vertrag zu Lasten des Kindes und kann diesem nicht entgegengehalten werden.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Kindes umfasst das Recht auf Kenntnis seiner Abstammung. Die Kenntnis des genetischen Vaters ist für die Persönlichkeitsentwicklung eines Kindes besonders wichtig und deswegen auch besonders schützenswert. Im vorliegenden Fall hatten die gesetzlichen Eltern in das Auskunftsverlangen eingewilligt, so dass ihre Rechte nicht verletzt wurden.
Das Persönlichkeitsrecht des behandelnden Arztes und sein Recht auf Berufsausübungsfreiheit sowie das Interesse des Samenspenders, anonym zu bleiben, müssen hinter dem Interesse des Kindes zurücktreten. Die Persönlichkeitsrechte des Arztes und des Samenspenders sind nicht in ihren zentralen Bereichen betroffen. Auch wussten beide, worauf sie sich einlassen, konnten also die Folgen der Samenspende vorab einschätzen. Insbesondere wussten sie, dass das Kind die Möglichkeit haben würde, die eheliche Vaterschaft anzufechten und die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft des Samenspenders zu beantragen. Schließlich steht auch die ärztliche Schweigepflicht dem Auskunftsbegehren des Kindes nicht entgegen. Schon 1988 hatte die Ärztekammer in ihren Richtlinien darauf verwiesen, dass durch heterologische Insemination gezeugte Kinder einen Anspruch auf Bekanntgabe ihres biologischen Vaters hätten.
Dieses Urteil bestärkt noch einmal das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung, das das Bundesverfassungsgericht bereits 1989 als besonders schützenswert eingestuft hatte.
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