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Angaben über Verringerung eines Krankheitsrisikos auch nach der Claims-Verordnung unzulässig

18.10.201216:22 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
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(openPR) Nach einer neueren Entscheidung des OLG Hamburgs sind Werbungen mit Angaben über die Verringerung eines Krankheitsrisikos als eine krankheitsbezogene Werbung einzustufen. Diese sind dann in der Regel, wie auch in diesem Fall, unzulässig. Zudem ist nach Ansicht des Senats § 12 Abs. 1 Nr.1 LFGB grundsätzlich neben der europarechtlichen Health-Claim-Verordnung (HVC) anwendbar.



In dem konkreten Fall wurde Babynahrung der Produktserie „Praebiotik® + Probiotik®“ mit den Aussagen „verringertes Auftreten von Magen-Darm-Problemen“ und „Probiotik®: mit natürlichen Milchsäurekulturen, die ursprünglich aus der Muttermilch gewonnen wurden. Muttermilch enthält eine Vielzahl probiotischer Kulturen, die individuell unterschiedlich sein können“ beworben.

Die Richter sahen beide Werbeaussagen als unzulässig an. Dabei werteten sie die Aussage, die sich auf die Verringerung von Magen-Darm-Problemen bezog, als eine unzulässige krankheitsbezogene Werbung gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 LFGB.
Es handle sich nämlich bei der angegriffenen Aussage um eine solche, die im Sinne von § 12 Abs. 1 LFGB auf die Beseitigung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten abziele. Ausreichend sei dabei, wenn durch die Aussage indirekt auf bestimmte Krankheiten hingewiesen werde. Die Werbeaussage sei daher nicht nur als Hinweis auf eine bessere Verträglichkeit der Folgennahrung zu begreifen. Vielmehr verstehe der durchschnittliche Verbraucher bei einer derartigen Aussage, dass bei Folgenahrung mit dem Produkt zumindest teilweise auch Magen-Darm-Beschwerden verringert auftreten.
Geleichzeitig stellten die Richter in ihrer Entscheidung fest, die Anwendung des § 12 Abs. 1 LFGB sei auch hier nicht durch die Health-Claim-Verordnung (HCV) ausgeschlossen. Vielmehr sei diese nationale Vorschrift neben dieser europarechtliche Verordnung grundsätzlich anwendbar.

Zudem sahen sie in der ersteren Werbeaussage auch eine Verletzung in Art. 10 Abs.1 HCV. Danach sind gesundheitsbezogene Angaben verboten, sofern sie nicht den allgemeinen Anforderungen der Health-Claims-Verordnung entsprechen, gemäß der HCV zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben aufgenommen sind. Da jedoch keine Zulassung nach der HCV bestehe, halte diese Aussage auch nicht europarechtlichen Maßstäben stand.

Gleichermaßen wertete der Senat die Werbeaussage, die sich auf die aus Muttermilch gewonnene Milchsäurekulturen bezog, ebenfalls als einen Verstoß gegen das in Art. 10 Abs. 1 HCV verankerte grundsätzliche Verbot gesundheitsbezogener Aussagen. Denn aus Sicht des normal, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers stellt sich die Nennung des Begriffs „Probiotik®“, der sodann mit dem Vorhandensein von natürlichen Milchsäurekulturen erläutert wird, die ursprünglich aus der Muttermilch gewonnen werden, nicht nur als objektive Information dar, sondern als Hervorhebung einer positiven Produkteigenschaft. Der Verbraucher folgere aus diesen Aussagen, dass die der Muttermilch zugesprochene positiven Wirkungen auf die Gesundheit zumindest teilweise auch dem angepriesenen Produkt zukommen sollen.
Ob darüber hinaus hier ein Verstoß unter Irreführungsgesichtspunkten gegen § 11 Abs.2 Nr. 1 LFGB bestehe, wurde leider in der Entscheidung offen gelassen.

Die Entscheidung des OLG Hamburgs zeigt, wie gewissenhaft und vorsichtig man in diesem Bereich beim Kreieren einer Werbeaussage sein muss. Sehr schnell kann nämlich dabei die Schwelle zu einer unzulässigen krankheitsbezogenen Werbung überschritten werden.

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