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Usbekistan schafft neue Anreize für ausländische Investoren

(openPR) Der Präsident der Republik Usbekistan, Islam Karimov hat am 10. April 2012 den Erlass „Über die zusätzlichen Maßnahmen zur Förderung der Attraktivität für ausländische Direktinvestitionen“ verabschiedet.

Ziel dieses Erlasses sind die Schaffung eines in höchstem Maße günstigen Investitionsklimas für ausländische Investoren, die direkt in die Entwicklung einer hoch technologischen Produktion investieren, eine Verstärkung des Anreizes und der Attraktivität für ausländische Investitionen und moderner Technologien in den Regionen unserer Republik sowie im Weiteren die Festigung des Garantie- und Vorteilssystems für ausländische Investoren und Unternehmen mit ausländischer Beteiligung.



Gemäß diesem Erlass wurden in Usbekistan in den Jahren der Unabhängigkeit in den führenden Wirtschaftsbereichen und Wirtschaftszweigen mehr als 420.000 Unternehmen mit ausländischer Beteiligung, die erfolgreich tätig sind, gegründet.

Jährlich werden in Usbekistan ausländische Investitionen in Höhe von 3,0 Mrd. US-Dollar getätigt. Hierbei handelt es sich hauptsächlich um Direktinvestitionen, die 26,6% des Gesamtumfanges der Investitionen in die Wirtschaft des Landes betragen, was ein konkreter Beweis für das wachsende Interesse der ausländischen Investoren und für deren Vertrauen in die Stabilität und Zuverlässigkeit sowie in die Perspektiven der wirtschaftlichen Entwicklung ist.

Das alles, aber auch die weiter andauernde Weltwirtschafts- und Weltfinanzkrise sowie die Verschärfung der Konkurrenz auf den weltweiten und regionalen Investitionsmärkten erfordern zusätzliche Maßnahmen zur Schaffung eines noch günstigeren Investitionsklimas im Land und weiterer Anreize für ausländische Investitionen für die Umsetzung von Projekten zur Modernisierung sowie technischen und technologischen Erneuerung der Produktion und zur Beseitigung von bürokratischen Hürden und Hindernissen bei der Arbeit mit ausländischen Investoren sowie zur Vermeidung der widerrechtlichen Einmischung der staatlichen Behörden und der Aufsichtsbehörden in die Tätigkeit von Unternehmen mit ausländischer Beteiligung.

So wurde verfügt, dass neu zu gründende Unternehmen, in die Investitionen aus dem Ausland von mehr als 5 Mio. US-Dollar getätigt werden, im Falle von Änderungen der steuergesetzlichen Bestimmungen die für die Abführung von Gewinnsteuern durch juristische Personen, von Mehrwertsteuern (Umsatz durch den Absatz von Waren, Arbeits- und Dienstleistungen), von Vermögenssteuern, Gemeindeabgaben und Steuern für die Entwicklung der Sozialstruktur, für die Abführung der einheitlichen Sozialabgabe und einer einheitlichen Steuer, sowie für Umlagen in die Fonds für den Straßenbau, die Rekonstruktion, Sanierung und Ausstattung der zum Zeitpunkt der staatlichen Registrierung des Unternehmens bestehenden medizinischen Einrichtungen und Bildungseinrichtungen geltenden gesetzlichen Bestimmungen für einen Zeitraum von 10 Jahren, gerechnet ab dem Tag der Registrierung des betreffenden Unternehmen, berechtigt ist.

In dem Erlass wurde außerdem verfügt, dass der Bau der erforderlichen Versorgungsnetze, die außerhalb des Geländes der Unternehmen liegen, im Rahmen von Investitionsprojekten von mehr als 50 Mio. US-Dollar und mit ausländischem Anteil von mindestens 50 Prozent aus Mitteln des öffentlichen Haushalts und aus anderen inländischen Quellen zu finanzieren ist.

In dem Erlass heißt es, dass sich die Steuervergünstigungen für Wirtschaftsunternehmen mit ausländischer Beteiligung, sowie für Unternehmen in sämtlichen Regionen Usbekistans (mit Ausnahme von Taschkent und des Gebietes Taschkent) gegründet werden, ab dem zweiten Quartal 2012 auch auf die im Erlass des Präsidenten „Über zusätzliche Maßnahmen zur Schaffung von Anreizen für private ausländische Direktinvestitionen“ vom 11. April 2005 festgelegten Vergünstigungen erstreckten.

Gemäß diesem Erlass ist die Festlegung von zusätzlichen Vorschriften und Einschränkungen in Verbindung mit der Tätigkeit von ausländischen Investoren und Unternehmen durch Ministerien, Ämter, Justiz- und Aufsichtsbehörden sowie durch Banken rechtswidrig und streng verboten.

Die Generalstaatsanwaltschaft wurde von der Staatsführung Usbekistans angewiesen, strenge Kontrollen der strikten Einhaltung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen über die Wahrung der Rechte und Garantien für ausländische Investoren und Unternehmen mit ausländischer Beteiligung durch die staatlichen Behörden und die Wirtschaftsbehörden einzuführen, wirksame Maßnahmen zur Vermeidung von Verstößen gegen die geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu ergreifen und die Beamten, die sich schuldig gemacht haben, strafrechtlich zu Verantwortung zu ziehen.

Die staatliche Kommission für die Durchführung von Ausschreibungen beim Verkauf von staatlichem Vermögen hat den ausländischen Investoren das Recht gewährt, bei Bedarf Vermögenswerte mit geringem Liquiditätsgrad in den Bilanzen der örtlichen Behörden für die Gründung von Unternehmen mit ausländischer Beteiligung ohne weitere Ausschreibungen sowie bei Abschluss von Direktverträgen über direkte Investitionspflichten mit Investoren mit einem Rückkaufswert von Null flüssig zu machen.

Der Präsident hat das Außenministerium und das Innenministerium angewiesen, für Angestellte und Fachleute von ausländischen Unternehmen, die an der Durchführung von Projekten beteiligt sind, auf Antrag der Ministerien, Behörden und Wirtschaftsverbände, Einreisevisa und Mehrfachvisa für einen Zeitraum von 12 Monaten zu erteilen.

Das Ministerkabinett wurde unter Hinzuziehung der Ministerien und Behörden angewiesen, den ausländischen Investoren auf der Grundlage des Systems breiten Zugang zu den für die Tätigung von Investitionen erforderlichen Wirtschaftsinformationen, darunter auch zu Informationen über den Staatshaushalt und seine Durchführung, über die Finanz- und Kreditpolitik sowie über die Außenhandelsindikatoren u. a. zu gewähren.

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