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Sorgfaltspflichten bei Online- Banking unbedingt beachten

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Internetagentur Hadori
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(openPR) Augen auf beim Online – Banking

Bundesgerichtshof stärkt Rücken der Banken(BGH, Urt. v. 24.4.2012 – XI ZR 96/11).

Zum Sachverhalt:

Die B-Bank bietet ihren Kunden Überweisungen per Online-Banking an. Dafür erhält der Kunde von der B-Bank zunächst eine PIN (Persönliche Identifikationsnummer), mit der er sich auf der Internetseite der B-Bank in das Portal für Überweisungen einloggen kann. Zusätzlich erhält der Kunde eine Liste, auf der sich eine Vielzahl von TAN (Transaktionsnummern) befinden. Nachdem der Kunde einen Über-weisungsauftrag online ausgefüllt hat, muss er den Auftrag mit einer TAN bestätigen. Dieses Verfahren dient dem Schutz vor dem Zugriff Unbefugter, denn jede TAN wird nur einmal verwendet, sodass jede Überweisung eine andere TAN erhält.



Der Düsseldorfer Rentner R hat bei der B-Bank ein Girokonto und wollte eine Überweisung per Online-Banking durchführen. Er loggte sich mit seiner PIN auf die Internetseite der B-Bank ein und klickte auf „Online-Banking“. Die Maske öffnete sich wie gewohnt, jedoch erschien ein Hinweis, dass er derzeit aufgrund eines Störfalls keinen Zugriff auf das Online-Banking habe. Anschließend wurde er angewiesen, die nächsten zehn TAN auf seiner Liste einzugeben. R ahnte nichts Böses und folgte dieser Anweisung. Danach erhielt er wieder Zugriff auf das Online-Banking und tätigte seine Überweisung unter Verwendung einer anderen TAN.
Einige Zeit später entdeckte R auf seinem Konto eine Überweisung in Höhe von 5000 € auf ein Konto in Griechenland. Diese Überweisung hatte R aber niemals getätigt. Er ging zur Polizei und stellte Strafanzeige. Es stellte sich heraus, dass R Opfer eines sogenannten Pharmings wurde, bei dem der Aufruf der Internetseite der Bank durch technische Manipulation in den Aufruf der betrügerischen Seite geändert wird.

Die Polizei bat die griechischen Ermittlungsbehörden um Hilfe zur Ermittlung der Identität des Ziel-kontoinhabers. Dazu waren die Griechen aber nicht bereit, weil die Ermittlung des Kontoinhabers gegen das Bankgeheimnis verstoße.
R wollte die 5000 € von der B-Bank zurückerstattet haben, weil er die Überweisung nicht veranlasst habe. Außerdem sei es Aufgabe der Bank, für einen störungsfreien Ablauf des Online-Banking zu sorgen und die Kunden vor betrügerischen Transaktionen zu schützen. Ihm sei kein Vorwurf zu machen, denn er habe zum Schutz auf seinem PC die Norton-Virensoftware und ein Spam-Filter installiert.
Weil die B-Bank ihm das Geld nicht zurück erstattete, klagte R beim Amtsgericht Düsseldorf (Urt. v. 6.4.2010 – 36 C 13469/09), aber ohne Erfolg. Deshalb ging R in die Berufung beim Landgericht Düsseldorf (Urt. v. 19.1.2011 – 23 S 163/10). Auch die Berufung hatte keinen Erfolg, sodass R Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) für Zivilsachen einlegte

Nach Auffassung des BGH trage im Überweisungsverkehr zwar die Bank und nicht der Kunde das Risiko einer Fälschung von Überweisungsaufträgen. Der Bankkunde habe jedoch gegenüber der Bank die Sorgfaltspflicht, die Gefahr einer Fälschung soweit wie möglich auszuschalten. Diese Sorgfalts-pflicht habe R aus drei Gründen verletzt:

1. Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der B-Bank ist der Kunde zur Geheimhaltung seiner PIN und TAN verpflichtet.

2. Außerdem dürfen laut AGB der B-Bank Anfragen nach vertraulichen Daten wie PIN oder TAN nur auf gesonderten Online-Banking-Zugangskanälen der Bank mitgeteilt werden. Auf diese AGB wurde auf einem Kontoauszug des R Bezug genommen und konnten im Internet eingesehen werden.

3. Die B-Bank hatte ihre Kunden auf der Log-In-Seite des Online-Bankings darauf hingewiesen, dass vermehrt Schadprogramme im Umlauf seien, die den Kunden zur Preisgabe mehrerer TAN auffordern. Die B-Bank jedoch würde ihre Kunden niemals dazu auffordern, mehrere TAN preiszugeben.

Der BGH kam zu dem Schluss, dass R seine Daten fahrlässig einem Dritten weiter gegeben habe, weil er die Warnhinweise der B-Bank nicht befolgte. Der Schaden sei daher von R selbst zu tragen. (BGH, Urt. v. 24.4.2012 – XI ZR 96/11)

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