(openPR) Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass die Kündigung durch den Vermieter wegen eines Zahlungsrückstands mit Beträgen, um die er die Betriebskostenvorauszahlungen einseitig erhöht hat, wirksam ist.
Es ist nicht nötig, dass der Mieter zuvor im Wege der Zahlungsklage in Anspruch genommen und rechtskräftig zur Zahlung der Erhöhungsbeträge verurteilt worden ist (Urteil v. 18. Juli 2012 - VIII ZR 1/11). Die Grundmiete der Wohnung betrug zunächst 331,91 EUR zuzüglich 56,55 EUR Betriebskostenvorauszahlungen und 26,53 EUR Vorauszahlungen für die Heiz- und Warmwasserkosten. Letztere wurden in den folgenden Jahren mehrfach erhöht. Ab November 2003 zahlte die Mieterin die Erhöhungsbeträge und Teile der Grundmiete nicht. Der Vermieter kündigte wegen der im Zeitraum November 2003 bis Dezember 2004 aufgelaufenen Rückstände das Mietverhältnis fristlos.
Zu Recht wie der BGH entschied: Eine vorherige Zahlungsklage des Vermieters und rechtskräftige Verurteilung des Mieters sei nicht erforderlich. Der Mieter ist vielmehr dadurch hinreichend geschützt, dass im Räumungsprozess geprüft werden muss, ob der Vermieter die Vorauszahlungen auf die von ihm festgesetzt.
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