(openPR) Der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 06.03.2012 über die Haftung von Gesellschaftern einer GmbH entschieden, wenn diese eine stillgelegte Gesellschaft wirtschaftlich neu gründen, die Neugründung aber gegenüber dem Registergericht nicht offenlegen.
Der Entscheidung liegt der folgende Sachverhalt zu Grunde: Der Kläger ist Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer im Dezember 1993 gegründeten GmbH. Die GmbH verfügte Ende des Jahres 2003 über keinerlei Aktiva und tätigte keine Umsätze mehr. Im Juli 2004 beschloss die Gesellschafterversammlung eine Änderung der Firma und des Unternehmensgegenstands, verlegte den Gesellschaftssitz und bestellte eine neue Geschäftsführerin. Diese meldete die Änderungen zur Eintragung in das Handelsregister an, ohne diese wirtschaftliche Neugründung offenzulegen, und nahm die Geschäfte entsprechend dem neuen Unternehmensgegenstand auf.
Die Beklagte erwarb im Dezember 2005 den einzigen Geschäftsanteil an der GmbH mit einem Nennbetrag von 50.000 DM zum Preis von 7.500 €. Im Februar 2007 wurde über das Vermögen der GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger stellte Forderungen zur Insolvenztabelle fest und beanspruchte diesen Betrag von der Beklagten als Erwerberin sämtlicher Geschäftsanteile der GmbH.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr in vollem Umfang stattgegeben. Auf die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur weiteren Aufklärung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Bundesgerichtshof hat das Oberlandesgericht darin bestätigt, dass es sich bei der Aufnahme der Geschäfte mit geändertem Unternehmensgegenstand am 21. Juli 2004 um eine wirtschaftliche Neugründung handelte. Als wirtschaftliche Neugründung ist es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anzusehen, wenn die in einer GmbH verkörperte juristische Person als unternehmensloser Rechtsträger besteht und sodann mit einem Unternehmen ausgestattet wird. Das gilt sowohl für die bewusste Aktivierung einer für eine spätere Verwendung „auf Vorrat" gegründeten Gesellschaft als auch für die wie im entschiedenen Fall Wiederverwendung eines leer gewordenen Gesellschaftsmantels.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haften im Falle einer wirtschaftlichen Neugründung die Gesellschafter für die Auffüllung des Gesellschaftsvermögens bis zur Höhe des in der Satzung ausgewiesenen Stammkapitals (Unterbilanzhaftung), d.h. sollte im Zeitpunkt der wirtschaftlichen Neugründung das Gesellschaftsvermögen nicht mehr in dem Umfang des satzungsmäßigen Stammkapitals vorhanden sein, so ist das Gesellschaftsvermögen wieder bis zu dieser Grenze aufzufüllen.
Des Weiteren ist die wirtschaftliche Neugründung gegenüber dem Registergericht offenzulegen. In Rechtsprechung und Literatur war bisher umstritten, wie die Haftung ausgestaltet ist, wenn die erforderliche Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung unterbleibt. Der Bundesgerichtshof ist der von dem Oberlandesgericht vertretenen Auffassung, dass die Gesellschafter in diesem Fall einer zeitlich unbegrenzten Verlustdeckungshaftung unterliegen, nicht gefolgt. Er hat vielmehr entschieden, dass es im vorliegenden Fall für eine etwaige Unterbilanzhaftung der Beklagten, die gegebenenfalls als Erwerberin des Geschäftsanteils haftet, darauf ankommt, ob im Zeitpunkt der wirtschaftlichen Neugründung im Juli 2004 eine Deckungslücke zwischen dem Vermögen der Gesellschaft und dem satzungsmäßigen Stammkapital bestanden hat. Da das Oberlandesgericht von seinem Rechtsstandpunkt aus dazu keine Feststellungen getroffen hatte, ist die Sache zur weiteren Aufklärung zurückverwiesen worden.
Anmerkung: Das Urteil dürfte für die Erwerber von Vorratsgesellschaften eine geringere Relevanz haben, da die Vorratsgesellschaft in der Regel vor ihrer Übernahme nicht wesentlich wirtschaftlich aktiv geworden ist und das Risiko einer Unterbilanzhaftung geringer ist. Nichtsdestotrotz sollte sichergestellt werden, dass das Stammkapital vor dem Anteilerwerb in voller Höhe eingezahlt worden ist und weiterhin ungeschmälert fortbesteht, des Weiteren sollte sich der Erwerber von dem Verkäufer eine Garantieerklärung geben lassen, dass die Vorratsgesellschaft bis zum Tag der Anteilsübertragung keinerlei geschäftliche Aktivitäten entfaltet hat.
Eine größere Relevanz hat das Urteil für die (wiederverwendete) Mantelgesellschaft, die in der Regel bereits wirtschaftlich aktiv geworden ist, was sich auf ihre Kapitalausstattung ausgewirkt hat. Hier kann den Erwerber das Risiko treffen, dass bei wirtschaftlicher Neugründung unbekannte Verbindlichkeiten existieren, die das Gesellschaftsvermögen mindern und damit die Differenz zum satzungsmäßigen Stammkapital vergrößern. Aus diesem Grunde ist es, um eine Haftung der Gesellschafter zu vermeiden, bei einem solchen Erwerb zu einer sorgfältigen und umfassenden Ermittlung der Verbindlichkeiten mittels einer Due Diligence anzuraten.









