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Rapidshare haftet für Urheberrechtsverletzungen seiner Nutzer

20.03.201213:44 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Rapidshare haftet für Urheberrechtsverletzungen seiner Nutzer

(openPR) Das OLG Hamburg hat am 14.03.2012 entschieden, dass der Filehoster Rapidshare selbst haftbar gemacht werden kann, wenn er trotz Kenntnis von rechtsverletzenden Dateien auf seinen Servern zukünftige Verletzungen derselben Werke in zumutbarem Umfang nicht aktiv selbst verhindert.



Damit wurde es Rapidshare verboten, über 4.000 konkret bezeichnete Musiktitel im Rahmen Ihres Filehostingdienstes in Deutschland öffentlich zugänglich zu machen.

Mittlerweile sind einige Entscheidungen zu dem Phänomen der Filehoster in der Welt. Im Kern streiten sich das OLG Hamburg und das OLG Düsseldorf über die Haftungsfrage. Die Düsseldorfer Richter haben bislang eine Haftung der Filehoster (auch hier ging es stets um Rapidshare) abgelehnt, wohingegen die Hamburger Richter schon immer gewisse Prüfpflichten bejaht haben.

In der neuesten Entscheidung aus Hamburg hat das Gericht zunächst seine Meinung geändert, wann denn eine auf den Server des Filehosters hochgeladene urheberrechtsverletzende Datei überhaupt öffentlich zugänglich gemacht wird. Bisher sollte dies schon mit dem Hochladen auf den Server der Fall sein, jetzt ist die Verbreitung des Downloadlinks der entscheidende Moment.

Unabhängig davon blieb die Frage zu klären, ob denn Rapidshare selbst aktive Prüf- und Überwachungspflichten hat. Dies bejahte das Gericht im Ergebnis.

Das Geschäftmodell nämlich berge strukturell und insbesondere im Hinblick auf die in der Vergangenheit erfolgte besondere Förderung massenhaften Zugriffs auf einzelne Dateien (z.B. durch ein Bonussystem) die Gefahr massenhafter Begehung von Urheberrechtsverletzungen in einem umfang in sich, der die Erfüllung von Prüf- und Handlungspflichten zumutbar mache.

Damit war Rapidshare verpflichtet, konkrete Maßnahmen zur Vermeidung weiterer Rechtsverletzungen zu ergreifen, sobald ihr bekannt geworden war, dass die betreffenden Musikwerke urheberrechtswidrig öffentlich abrufbar waren.

(OLG Hamburg, Urteil vom 14.03.2012, Az.: 5 U 87/09)

Unsere Meinung

Das Geschäftsmodell des Filehosting als solches ist sicherlich rechtlich neutral und legal. Jedoch sind die meisten dieser Dienste sehr daran interessiert, dass die bei ihnen gelagerten Dateien auch massenhaft angeklickt werden, da sie mit der auf ihren Sitien geschalteten Werbung und den Premium-Accounts der fleißigen Up- und Downloader ihr Geld verdienen und eben nicht mit den Urlaubsbildern aus Mallorca, die Tante Käthe auf den Server lädt.

Daher hat das Gericht zu Recht geurteilt, dass aufgrund der Förderung massenhafter Rechtsverletzungen und der -. Teilweise recht deutlichen – Werbung mit illegalen Inhalten auch eine Störerhaftung besteht, dass also nach positiver Kenntnis die Dateien gelöscht werden müssen und zudem ab dann aktiv das erneute Hochladen der Dateien verhindert werden muss.

Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht

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