(openPR) Hamburg, 17.02.2012
Das Oberlandesgericht Hamburg hat ein Urteil des Landgerichts Hamburg bestätigt, mit dem es die Privatbank Bethmann Bank AG (ehemals Delbrück Bethmann Maffai) verurteilt hatte, an einen Kunden rund EUR 38.000 Schadensersatz für den Verkauf von „Lehman-Zertifikaten“ zu zahlen.
Der Berater der Bethmann Bank empfahl dem Kunden im Juli 2008, einen Betrag von rund EUR 38.000 in Zertifikate der amerikanischen Investmentbank Lehman Bros. zu investieren. Nach der Insolvenz von Lehman verklagte der Kunde die Bank wegen eines Beratungsfehlers und erstritt beim Landgericht Hamburg im August 2009 ein Urteil, mit dem es Bethmann verurteilte, den Anlagebetrag nebst Zinsen an den Kunden zu erstatten.
Die Berufung von Bethmann hat das OLG Hamburg mit einstimmigem Beschluß vom 04.01.2012 (Az. 6 U 71/10) zurückgewiesen, da die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hatte.
Hintergrund des Verfahrens ist, daß Bethmann in dem Beratungsgespräch mit einem schriftlichen Informationsblatt geworben hatte, in dem das Rating von Lehman mit „A+“ angegeben war. Tatsächlich war das Rating zu diesem Zeitpunkt bereits auf „A“ gesenkt. Dies sollte nach Ansicht von Bethmann kein Beratungsfehler gewesen sein. Es sei im Juli 2008 eine Insolvenz von Lehman nicht vorhersehbar gewesen. Zudem sei der Unterschied zwischen einem „A+“-Rating und einem „A“-Rating so geringfügig, daß kein gesonderter Hinweis erforderlich gewesen sein soll.
Nachdem bisher vorwiegend landgerichtliche Rechtsprechung vorlag, hat das Oberlandesgericht mit der Entscheidung die Verteidigung der Bank abgelehnt und zugunsten des geschädigten Anlegers entschieden. Hiernach muß eine Bank den Kunden richtig, sorgfältig und vollständig über die für die wesentlichen Umstände eines Zertifikats informieren. Zu diesen Umständen zählt insbesondere das Rating.
Rechtsanwalt Henning Stoffregen, der den Kunden in dem Verfahren vertritt, erklärt hierzu: „Die Entscheidung verdeutlicht insbesondere, daß die jüngste BGH-Rechtsprechung zu Lehman-Zertifikaten nicht so bankenfreundlich ist, wie sie die Banken verstehen wollen. Es kommt nicht darauf an, ob allein aufgrund der noch positiven Ratings keine Zweifel an der Zahlungsfähigkeit von Lehman hätten aufkommen müssen. Entscheidend ist, daß die Bank den Kunden richtig über das aktuelle Rating informieren muß.“
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, da Bethmann hiergegen noch Rechtsmittel beim Bundesgerichtshof einlegen kann.
Der Kläger wird in dem Verfahren vor dem Landgericht Hamburg von der in Hamburg ansässigen Wirtschaftskanzlei DIEKMANN Rechtsanwälte vertreten. Der Beschluß ist unter www.diekmann-rechtsanwaelte.de veröffentlicht.











