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Vorsicht vor Eheverträgen – Gefahr droht vor allem Frauen

08.09.201117:27 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) München, 08.09.2011 Mit dem Argument, für klare Verhältnisse zu sorgen und einen Rosenkrieg zu verhindern, ist bei vielen Paaren ein Ehevertrag schnell bei der Hand. Oft sind es die Frauen, die sich auf einen Ehevertrag einlassen, ohne zu bedenken, daß sich für sie dadurch gravierende Nachteile ergeben können. Dies betrifft nicht nur eine mögliche Schlechterstellung nach einer Scheidung sondern auch im Erbfall. Das Deutsche Forum für Erbrecht rät daher zur Vorsicht beim voreiligen Abschluss von Eheverträgen. Prof. Dr. Klaus Michael Groll, Fachanwalt für Erbrecht und Gründungspräsident des Deutschen Forums für Erbrecht, erläutert die Gründe und Konsequenzen:



Warum kann ein Ehevertrag so gefährlich sein?

Professor Groll: Meistens wird Gütertrennung vereinbart, was im Falle der Scheidung den Verlust von Zugewinnausgleichsansprüchen bedeutet. In der Regel benachteiligt das die Frauen, denn in der Mehrzahl der Fälle können sie sich während der Ehe weniger eigenes Vermögen schaffen.

Lauern in einem Erbvertrag noch andere Gefahren?

Professor Groll: Ja, denn oft enthält er für den Fall der Scheidung einen wechselseitigen Unterhaltsverzicht, nicht selten auch gleich noch den Ausschluß des Versorgungsausgleichs, also den Verzicht auf Rentenansprüche. Das bedeutet einen massiven Verlust an Zukunftssicherung.

Hat ein Ehevertrag auch erbrechtliche Bedeutung?

Professor Groll: In der Tat. Das wird oft übersehen. Wer Gütertrennung vereinbart, verliert in der Regel auch einen Teil seines gesetzlichen Erbrechts nach dem Tod des Ehepartners. Und noch schlimmer: Da die Pflichtteilsquote vom gesetzlichen Erbrecht abhängt, wird auch sie reduziert. Hinzu kommen erbschaftsteuerliche Nachteile.



Aber bedeutet Gütertrennung nicht den Vorteil, daß die Ehefrau nicht mehr für die Schulden des Mannes haftet, vor allem die geschäftlichen?

Professor Groll: Das ist ein großer Irrtum. Auch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft haftet man nicht für die Schulden des anderen Ehepartners, schon gar nicht die betrieblichen. Etwas anderes gilt nur bei der sogenannten Schlüsselgewalt, z. B. einem Reparaturauftrag für den Kühlschrank.

Oft wird zusammen mit dem Ehevertrag auch gleich ein Erbvertrag geschlossen. Ist das vernünftig?

Professor Groll: Nur im Einzelfall. Die meisten Eheleute machen sich nicht klar, daß ein Erbvertrag bindet. Ohne Zustimmung des anderen Ehepartners kommt man in der Regel aus dem Versprechen nicht mehr heraus. Diese Warnung gilt für alle, die über einen Erbvertrag nachdenken. Deshalb plädiere ich im Normalfall für ein Testament, weil man dies jederzeit ändern kann. Es bleibt dann also bei der Testierfreiheit.


Literaturtip: Klaus Michael Groll, Vererben mit Sinn und Verstand, Band I der Schriftenreihe des Deutschen Forums für Erbrecht, 92 Seiten. Zu beziehen über Deutsches Forum für Erbrecht e. V., Prannerstraße 6, 80333 München, unter Beifügung von 10,00 EUR in bar oder per Verrechnungsscheck.


Weitere Informationen: www.erbrechtsforum.de

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