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Ehre, wem Ehre gebührt: Titel und akademische Grade

03.05.201111:06 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Hamburg, 03. Mai 2011. Ein Doktorgrad macht was her. Der Herr oder die Frau Doktor bekommt unter Umständen einen besseren Tisch im Restaurant oder wird bei der Wohnungssuche bevorzugt. Denn der Titel steht für Seriosität. Der Run auf den Titel ist ungebremst und er wird nicht nur bei ausländischen Universitäten (Gulaschdoktor) für satte Sümmchen angeboten – auch „Ghostwriter" buhlen ganz offen um die Gunst des Kunden.



Bei uns Repräsentations-Trainerinnen stand die letzten Wochen das Telefon nicht still: Journalisten und andere Interessierte wollten in der aktuellen Debatte um echte und erkaufte akademische Grade vor allem wissen ob und wann man die Titel nennt und ob sie wirklich zum Namen gehören.

Die Anrede Herr Doktor oder Frau Doktor ohne Namensnennung ist praktizierenden Ärzten vorbehalten – wobei ein Guten Tag, Frau Doktor Müller wesentlich runder klingt. Ein gut erzogener Mensch nennt seinen Grad oder Titel bei der Selbstvorstellung nicht. Es wird grundsätzlich bei der mündlichen Anrede nur der höchste akademische Grad genannt. Die Höflichkeit verlangt die Anrede mit Herr Doktor Dengler (natürlich auch mit Professor), bis dieser „erlassen“ wird. In Deutschland gibt es übrigens keine Frau Professor Meyer sondern nur Frau Professorin Meyer. In Österreich gibt es auch eine weibliche Form für den Doktor – die Frau Doktorin Schmidt, bei uns wird eine Frau, die promoviert hat, mit Frau Doktor Schmidt angeredet.

Akademische Grade sind keine Bestandteile des Familiennamens, sondern Namenszusätze. Der Bundesgerichtshof hat hierzu in seiner Entscheidung vom 19. Dezember 1962 (BGHZ 38, 380) ausgeführt, dass sich die Eintragungsfähigkeit akademischer Grade aus der ständigen Übung ergebe, sie in die Personenstandsbücher und -urkunden aufzunehmen. Dies geschieht, obwohl sie weder Bestandteil des Namens seien noch dem Beruf zugerechnet werden könnten und es auch an einer gesetzlichen Grundlage für die Eintragung fehle. Der Doktor hat also keinen Rechtsanspruch auf eine solche Anrede – und ist auch nicht verpflichtet, seinen Titel oder akademischen Grad zu nennen. Im Gegensatz zu Namensbestandteilen kann der Doktor nicht an Kinder und Enkelkinder vererbt werden.

Manche Menschen werden aufgrund besonderer Verdienste mit einer Ehrenprofessur oder einem Doktor ehrenhalber ausgezeichnet (Dr. h.c. = honoris causa oder Dr. e.h. = Ehren halber). Ein Ehrentitel ist auch kein Namensbestandteil. In diesem Sinne, Ehre wem Ehre gebührt.

Hingegen sind Adelsbezeichnungen und Adelsprädikate seit der so genannten Weimarer Reichsverfassung vom 11. August 1919 aufgehoben. Sie wurden Bestandteil des Familiennamens. Dies bedeutet auch, dass Adelsprädikate nicht mehr verliehen werden dürfen. Als Bestandteile des Namens ersetzen Adelsprädikate „Herr“ und „Frau“. Man sagt: „Guten Tag Graf Dracula“ – nicht Herr Graf Dracula…

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