openPR Recherche & Suche
Presseinformation

Gericht verbietet Versicherungsunternehmen die Bevorzugung des eigenen AO-Vertriebes

Bild: Gericht verbietet Versicherungsunternehmen die Bevorzugung des eigenen AO-Vertriebes
Michaela Ferling, Rechtsanwältin und vfm-Syndikusanwalt Alexander Retsch
Michaela Ferling, Rechtsanwältin und vfm-Syndikusanwalt Alexander Retsch

(openPR) Ein wettbewerbsrechtliches Verfahren eines vfm-Maklers gegen seine ehemalige Gesellschaft als Ausschließlichkeitsvertreter, bei dem es um eine der vielen üblichen Formen der Behinderung durch die ehemalige Gesellschaft ging, konnte vor dem Landgericht München in erster Instanz erfolgreich abgeschlossen werden. „Das Verfahren zeigt, dass unlauterer Wettbewerb nicht geduldet werden muss und man sich als Makler erfolgreich dagegen wehren kann.“, so die vertretende Kanzlei FERLING | RETSCH RECHTSANWÄLTE, München.



Hintergrund: Der vfm-Kooperationspartner hatte seinen Handelsvertretervertrag bei der Ausschließlichkeitsorganisation des Versicherungsunternehmens gekündigt und ist seit seinem Ausscheiden als Versicherungsmakler tätig geworden. Wie üblich, wurde der von ihm vormals betreute Bestand auf einen Bestandsnachfolger übertragen. Dennoch haben zahlreiche Kunden dem vfm-Makler die Treue gehalten und zu seinen Gunsten eine Maklervollmacht unterzeichnet. Aufgrund seiner Interessenwahrnehmungspflicht zeigte der Makler die Maklervollmacht gegenüber dem Versicherungsunternehmen an und kündigte – soweit notwendig und erforderlich – bestehende Versicherungsverträge. Die Anzeige enthielt u.a. den Hinweis, dass die Verträge außerhalb einer Bestandsagentur zu führen seien und eine Kündigungsbestätigung erbeten werde. Die Kündigungen der Kunden wurden zwar seitens des Versicherungsunternehmens bestätigt. Die Aufforderung nach Betreuung außerhalb einer Bestandsagentur wurde dagegen vollständig missachtet: So enthielten die Schreiben an die Kunden weiterhin unter der Rubrik „Es betreut Sie:“ den Hinweis auf einen Vermittler der AO der Gesellschaft. Dies führte bei den Kunden zu Verwirrung, weil diese ja durch den vfm-Makler „rundumbetreut“ werden wollten.

Verfahren: Im Auftrag des Maklers wurde die Versicherung daher aufgrund dieser Schreiben abgemahnt. Nachdem das Unternehmen eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung nicht abgegeben hatte, beantragte der Makler eine einstweilige Verfügung wegen Irreführung beim Landgericht München. Das angerufene Gericht gab dem vfm-Makler recht und verbot dem Versicherungsunternehmen auf Schreiben an Kunden, die vom Versicherungsmakler betreut werden, einen Hinweis auf die (eigene) Bestandsagentur. Dagegen legte das beklagte Versicherungsunternehmen Widerspruch unter anderem mit der Begründung ein, dass eine Irreführung nicht gegeben sei, weil der Versicherer bestimmen könne, wer die Verträge für ihn betreuen solle und außerdem der Versicherer nach eigenem Ermessen seine Beratungspflichten aus § 6 Abs. 4 VVG so erfüllen könne.

Es kam schließlich zur mündlichen Verhandlung. Aufgrund der auf Seiten des vfm-Maklers vorgetragenen Argumente bestätigte das Gericht die Rechtsauffassung, dass das Verhalten der Gesellschaft einen Wettbewerbsverstoß darstellt, welches den Makler in unzulässiger Weise behindert. Dies betrifft sowohl bestehende, als auch gekündigte Verträge. Ferner muss der Versicherer sämtliche Kosten des Verfahrens übernehmen.
Auf Basis der Entscheidung ist es nunmehr möglich, jeden weiteren – den Makler betreffenden Einzelfall – mittels Abmahnung und Ordnungsmittelantrag bei Gericht zu verfolgen. Aufgrund der hier zusammenkommenden Summen steht zu erwarten, dass sich die Gesellschaft alsbald gesetzeskonform verhalten wird. Damit können dann neben der Vermeidung von Mehraufwand für den Makler auch unzulässige Rückwerbungen unterbunden werden.

Konsequenzen aus dem Verfahren: In der Praxis kommt der vorliegenden Entscheidung eine große Bedeutung zu. Der aus der Ausschließlichkeit ausgeschiedene Vermittler, der im Anschluss als Versicherungsmakler tätig wird, muss nicht akzeptieren, dass sein ehemaliger Prinzipal aus Gründen der Bestandserhaltung die eigene Ausschließlichkeitsorganisation bevorzugt und auf Schreiben an Versicherungsnehmer, für die eine Maklervollmacht vorliegt, Agenturen der eigenen Ausschließlichkeit als betreuende Agentur benennt. Vielmehr kann sich der Versicherungsmakler gegen die Bevorzugung des Bestandsnachfolgers erfolgreich wehren, um jegliche Zweifel an seinen Fähigkeiten und an seiner Zuverlässigkeit bei den Kunden von vorneherein zu unterbinden.

Diese Entscheidung dürfte richtungweisend sein, zeigt sie doch, dass es erfolgreich möglich ist, das Verhalten von Versicherern, die gegen Wettbewerbsrecht verstoßen, wie etwa die Korrespondenz mit Maklern verweigern oder Versicherungsmakler in sonstiger Weise behindern, mit juristischen Mitteln erfolgreich anzugreifen.

Weitere Informationen erhalten Sie gerne von vfm-Syndikusanwalt Alexander Retsch, Telefon 09241 484444, E-Mail: E-Mail, www.vfm.de

Diese Pressemeldung wurde auf openPR veröffentlicht.

Verantwortlich für diese Pressemeldung:

News-ID: 496571
 2838

Kostenlose Online PR für alle

Jetzt Ihren Pressetext mit einem Klick auf openPR veröffentlichen

Jetzt gratis starten

Pressebericht „Gericht verbietet Versicherungsunternehmen die Bevorzugung des eigenen AO-Vertriebes“ bearbeiten oder mit dem "Super-PR-Sparpaket" stark hervorheben, zielgerichtet an Journalisten & Top50 Online-Portale verbreiten:

PM löschen PM ändern
Disclaimer: Für den obigen Pressetext inkl. etwaiger Bilder/ Videos ist ausschließlich der im Text angegebene Kontakt verantwortlich. Der Webseitenanbieter distanziert sich ausdrücklich von den Inhalten Dritter und macht sich diese nicht zu eigen. Wenn Sie die obigen Informationen redaktionell nutzen möchten, so wenden Sie sich bitte an den obigen Pressekontakt. Bei einer Veröffentlichung bitten wir um ein Belegexemplar oder Quellenennung der URL.

Pressemitteilungen KOSTENLOS veröffentlichen und verbreiten mit openPR

Stellen Sie Ihre Medienmitteilung jetzt hier ein!

Jetzt gratis starten

Weitere Mitteilungen von vfm Versicherungs- & Finanzmanagement GmbH

Bild: Wo die Branche sich trifftBild: Wo die Branche sich trifft
Wo die Branche sich trifft
Veranstaltungsauftakt 2011: vfm Branchentreff in Pegnitz Am Donnerstag, den 20. Januar 2011, erfolgte der Startschuss zur Veranstaltungs-Saison 2011 – mit dem vfm-Branchentreff in Pegnitz. Der vfm-Branchentreff hat sich etabliert, das zeigte nicht nur die Teilnehmerzahl der Kooperationspartner, Interessenten und der ausstellenden und referierenden Produktpartner. Viele Besucher nutzten während des Messebetriebes die Gunst der Stunde, um neue Kontakte zu knüpfen, bestehende zu intensivieren, aktuelle Fälle zu besprechen und sich Tipps und Anr…
Bild: vfm-Branchentreff Investment 2010Bild: vfm-Branchentreff Investment 2010
vfm-Branchentreff Investment 2010
„Nutzen Sie den aktuellen Konjunkturaufschwung und das damit verbundene Comeback der Investmentfonds zur Steigerung Ihres Erfolges und der Kundenbindung!“ so der Aufruf der vfm-Unternehmenszentrale an alle Investment- und Finanzierungs-Interessierten beim vfm-Branchentreff am 20.10.2010 in Pegnitz. Bei der 4. Fachmesse aus der Veranstaltungsreihe der vfm-Branchentreffs in diesem Jahr trafen sich Produktpartner der Sparte „Investment/Finanzierung“ und Versicherungsvermittler, um künftig genau dieser Strategie zu folgen. Impulse hierzu gaben…

Das könnte Sie auch interessieren:

Landesarbeitsgericht Köln – Schulungskosten für Betriebsräte
Landesarbeitsgericht Köln – Schulungskosten für Betriebsräte
… willen untersagt. Unzulässig seien zum Beispiel die Zuweisung einer besonders verbilligten Werkswohnung, die Einräumung besonders günstiger Konditionen bei einem Firmendarlehen, die Bevorzugung bei der Gestellung von Firmenwagen oder bei der Gewährung von Personalrabatten. Die Grenzziehung zwischen erlaubter Behandlung und verbotener Vorzugsbehandlung …
Bild: All-Inclusive - jetzt auch in der UnternehmensberatungBild: All-Inclusive - jetzt auch in der Unternehmensberatung
All-Inclusive - jetzt auch in der Unternehmensberatung
… Consulting ist eine Beratungsgesellschaft, die sich auf die Marktteilnehmer der Finanz-, Versicherungs- und Immobilienwirtschaft spezialisiert hat. Dazu gehören u.a. Versicherungsunternehmen, Emissionshäuser, sowie Vertriebs- und Maklergesellschaften verschiedener Größe. Neuester Clou der schwäbischen Ideenschmiede ist ein Angebot, dass viele bisher …
Gerichte verurteilen private Krankenversicherungen wegen unrechtmäßige Beitragserhöhung
Gerichte verurteilen private Krankenversicherungen wegen unrechtmäßige Beitragserhöhung
… in der Regel werden sie erhöht. Das ist nicht ungewöhnlich und solange keine Willkür herrscht sind Beitragserhöhungen auch nicht unrechtmäßig. Allerdings dürfen die Versicherungsunternehmen nicht Schalten und Walten wie sie wollen. Sie müssen Beitragserhöhungen ordnungsgemäß begründen und sich an gesetzliche Vorgaben halten. Sonst sind die Erhöhungen …
Willis Towers Watson Vertriebswege-Survey 2016
Willis Towers Watson Vertriebswege-Survey 2016
… abschließen würde, die Bedeutung des eigenen Autos abnimmt und diese lieber Carsharing-Angebote o.ä. in Anspruch nimmt.“ Vertriebskonzepte brauchen klare AusrichtungVersicherungsunternehmen setzen sich mit der alternden Gesellschaft als Zielgruppe auseinander und ziehen teilweise eine Anpassung ihrer Vertriebskonzepte in der Kfz-Sparte in Erwägung. …
Bild: Schaden-/Unfallversicherer steigern 2013 ihren Absatz über DirektvertriebBild: Schaden-/Unfallversicherer steigern 2013 ihren Absatz über Direktvertrieb
Schaden-/Unfallversicherer steigern 2013 ihren Absatz über Direktvertrieb
… sich zum Beispiel über verbesserte Software-Lösungen Tarife individueller gestalten, stärkere Risikosegmentierungen vornehmen und im Vertrieb gezieltere Rabatte anbieten. Die Versicherungsunternehmen könnten dadurch ihre Profitabilität und Effizienz deutlich steigern.“ Ein weiterer wichtiger Einflussfaktor für das Schaden- und Unfallgeschäft ist der …
Bild: Schulrecht: Sonderpädagogischer Förderbedarf – ElterngesprächBild: Schulrecht: Sonderpädagogischer Förderbedarf – Elterngespräch
Schulrecht: Sonderpädagogischer Förderbedarf – Elterngespräch
… Lernbehinderung gehen konnte.“ Nach Auffassung des OVG Münster sieht § 12 Abs. 5 AO-SF keine Ausnahme vom Erfordernis des Elterngesprächs vor. Weiter führt das Gericht aus: „Davon abgesehen bestand auf der Grundlage des sonderpädagogischen Gutachtens Gesprächs- und Beratungsbedarf hinsichtlich des künftigen Förderorts, der sich durch die Antragstellung der …
Bild: Konsolidierung im Vermittlermarkt erfordert Qualitätsoffensive der VersichererBild: Konsolidierung im Vermittlermarkt erfordert Qualitätsoffensive der Versicherer
Konsolidierung im Vermittlermarkt erfordert Qualitätsoffensive der Versicherer
… weniger qualifizierte Außendienstler werden im Verhältnis immer mehr Kunden betreuen müssen; zugleich steigen die Marktanteile der Top-Vermittler. Dies zwingt die Versicherungsunternehmen, ihre Vertriebspartner in Zukunft noch zielgerichteter und effektiver zu unterstützen, ihre Prozesse noch stärker zu optimieren und kundenorientiert auszurichten, und …
Aktuelle Hintergründe zum unbegrenzten Widerspruchsrecht bei Lebensversicherungen
Aktuelle Hintergründe zum unbegrenzten Widerspruchsrecht bei Lebensversicherungen
… Verwaltungskosten ist jedoch nicht gestattet. Was ist aber nun unter „gezogenen Nutzungen“ zu verstehen? Vereinfacht ausgedrückt das Geld, was das Versicherungsunternehmen mit dem Geld des Versicherungskunden erwirtschaftet hat. Allerdings ist hier zu beachten, dass der Versicherungskunde dem Versicherungsunternehmen vorrechnen, also gerichtsverwertbar …
Gesetzgeber hebelt erneut Rechtsprechung des BFH aus
Gesetzgeber hebelt erneut Rechtsprechung des BFH aus
… Steuerverfahren. Der vorliegende Entwurf hebelt zudem erneut die Rechtsprechung des BFH aus und reagiert auf ein Urteil vom 24.2.2010 (II R 57/08). Darin hat das Gericht die Auffassung vertreten, dass eine Finanzbehörde erst dann Unterlagen anfordern kann, wenn die zuvor vom Vorlagepflichtigen verlangte Auskunft nicht oder nicht ausreichend erteilt wurde. …
Bild: Zur Verfassungsmäßigkeit der NachzahlungszinsenBild: Zur Verfassungsmäßigkeit der Nachzahlungszinsen
Zur Verfassungsmäßigkeit der Nachzahlungszinsen
… vorgenommen hat, fehle es genau an diesem. Eine Rechtfertigung des Wertes von 1,5 % pro Monat machte der Bundesfinanzhof zurecht nicht aus. Von einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht im Sinne des Art. 100 GG konnte das Gericht ungeachtet dessen absehen, da es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelte. Es bleibt abzuwarten, wie …
Sie lesen gerade: Gericht verbietet Versicherungsunternehmen die Bevorzugung des eigenen AO-Vertriebes