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Kfz-Versicherung: Sonderkündigung ermöglicht Wechsel auch nach dem 30. November

Bild: Kfz-Versicherung: Sonderkündigung ermöglicht Wechsel auch nach dem 30. November

(openPR) Bei Fahrzeugwechsel oder Beitragserhöhung besteht Recht auf Sonderkündigung
• Außerordentliche Kündigung muss spätestens einen Monat nach Erhalt des Versicherungsschreibens eingereicht werden
• Wechsel zu einer günstigeren Kfz-Police kann bis zu 60 Prozent der Jahreskosten einsparen



Berlin, 30. November 2010 – Nur noch heute können Fahrzeughalter ihre Kfz-Versicherung fristgerecht kündigen, um im neuen Jahr von einer günstigeren Police zu profitieren. Hat man diese Frist verpasst, ist ein Wechsel der Kfz-Versicherung aber auch nach dem 30. November möglich – wenn Gründe für eine außerordentliche Kündigung vorliegen. Die Experten vom unabhängigen Verbraucherportal toptarif.de (www.toptarif.de) weisen auf die drei wichtigsten Möglichkeiten hin.

Erhöhung der Jahresbeiträge

„Erhöht die Versicherung die Beiträge, besteht grundsätzlich ein Sonderkündigungsrecht“, erklärt Daniel Dodt von toptarif.de (www.toptarif.de). Ein häufiger Grund für eine Beitragserhöhung im neuen Jahr ist dabei eine Änderung in der Risikoeinstufung des Fahrzeugs. In diesem Jahr trifft dies laut Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) auf 33,5* Prozent der in Deutschland zugelassenen Fahrzeuge zu. Bei etwa 30* Prozent der Fahrzeughalter ändert sich im kommenden Jahr hingegen die Risikoeinstufung des Wohnortes, die sogenannte Regionalklasse.

„Das außerordentliche Kündigungsrecht greift immer, wenn die Versicherung bei gleichen Leistungen die Beiträge erhöht – ganz gleich aus welchem Grund“, erläutert Dodt. Wichtig: In dem Schreiben sollte unbedingt auf die Beitragserhöhung Bezug genommen werden, anderenfalls droht eine Ablehnung der Kündigung durch den Versicherer.

Erwerb eines neuen Fahrzeugs

Generell besteht beim Kauf eines neuen Fahrzeugs immer die Möglichkeit eines Versicherungswechsels. Denn der Versicherungsnehmer ist in diesem Fall nicht verpflichtet, den Vertrag des alten Wagens auf den neuen zu übertragen.

Schadenfall

Im Schadenfall gilt ein beidseitiges Sonderkündigungsrecht, sowohl für den Fahrzeughalter als auch für die Versicherungsgesellschaft. Bis vor einigen Jahren war die Kündigung nach einem Schaden für den Kunden noch sehr unvorteilhaft, da dem Versicherer die volle Jahresprämie zustand. Nach dem neuen Versicherungsvertragsgesetz muss die Versicherung seit dem 1. Januar 2008 nun den Differenzbetrag zurückerstatten, so dass im Schadenfall der Kündigung nichts mehr im Wege steht.

„Ab Erhalt des Versicherungsschreibens haben Versicherungsnehmer genau einen Monat Zeit, um die außerordentliche Kündigung einzureichen“, erklärt Dodt. Fahrzeughalter, die davon Gebrauch machen möchten, sollten die Alternativen zu ihrem bisherigen Tarif zeitnah vergleichen. Grundsätzlich sind die Preisunterschiede zwischen den verschiedenen Kfz-Policen am Markt sehr hoch, so dass das Einsparpotential je nach Fahrerprofil bis zu 60 Prozent der jährlichen Kosten ausmachen kann. Das sind in vielen Fällen mehrere Hundert Euro im Jahr.

Durch Verbraucherportale wie toptarif.de (www.toptarif.de/kfz-versicherung) oder kostenlose Service-Hotlines wie 0800 - 10 30 499 können Verbraucher schnell und unkompliziert günstige Kfz-Versicherungen vergleichen und auf Wunsch direkt zu einer neuen Versicherung wechseln.

*Quelle: GDV Pressemeldungen vom 31.08.2010 bzw. 21.09.2010

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