(openPR) RA Horrion: Der Kfz-Schein im Fahrzeug stellt keine Gefahrerhöhung bei Diebstahl dar - Verkehrsrecht Dresden - Rechtsanwalt Dresden. Rechtsgrundsatz Verkehrsrecht Dresden - Rechtsanwalt Dresden
Verbleibt der Kfz-Schein im Fahrzeug und wird das Fahrzeug gestohlen, so begründet dies keinen Haftungsausschluss der Kaskoversicherung (OLG Oldenburg, Urteil vom 23.06.2010, Az. 5 U 153/09).
Lkw des Klägers wird entwendet. Im Handschuhfach liegt ständig Kfz-Schein. Die Kaskoversicherung verweigert die Regulierung, da durch den Kfz-Schein eine Gefahrerhöhung eingetreten sei.
Eine Gefahrerhöhung liegt nicht vor. Der Diebstahlsentschluss ist unabhängig vom Kfz-Schein im Fahrzeug. Die erleichtete Verwertbarkeit mit Kfz-Schein ist nicht gegeben. An der Schengenaußengrenze werden insbesondere die Fahrzeugidentifikationsnummern kontrolliert. Ist das Fahrzeug zur Fahndung ausgeschrieben, wird es festgehalten. Innerhalb des Schengengebiets ist immer der Kfz-Brief für die Veräußerung notwendig.
"Trotz der günstigen Rechtsprechung sollte der Kfz-Schein nicht im Fahrzeug verbleiben. Kommt es beim unbefugten Gebrauch des Fahrzeuges zur Polizeikontrolle, wird ohne Kfz-Schein dieser Missbrauch eher aufgedeckt", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.
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