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Auer Witte Thiel: „Kein Ausgleichsanspruch bei wetterbedingtem Flugausfall“

04.08.201008:25 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
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Auer Witte Thiel Rechtsanwälte
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(openPR) Rechtsanwälte Auer Witte Thiel zu einem BGH-Urteil zum Thema Flugannullierung

München, im August 2010: Bei einer Flugannullierung aufgrund von Nebel haben Passagiere keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach Artikel 7 der EU-Fluggastrechteverordnung, berichten die Rechtsanwälte Auer Witte Thiel. Bietet die Fluggesellschaft dagegen erst zwei Tage später einen Ersatzflug an, kann unter Umständen ein Anspruch auf derartige Ausgleichszahlungen aufgrund Artikel 8 derselben Verordnung bestehen, fasst Auer Witte Thiel ein neues Urteil des Bundesgerichtshofs zusammen. Die Reiserechtsexperten von Auer Witte Thiel informieren über Details der neuerlichen Entscheidung (AZ: Xa ZR 96/09).

Hintergrund des Verfahrens ist laut Auer Witte Thiel ein vom Kläger gebuchter Flug von Jerez de la Frontera (Spanien) zum Flughafen Hahn. Der am 25. Oktober 2007 um 10 Uhr geplante Abflug wurde wegen Nebels in Jerez annulliert. Die eingeplante Maschine landete stattdessen in Sevilla und flog von dort direkt nach Hahn zurück. Für einen Termin zwei Tage später wurde dem Kläger nach Informationen von Auer Witte Thiel ein Ersatzflug angeboten, den dieser ablehnte. Bei einer anderen Fluggesellschaft buchte er dagegen noch am 25. Oktober einen Flug über Madrid nach Frankfurt am Main, so Auer Witte Thiel.

Der Kläger verlangt nun laut Auer Witte Thiel Ausgleichszahlungen für sich und seine Ehefrau in Höhe von jeweils 400 Euro gemäß Art. 7 Abs. 1 der EU-Fluggastrechteverordnung sowie Ersatz der Mehrkosten speziell für den anderweitig gebuchten Flug. Der beklagten Fluggesellschaft wäre es möglich und zumutbar gewesen, die betroffenen Fluggäste von Jerez nach Sevilla zu transportieren und von dort mit dem Flugzeug nach Hahn zu fliegen, fasst Auer Witte Thiel den Standpunkt des Klägers zusammen.

Das Amtsgericht Simmern hat laut Auer Witte Thiel die Klage im Wesentlichen abgewiesen, während das Oberlandesgericht Koblenz der Klage überwiegend stattgab. Laut OLG erläuterte die Fluggesellschaft nicht klar genug, dass im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der EU-Fluggastrechteverordnung alles unternommen wurde, um die Annullierung des Fluges zu verhindern. Insbesondere erklärte die Fluggesellschaft nach Angaben von Auer Witte Thiel nicht deutlich genug, warum das in Sevilla gelandete Flugzeug nach Besserung der Wetterverhältnisse keine Zwischenlandung in Jerez vorgenommen hat, um die wartenden Fluggäste aufzunehmen.

In Folge des OLG-Urteils ist die Fluggesellschaft nach Angaben von Auer Witte Thiel in Revision gegangen. Die Anschlussrevision des Klägers hat der Bundesgerichtshof (BGH) aufgehoben. Darüber hinaus, so Auer Witte Thiel, wurde die Berufung des Klägers gegen das erste Urteil vom AG Simmern zurückgewiesen, jedenfalls soweit es sich um die geforderten 800 Euro Ausgleichszahlungen handelt. Im Übrigen hat der BGH die Sache an das zuständige OLG zu einer neuen Verhandlung zurückverwiesen, informieren die Reiserechtsexperten von Auer Witte Thiel.

Auer Witte Thiel nennt die Gründe für die für die BGH-Entscheidung im Einzelnen: Der Kläger hat gemäß Art. 5 Abs. 3 der EU-Fluggastrechteverordnung keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach Art. 7 Abs. 1 derselben Verordnung. Ob sich eine Annullierung hätte vermeiden lassen können, kann nach Erfahrung von Auer Witte Thiel nur im Einzelfall beantwortet werden. Im vorliegenden Fall herrschte zum Zeitpunkt Nebel, weshalb das Flugzeug nicht in Jerez landen konnte. Wie lange der Nebel anhalten würde, blieb nach Angaben von Auer Witte Thiel unklar. In diesem Fall wäre es also nicht vernünftig gewesen, die Entscheidung zur Annullierung weiter aufzuschieben, so Auer Witte Thiel zur Kernaussage des Urteils.

Inwieweit der Kläger Anspruch auf die durch die Annullierung entstandenen Mehrkosten hat, konnte nach Angaben von Auer Witte Thiel nicht abschließend geklärt werden: Laut Art. 8 Abs. 1 der EU-Fluggastrechteverordnung haben Passagiere Anspruch auf eine anderweitige Beförderung unter vergleichbaren Bedingungen zum schnellstmöglichen Zeitpunkt. Weil die Fluggesellschaft dem Kläger erst zwei Tage später einen Ersatzflug angeboten hat, könnte hier laut Auer Witte Thiel eine Verletzung im Sinne der EU-Fluggastrechteverordnung vorliegen. Das OLG muss Auer Witte Thiel zufolge deshalb in einer neuen Verhandlung klären, ob die Fluggesellschaft den Kläger zu einem früheren Zeitpunkt nach Hahn hätte zurücktransportieren können.

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