(openPR) Die private Nutzung des Internets während der Arbeitszeit rechtfertigt nicht ohne weiteres eine Kündigung. So hat das Landesarbeitsgericht in Mainz nun entschieden (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 26.02.2010, 6 Sa 682/09).
Das Gericht hatte über den folgenden Fall zu entscheiden:
Neben dem Arbeitsvertrag unterschieb der Angestellte eine Erklärung, dass der Zugang zum Internet und E-Mail nur zu dienstlichen Zwecken gestattet ist und jeder darüber hinausgehende Gebrauch – insbesondere zu privaten Zwecken – ausdrücklich verboten ist. Wegen angeblicher Missachtung dieses Verbots kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ordentlich. Hiergegen erhob der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage.
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz gab dem Kläger mit Urteil vom 26.02.2010 nun in zweiter Instanz Recht.
„Das Gericht sah die Kündigung als sozialwidrig an. Es fehlte an einer ausreichenden Darstellung des Arbeitgebers über die private Verweildauer des Klägers im Internet, um die Schwere der behaupteten Pflichtverletzungen zu untermauern.“, teilt Fachanwalt für Arbeitsrecht Tobias Ziegler, Düsseldorf, hierzu mit.
Rechtsanwalt Tobias Ziegler weiter:
„Der Arbeitgeber konnte die Erwiderung des Arbeitnehmers nicht widerlegen, dass er zu den streitigen Zeitpunkten dienstlich im Internet surfte. Problematisch zur Begründung der Kündigung war auch der Einwand des Arbeitnehmers, dass Kollegen Zugriff auf seinen PC am Arbeitsplatz hatten und es damit überhaupt nicht feststeht, ob er oder ein Dritter das Internet privat genutzt hatten.“
Das Landesarbeitsgericht stellte auch fest, dass eine Kündigung wegen Arbeitsvertragspflichtverletzung regelmäßig eine Abmahnung voraussetzt.
„Nur besonders schwere Vorwürfe bedürfen keiner Abmahnung, weil hier der Arbeitnehmer von vorneherein nicht mit einer Billigung seines Verhaltens rechnen kann.“, erklärt Rechtsanwalt Ziegler.
In dem entschiedenen Fall wurde ein besonders schwerer Fall – nicht zuletzt wegen der zahlreichen ungeklärten Fakten – nicht angenommen. Der Arbeitgeber hätte also vor Ausspruch der Kündigung eine Abmahnung erteilen müssen.
Rechtsanwalt Ziegler:
„Auch wenn dieser Fall zu Gunsten des gegen die Kündigung klagenden Arbeitnehmers entschieden wurde, bleibt es ein Einzelfall. Damit ist keineswegs ein Freifahrtschein zur privaten Nutzung des Internets am Arbeitsplatz erteilt worden. Arbeitnehmer sollten daher die in ihrem Betrieb geltenden Regeln kennen und sich insbesondere nicht vorsätzlich diesen widersetzen. Sie riskieren sonst eine Abmahnung oder sogar die Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
Hören Sie zu diesem aktuellen Thema auch das Interview mit Rechtsanwalt Tobias Ziegler, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Düsseldorf, vom 19.04.2010 bei Radio-NRW unter:
http://www.anwalt-ziegler.de/arbeitsrecht/internet.mp3










