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Wechsel der Kfz-Versicherung immer noch möglich. Sonderkündigungsrecht bei Anhebung der Versicherungstarife

(openPR) Generell gilt bei einem gewünschten Kfz-Versicherungswechsel der 30. November des Jahres als Stichtag, an dem das Kündigungsschreiben bei der Gesellschaft eingegangen sein muss. Grund hierfür ist die einzuhaltende Frist von einem Monat, die im §9 der AKB (Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung) festgelegt ist. Wer den Termin verpasst hat, muss in der Regel einen automatisch verlängerten Vertrag um ein Jahr in Kauf nehmen. Davon ausgenommen ist das Sonderkündigungsrecht, von dem alle Versicherten profitieren können, die in den letzten Tagen ein Erhöhungsschreiben der Versicherungsgesellschaft erhalten haben. Das Fahrzeug-Portal www.auto.de klärt die Versicherungsnehmer über ihre Rechte auf.

Da der 30. November als Stichtag zum Versicherungswechsel aufgrund der Medienberichterstattung in den Köpfen vieler Deutscher fest verankert ist, verschicken viele Gesellschaften ihre Mitteilungen erst ab Ende November.

Unverzichtbar ist eine genaue Überprüfung des zugegangenen Schreibens. Laut dem ADAC ist es unter Versicherungsgesellschaften allgemein üblich, eine Tariferhöhung zu verschleiern. Dies passiert beispielsweise, wenn der Fahrzeughalter in eine günstigere Schadens- oder Regionalklasse eingestuft wird, der Versicherungsbeitrag aber unverändert bleibt.

Von einem eventuellen Sonderkündigungsrecht muss bis einen Monat nach Erhalt des Bescheids Gebrauch gemacht werden. Als empfehlenswert gilt ein Versand der Kündigung per Einschreiben mit Rückschein.

Kauft sich der Versicherte ein neues Auto, kann die Versicherung problemlos gewechselt werden. Kein Sonderkündigungsrecht existiert allerdings, wenn sich im Versicherungsjahr ein Schadensfall ereignet.

Ebenso wichtig wie die Preise ist laut ADAC ein Leistungsvergleich der ins Auge gefassten Anbieter. Es lohnt sich auch, den bisherigen Versicherer nach günstigeren Tarifen zu fragen.

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