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Belieferungsanspruch des Pharmagroßhandels: Das Sorgenkind der 15. AMG-Novelle

02.10.200911:34 UhrGesundheit & Medizin
Bild: Belieferungsanspruch des Pharmagroßhandels: Das Sorgenkind der 15. AMG-Novelle
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(openPR) Von Mutter Natur könnten die Macher des deutschen Pharmarechts noch etwas lernen. Die kennt nämlich keine faulen Kompromisse: Nur ein bisschen schwanger, das gibt es bekanntlich nicht. Die 15. AMG-Novelle dagegen wurde von Juristen und Politikern zur Welt gebracht, und so liegen die Dinge hier komplizierter:



Der Pharmagroßhandel hat nunmehr zwar einen Belieferungsanspruch gegenüber Arzneimittelherstellern eingeräumt bekommen – aber, so jedenfalls die Auffassung des Gesetzgebers, nur „ein bisschen“ Belieferungsanspruch. Wie viel Belieferungsanspruch genau, das weiß jedoch auch der Gesetzgeber selbst nicht so recht. Die Rechtspraxis muss nun sehen, wie sie mit diesem Dilemma umgeht.

Dabei schien alles ursprünglich einmal ganz klar: „Pharmazeutische Unternehmer müssen im Rahmen ihrer Verantwortlichkeit eine bedarfsgerechte und kontinuierliche Belieferung vollversorgender Arzneimittelgroßhandlungen gewährleisten“, lautete § 52 b Abs. 2 des Referentenentwurfs zur 15. AMG-Novelle. In der Entwurfsbegründung hieß es hierzu, dem Großhandel werde damit ein grundsätzlicher Anspruch auf eine angemessene und kontinuierliche Belieferung gegenüber pharmazeutischen Unternehmern eingeräumt. Eingeschränkt wurde dieser Belieferungsanspruch zwar bereits im Referentenentwurf dadurch, dass er nur dem vollversorgenden Pharmagroßhandel zustehen soll. Über die Berechtigung dieser Differenzierung zwischen Vollsortimentern und Teilsortimentern sowie darüber, ob die in § 52 b Abs. 2 AMG vorgenommene Legaldefinition von „vollversorgenden Arzneimittelgroßhandlungen“ gelungen ist, mag man zwar streiten. Aber immerhin: Dem vollversorgenden Großhandel wurde jedenfalls ein weitgehender Belieferungsanspruch eingeräumt, der lediglich für Exportgeschäfte oder den Zwischenhandel innerhalb der EU beschränkt war.

Im Kabinettsentwurf der 15. AMG-Novelle fand sich dann jedoch plötzlich folgende Einschränkung in der Gesetzesbegründung: „Die Vorschrift begründet allerdings keinen Kontrahierungszwang. Pharmazeutische Unternehmer sind grundsätzlich frei, in welcher Form und welchen vollversorgenden Großhandlungen gegenüber sie ihrer Pflicht zur Belieferung nachkommen. Dabei ist jedoch die Gewährleistungspflicht im Hinblick auf den vollversorgenden Arzneimittelgroßhandel als solchen zu beachten, der seinem Bereitstellungsauftrag nachkommen können muss … Im Zweifel muss der vollversorgende Großhandel, der eine bedarfsgerechte Belieferung geltend macht, den Bedarf belegen“. In der in Kraft getretenen Fassung der 15. AMG-Novelle wird der Belieferungsanspruch ferner dadurch eingeschränkt, dass er nicht für solche Arzneimittel gelten soll, die aus „rechtlichen oder tatsächlichen Gründen“ nicht über den Großhandel ausgeliefert werden können.

Geklärt ist mit diesem Belieferungsanspruch damit nur zweierlei: Dass nämlich einerseits direct to pharmacy-Belieferungsmodelle weiterhin – als alternative Vertriebsform – zulässig, exklusive dtp-Belieferungsmodelle dagegen unzulässig sind. Ob und welche Belieferungsansprüche zwischen diesen beiden Polen bestehen, bleibt nebulös. Das Bundesministerium für Gesundheit ließ, auf Anfrage des BAH, verlauten, es bestehe ein „gegenseitiges Rücksichtnahmegebot“ zwischen den Handelsstufen. Für solche Appelle zur gegenseitigen Rücksichtnahme sind allerdings eher die Kirchen zuständig. Dem Gesetzgeber obliegt dagegen die Aufgabe, gegenläufige Interessen – hier: der Pharmaindustrie, des Großhandels und der Apotheken – zu einem klar geregelten Ausgleich zu bringen. Bei der Regelung des Belieferungsanspruchs des Pharmagroßhandels – und damit auch des nachgeschalteten Belieferungsanspruchs der Apotheken – war der Gesetzgeber hierzu offenkundig jedoch nicht willens. Stattdessen ist er nach dem Motto „Allen wohl und niemand weh“ verfahren. Geholfen ist mit solch symbolischer Gesetzgebung in der Praxis niemandem.

Sollte eine einvernehmliche Lösung zwischen den Handelsstufen nicht zustande gekommen, so bliebe es wohl den Gerichten vorbehalten, über den genauen Inhalt des Belieferungsanspruchs zu entscheiden. Bei einem Anspruch, von dem der Gesetzgeber selbst nicht so genau weiß, was er damit wollte, kein gänzlich leichtes Unterfangen. Der Belieferungsanspruch wird für die Marktakteure daher erst einmal das Sorgenkind der 15. AMG-Novelle bleiben.

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