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ARAG Verbrauchertipps - Vorsicht bei Pferden auf der Landstraße

01.01.200410:00 UhrWerbung, Consulting, Marktforschung

(openPR) Düsseldorf, 17.10.2002 - So schön die Fahrt ins Grüne auch sein mag, häufig teilt man die Landstraße – und zwar nicht nur mit anderen Ausflüglern, sondern auch mit Pferden. Um sie zu überholen, bedarf es unter Umständen etwas Geduld. ARAG Experten warnen vor hastigen Überholmanövern, denn Pferde sind Fluchttiere, die zudem ein anderes Gesichts- und damit Blickfeld als Menschen haben. ARAG Experten raten beim Überholen darauf zu achten, dass der Vorgang bereits zehn bis zwanzig Meter vorher eingeleitet und ein Mindestabstand von zwei Metern eingehalten wird, damit der Vierbeiner nicht scheut. Auf plötzliches Gasgeben und auch auf Hupen sollte der Fahrer unbedingt verzichten, weil es das Pferd nervös machen könnte.





Insolvenz keine Garantie für Prozesskostenbeihilfe



Prozesskostenhilfe nach der Zivilprozessordnung (ZPO) muss mit Hilfe gesetzlich vorgeschriebener Unterlagen rechtzeitig beantragt werden. Darin muss der Antragsteller nachweisen, dass er das Verfahren aus eigener Kraft nicht bezahlen kann. ARAG Experten warnen jedoch, davon auszugehen, dass der Verweis auf ein laufendes Insolvenzverfahren die finanzielle Bedürftigkeit ausreichend dargelegt. In einem konkreten Fall versäumte es ein Schuldner, innerhalb der Rechtsbeschwerdefrist die Unterlagen für seinen Antrag auf Prozesskostenhilfe vorzulegen. Gleichzeitig verwies er auf ein laufendes Insolvenzverfahren über sein Vermögen. Das war seiner Meinung nach Nachweis genug für seine Bedürftigkeit auf Prozesskostenhilfe. Die Richter sahen den Fall jedoch anders. Ihre Begründung: Die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens würden sich grundsätzlich von denen für die Gewährung der Prozesskostenhilfe unterscheiden. Daher sei die formularmäßige Erklärung zur Prozesskostenhilfe nicht entbehrlich (BGH, IX ZB 221/02).



Haftung bei Rabattzusagen



Vertriebsleiter leben gefährlich – insbesondere dann, wenn sie Rabatte gewähren, die ohne Rücksprache mit der Betriebsleitung eingeräumt werden. Trotzdem müssen sie Regressforderungen seitens ihres Arbeitgebers nicht einfach hinnehmen, raten ARAG Experten. Entscheidend bei einer nicht genehmigten Rabattzusage ist, ob dem Unternehmen nachweislich Schaden zugefügt wurde. Die ARAG Fachleute verweisen in diesem Zusammenhang auf einen konkreten Fall vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main. Hier hatte ein Verkaufsleiter auf einen größeren Posten Gebrauchtwagen ohne Abstimmung einen Preisnachlass gewährt, der Arbeitgeber forderte daraufhin 900.000 Euro Regress. Die Richter lehnten die Klage mit der Begründung ab, dass kein konkreter Schaden nachgewiesen worden sei. Im vorliegenden Fall sei nicht klar gewesen, ob die Gebrauchtwagen zum vorgesehenen Preis überhaupt hätten verkauft werden können. Und die Missachtung der Weisung von Vorgesetzten allein rechtfertige noch keinen Schadenersatz (AZ: 7 Ca 9567/99).



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