(openPR) MWB Vermögensverwaltung AG sieht Schweizer Bankgeheimnis gefährdet
Appenzell, im Juli 2009: Seit diesem Jahr dürfen EU-Staaten bei der Schweiz Amtshilfe beantragen, wenn beim Waren- und Dienstleistungsverkehr Verstösse gegen mehrwertsteuerrechtliche Vorschriften vermutet werden. Durch diese Regelung sehen die erfahrenen Finanzexperten der MWB Vermögensverwaltung AG das Schweizer Bankgeheimnis bedroht.
Nach Meinung der MWB Vermögensverwaltung AG erleichtert ein neues Abkommen zwischen der Schweiz und der EU die Kooperation bei Fragen zur Mehrwertsteuer. So kann die Anfrage eines Staates der Europäischen Union nach Rechts- und Amtshilfe nicht mehr allein mit der Begründung abgelehnt werden, dass in der Schweiz andere steuerliche Verhältnisse gelten.
Die neue Regelung hat laut MWB Vermögensverwaltung AG Konsequenzen für den Waren- und Dienstleistungsverkehr zwischen der Schweiz und der EU: Liefert zum Beispiel ein Schweizer Unternehmen Dienstleistungen oder Waren innerhalb Deutschlands und wird in Deutschland mehrwertsteuerrechtlich nicht erfasst, konnte dieser Verstoss gegen das deutsche Mehrwertsteuerrecht bisher nicht verfolgt werden. Dies ändert sich mit dem neuen Abkommen, so die MWB Vermögensverwaltung AG. Die Folge: Deutschland kann nun von der Schweiz Rechts- und Amtshilfe verlangen und sogar die Einziehung der Steuerschuld in Kooperation mit den Schweizer Behörden beantragen.
In der neuen Regelung sieht die MWB Vermögensverwaltung AG allerdings eine Aufweichung des Bankgeheimnisses, wenn etwa bei falschen Mehrwertsteuer-Abrechnungen von den Schweizer Finanzbehörden Amtshilfe bei Bankkonten ausländischer Kunden geleistet wird. Als erfahrener Finanzdienstleister aus Appenzell kennt die MWB Vermögensverwaltung AG die Vorteile des Schweizer Bankgeheimnisses. So schützt das Bankgeheimnis den Bankkunden sowohl vor dem Staat als auch vor anderen neugierigen Dritten. Die MWB Vermögensverwaltung AG verweist in diesem Zusammenhang nachdrücklich auf die in der Schweiz gültige Unterscheidung zwischen Steuerbetrug und Steuerhinterziehung. So wird auch in der Schweiz ein Steuerbetrug als Straftat verfolgt und das Bankgeheimnis aufgehoben, etwa im Falle einer Urkundenfälschung oder bei versuchtem Betrug. Ob diese nach Meinung der MWB Vermögensverwaltung AG bewährte Unterscheidung auch in Zukunft Bestand hat, ist noch offen.
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