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Ägypten: Abwendung vom Islam gerichtlich untersagt

19.06.200911:30 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Ägypten: Abwendung vom Islam gerichtlich untersagt
Maher El-Gohary, mit christlichem Namen Peter Athanasious, wird seit 35 Jahren sein Recht auf Religionsfreiheit verwehrt. Bild: ebtsama.com
Maher El-Gohary, mit christlichem Namen Peter Athanasious, wird seit 35 Jahren sein Recht auf Religionsfreiheit verwehrt. Bild: ebtsama.com

(openPR) IGFM fordert Bundesregierung auf, Vertragserfüllung einzufordern

Wie jetzt bekannt wurde, hat ein Kairoer Gericht am Samstag, den 13. Juni 2009, einem ehemaligen Muslim verboten, offiziell zum christlichen Glauben überzutreten. Wie die Internationale Gesellschaft für Menschenrechte (IGFM) berichtet, war der Ägypter Maher El-Gohary vor 35 Jahren Christ geworden. Die zuständige Behörde hatte sich geweigert, den Religionseintrag in seinen Personalpapieren zu ändern.



Der Konvertit hatte daraufhin versucht, sein Recht auf Religionsfreiheit gerichtlich einzufordern. Während des zehnmonatigen Verfahrens wurde Maher El-Gohary Opfer zahlreicher Angriffe und Todesdrohungen radikaler Muslime und ist gezwungen, versteckt zu leben. In Ägypten sind nur Islam, Christentum und Judentum offiziell zugelassen. Religionslosigkeit und alle anderen Religionen sind in Ägypten de facto verboten, so die in Frankfurt ansässige IGFM.

Wie die Menschenrechtsgesellschaft weiter berichtet, will Maher Ahmad El-Mo’otahssem Bellah El-Gohary (christlicher Name: Peter Athanasious) das Urteil vor Ägyptens Oberstem Gericht anfechten. Nach dem Journalisten Mohamed Ahmed Hegazy ist er in Ägypten der zweite ehemalige Muslim, der es wagt, das in Art. 46 der ägyptischen Verfassung verbriefte Recht auf Religionsfreiheit offiziell einzufordern. Hegazys Antrag war am 29. Januar 2008 ebenfalls zurückgewiesen worden. Ägyptens Höchstes Gericht hatte anschließend einen Antrag auf Zulassung einer Revision nicht zugelassen. Die möglichen Rechtsmittel in Ägypten waren und sind damit ausgeschöpft. In beiden Fällen begründeten die Richter ihre Entscheidung mit Artikel 2 der ägyptischen Verfassung, der die Scharia, das islamische Recht, als Quelle des Rechts in Ägypten festlegt. Nach islamischem Recht ist das verlassen des Islam verboten und ein todeswürdiges "Verbrechen".

IGFM fordert Bundesregierung zum Handeln auf

Der Vorstandssprecher der IGFM, Martin Lessenthin, forderte die Bundesregierung zum Handeln auf: "Ägypten ist ebenso wie Deutschland Vertragsstaat des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte. Deutschland hält sich an die Vorgaben dieses völkerrechtlich verbindlichen Vertrags. Wir rufen die Bundesregierung dazu auf, öffentlich von Ägypten ebenfalls Vertragserfüllung zu verlangen!" "Wie ist es möglich, dass ägyptischen Konvertiten ganz offiziell elementare Menschenrechte verweigert werden, während die ägyptische Regierung sich gleichzeitig mit einem Sitz im Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen schmückt? Das Verhalten von Regierungen wie der Ägyptens ist letztlich auch eine Verhöhnung der Vereinten Nationen. Die Bundesregierung muss handeln," so Lessenthin.

Ägypten hat den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte am 14. April 1982 ratifiziert – während der Amtszeit des seit dem 14. Oktober 1981 ununterbrochen regierenden Präsidenten Hosni Mubarak. Der Religionseintrag hat für ägyptische Staatsbürger sehr weitreichende Konsequenzen für das Personenstandsrecht, dem ein Staatsbürger unterworfen ist. Muslimischen Frauen ist es beispielsweise verboten, einen Mann zu heiraten, der kein Muslim ist.

Drohungen und Übergriffe gegen Konvertiten

Nach Angaben der IGFM wird die Mehrheit der christlichen Konvertiten in Ägypten Opfer willkürlicher Verhaftungen und Folter. Der christliche Konvertit Hegazy, seine Frau und ihre inzwischen eineinhalb Jahre alte Tochter sind nach mehreren tätlichen Angriffen, Verwüstungen ihrer Wohnung und Mordversuchen durch radikale Muslime gezwungen, dauerhaft versteckt zu leben. Maher El-Gohary ist ebenfalls Opfer zahlreicher Einschüchterungen und Drohungen und lebt nun ebenfalls versteckt, obwohl sein Fall anfangs von den Medien kaum zur Kenntnis genommen worden war.


Hintergrund 1: Konversion im Islam eine "Einbahnstraße"

In Ägypten wird die Religion, der ein Bürger juristisch angehört, von der Religion bestimmt, der der Vater bei der Geburt des Kindes (juristisch) angehörte. Ein rechtlich gültiger Wechsel der Religion ist gemäß dem islamischem Recht nur in bestimmte Richtungen möglich:


• von einer nicht anerkannten Religion zu einer offiziell anerkannten Religion. Unter allen Religionen der Welt sind in Ägypten mit Verweis auf das islamische Recht lediglich Islam, Christentum und Judentum anerkannt;

• vom Judentum zum Christentum oder zum Islam;

• vom Christentum zum Islam. Christen ist es in Ägypten z.B. nicht erlaubt, zum Judentum oder zum Buddhismus überzutreten.

• Das Verlassen des Islam ist – wie sich am Fall Hegazy und El-Gohary gezeigt hat – juristisch nicht möglich.

• Religionslosigkeit ist in Ägypten juristisch ebenfalls nicht möglich und gesellschaftlich geächtet.



Hintergrund 2: Konversion im Internationalen Recht

Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen schreibt in Art. 18 sowohl das Recht auf Glaubenswechsel als auch auf Mission fest. Dort heißt es wörtlich: "Jeder Mensch hat Anspruch auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit, seine Religion oder seine Überzeugung zu wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion oder seine Überzeugung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, in der Öffentlichkeit oder privat, durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Vollziehung von Riten zu bekunden."

Im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte ist in Art. 18 festgelegt:

(1) Jedermann hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Dieses Recht umfasst die Freiheit, eine Religion oder eine Weltanschauung eigener Wahl zu haben oder anzunehmen, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Beachtung religiöser Bräuche, Ausübung und Unterricht zu bekunden.

(2) Niemand darf einem Zwang ausgesetzt werden, der seine Freiheit, eine Religion oder eine Weltanschauung seiner Wahl zu haben oder anzunehmen, beeinträchtigen würde.

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