(openPR) Wenn eine Zahnzusatzversicherung abgeschlossen werden soll, stellt sich für den Versicherungsnehmer immer die Frage, in welcher Form überhaupt die Leistungen berechnet werden. Die Bandbreite der Zahnzusatzversicherungen unterscheidet sich hier in diversen Punkten.
Zur der Erstattung wird in den Bedingungen der Versicherungen oftmals eine prozentuale Höchstgrenze genannt, aber auch bis zu welcher Höhe der Gebührenordnung der Zahnärzte (GOZ) erstattet wird. Die Gesellschaft „Zahnzusatzia“ erstattet bei Zahnersatz 80 Prozent des Rechnungsbetrages bis zum 3,5-fachen Satz der GOZ. Das bedeutet, dass sich diese Erstattung nur auf den Betrag erstreckt, der den 3,5-fachen Satz nicht übersteigt. Rechnet der Zahnarzt höher ab, so ist der über den 3,5-fachen Satz hinausgehende Teil aus eigener Tasche zu zahlen.
Ein weiterer Unterschied besteht im Betrag, der prozentual erstattet wird. Hier gibt es im Regelfall drei Varianten: Die Gesellschaft „Zahn & Co“ leistet bei Zahnersatz 80 Prozent der anfallenden Rechnungskosten nach Vorleistung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Das heißt im Klartext, dass der Festkostenzuschuss der GKV von der privaten Zahnzusatzversicherung auf 80 Prozent aufgestockt wird. Dem Versicherungsnehmer verbleibt somit ein Eigenanteil von 20 Prozent der Gesamtkosten.
Eine weitere Gesellschaft, die „Implantat & Inlay“ leistet z. B. 35 Prozent auf den Festkostenzuschuss der GKV. Dieses bedeutet für den Versicherungsnehmer, dass der Festkostenzuschuss um 35 Prozent durch die Zahnzusatzversicherung erhöht wird. Oftmals muss der Versicherungsnehmer bei dieser Variante einen höheren Anteil selber tragen.
Die dritte Versicherung, die „ Karius & Bactus“ erstattet insgesamt 40 Prozent der Zahnarztrechnung. Dabei darf der gesamte Erstattungsbetrag einschließlich der GKV-Leistung 80 Prozent nicht übersteigen. Auf den ersten Blick mag die Erstattung in ausreichender Höhe sein, aber der mittlerweile geringe Festkostenzuschuss und die Erstattung der Zahnzusatzversicherung bewirken dennoch einen hohen zu zahlenden Eigenanteil.
Das Bonusheft wird von manchen Zahnzusatzversicherungen weiterhin honoriert. Der Kunde kann so die Regelerstattung noch um einige Prozentpunkte aufstocken. In manchen Fällen muss dann bei Zahnersatz nichts mehr dazu gezahlt werden.
Sollte für die durchgeführte Behandlung beim Zahnarzt kein Festkostenzuschuss der GKV gewährt werden, können die Zahnzusatzversicherungen die Leistungen teilweise einschränken. Es können prozentuale Kürzungen vorgenommen werden.
Es gibt eine große Vielfalt an Erstattungsmodellen in der privaten Zahnzusatzversicherung. Wer Interesse an einer solchen Versicherung hat, sollte sich auch mit einem unabhängigen Makler in Verbindung setzen, um für die persönlichen Belange den optimalen Tarif wählen zu können.
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