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Lehman Brother - 12 Dinge, die geschädigte Anleger jetzt wissen sollten

16.11.200818:58 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Lehman Brother - 12 Dinge, die geschädigte Anleger jetzt wissen sollten

(openPR) 1. Wer haftet überhaupt für Zertifikate und Anleihen?

Der Vertrieb von ca. 75 verschiedenen Zertifikaten und Anleihen wurde für die Lehman Brothers über Tochtergesellschaften in Europa vorgenommen. Die bekannteste und wohl auch am meisten beteiligte Tochtergesellschaft ist die Lehman Brothers Treasury Co. B.V. mit Sitz in Amsterdam / Niederlanden. Mit welcher Lehman Tochter der Anleger im einzelnen kontrahiert hat, ergibt sich aus den Depotauszügen. Für die eigenen Tochtergesellschafter hat die Konzernmutter Lehman Brothers Holding Inc. Mit Sitz in den USA Garantien für die Erfüllung von Zertifikaten übernommen.



Am 15.09.08 ist über die Lehman Brothers Inc. nach Chapter 11 des amerikanischen Insolvenzrechts Gläubigerschutz beantragt worden. Es ist daher noch nicht abzusehen, ob die Lehman Brothers Holding ihre Garantien gegenüber den Anlegern erfüllen kann. Aufgrund des Antrags auf Gläubigerschutz ist jedoch eher damit zu rechnen, dass die Anleger leer ausgehen werden, da das Unternehmen seinen Verbindlichkeiten nicht nachkommen kann. Mittlerweile ist auch über das Vermögen der niederländichen Lehman Brothers Treasury Co. B.V. das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Auch für die deutsche Tochter Lehman Brother Bankhaus AG wurde am 15.09.08 durch die Bafin am Veräußerungs- und Zahlungsverbot erlassen. Ebenfalls wurde ein sogenanntes Moratorium angeordnet. Am 28.10.08 wurde der Entschädigungsfall durch die Bafin festgestellt. Dieser betrifft jedoch lediglich feste Geldanlagen (Girokonten, Sparbücher, Tagesgeld ect.) und nicht Zertifikate und Anleihen. Am 13.11.08 wurde auf Antrag der Bafin über das Vermögen der Lehman Brothers Bankhaus AG mit Sitz in Frankfurt das Insolvenzverfahren eröffnet.

2. Wer haftet gegeüber den betroffenen Anlegern noch?

Vor allem kann bei einem Vorliegen einer Beratungspflichtverletzung die beratende (Haus-) Bank dem Anleger auch Ersatz seines Schadens haften. Ein Schadensersatzanspruch kann jedoch nicht pauschal und für alle Anleger angenommen werden. Es sind hier stets die konkreten Umstände des Einzelfalls durch einen auf das Kapitalmarkt- und Bankenrecht spezialisieren Anwalt zu prüfen.

3. Pflichtverletzung eines Kapitalanlage-Beratungsvertrages?

Wendet sich ein Anleger mit einem ausdrücklichen oder zumindest stillschweigend erkennbaren Beratungswunsch an seinen Bankberater (besser wäre wohl hier die Bezeichnung Verkäufer geeignet), so entsteht durch die Beratungstätigkeit des Bankmitarbeiters ein Kapitalanlage-Beratungsvertrag, wenn über eine Geldanlage beraten wird. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde auf eine Geldanlage hin von dem Bankmitarbeiter angesprochen wird.

Aus dem Beratungsvertrag ergeben sich verschiedene Pflichten für den Bankmitarbeiter, die bei der Beratung des Kunden zu beachten sind. Liegt ein Verstoß des Bankmitarbeiters oder auch eines anderen Anlageberater gegen die speziellen vertraglichen Verpflichtungen vor und hat diese Pflichtverletzung zu einem Schaden geführt, muss die Bank für das Verschulden ihres Mitarbeiters haften und den Schaden ersetzen, der dem Kunden als Folge der Pflichtverletzung entstanden ist.

4. Verstoß gegen die Pflicht zur anlegergerechten Beratung?

Nach der Rechtssprechung schuldet die Bank dem Anleger eine so genannte Anlegergerechte Beratung. Das bedeutet, dass die Bank die Risikobereitschaft des Kunden und seinen Erfahrungshorizont berücksichtigen muss.

Das bedeutet, dass die Bank dem Kunden nur solche Produkte verkaufen darf, die er kennt und deren Risiko er einschätzen kann. Will der Bankberater dennoch andere Produkte empfehlen, muss er auf die zusätzlichen Risiken aufmerksam machen und dem Kunden gegenüber klar zu erkennen geben, dass die Produkte nicht in sein bisheriges Risikoprofil passen.

Unterlässt der Bankberater eine solche Aufklärung oder verkauft er Produkte, die der Kunde in ihrem Risiko nicht einschätzen kann, spricht vieles für eine Falschberatung. So hat in einem durch Anlegerschutzkanzlei Dr. Schulte geführten Prozess das Kammergericht Berlin bereits im Jahr 2004 eine Bank zum Schadensersatz verurteilt, die einer als konservativ eingestuften Anlegerin Aktienfonds verkauft hatte, ohne diese über die damit verbundenen Risiken gesondert aufzuklären (KG Berlin, Urteil vom 20.08.2004, Az. 25 U 1/04).

5. Verstoß gegen die Pflicht zur objektgerechten Beratung?

Auch dann, wenn das vermittelte Produkte der Risikobereitschaft des Anlegers entspricht, hat die Bank dennoch die Plficht, eine sogenannten objektgerechte Beratung vorzunehmen. Das bedeutet, dass die Bank über die Risiken der Anlageform aufklären muss.

Im Fall der Lehman Brothers Zertifikate und Anleihen liegt bei den Banken immer dann keine objektgerechte Beratung vor, wenn diese Aufklärung unterblieben ist. Vorliegend haben viele Bankberater ihre Kunden nicht über das sogenannte Emittentenrisiko (auch Bonitätsrisiko) aufgeklärt. Dies bedeutet, dass der Anleger bei Zahlungsunfähigkeit des Kreditinstituts, welches die Anlage ausgibt, eine wertlose Garantie in den Händen hält, da kein Einlagensicherungsfonds für die angelegten Gelder aufkommt.
Hat die beratende Bank nicht auf dieses Risiko hingewiesen oder es verharmlost, haftet sie dem geschädigten Anleger auf Schadensersatz.

Dem Verfasser sind hier schon viele Flyer oder Prospekte übergeben worden, in denen nicht hinreichend deutlich auf das Emittentenrisiko hingewiesen wurde. So wird nur selten der deutliche Hinweis auf ein Totalverlustrisiko gegeben. Vielmehr zeigt die Erfahrung, dass vielen Anlegern von ihren sogenannten Beratern gesagt wurde, dass es sich um eine sichere Anlegeform handle. In diesem Fall liegt dann ein klarer Verstoß gegen die Pflicht zur objektgerechten Beratung vor.
Häufig war den Prospekten und Flyern auch lediglich der versteckte Hinweis enthalten, dass der Anleger das Bonitätsrisiko des Emittenten trage. Von einer ordnungsgemäßen objektgerechten Beratung kann zumindest dann keine Rede sein, wenn dem Kunden zuvor versprochen wurde, es handele sich um eine sichere Anlage.

6. Verstoß gegen die Pflicht zur Risikominimierung?

Im Zusammenhang mit dem Verkauf von Lehman Brothers Zertifikaten begegneten dem Verfasser auch immer wieder Verstöße gegen den Grundsatz der Risikominimierung. Es ließ sich feststellen, dass den Anlegern oftmals geraten wurde, verschiedene Anlagen zu verkaufen, um das frei gewordenen Vermögen dann einzig und alleine in ein oder mehrere Lehman Zertifikate zu investieren.

Dies verstößt gegen den Grundsatz der Risikominimierung durch Risikomischung. Dies bedeutet, dass der Bankberater dem Anleger raten muss, nicht alles Geld in eine Anlageform zu investieren, sondern eine gesunde Mischung verschiedener Anlageformen vorzunehmen. Ist ein solcher Hinweis nicht erfolgt oder liegt gar einen Klumpenbildung durch Investitionen in nur eine Anlageform vor, liegt hier ein Beratungsverschulden nahe.

7. Verstoß gegen die Pflicht zur Offenlegung versteckter Provisionen („Kick-backs“)?

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind die Banken auch dazu verpflichtet, dem Kunden gegenüber die selbst für die Vermittlung kassierten Provisionen offenzulegen. Bei einem Verstoß gegen diese Informationspflicht können die Kunden das Geld von der Bank zurückverlangen, was diese für die Vermittlungstätigkeit erhalten hat. Diese Pflichtverletzung muss allerdings nicht zur Rückabwicklung der Kapitalanlage führen. Es kommt hier auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles an.

8. Verstoß gegen eine Hinweispflicht wegen drohender Insolvenz?

Es könnte auch ein Verstoß gegen eine Hinweispflicht zu Gunsten der
Bankkunden vorliegen, weil diese nicht auf die Probleme mit Lehman Brothers durch die Banken hingewiesen wurde.

Die Rechtsprechung hält die Banken jedoch grundsätzlich nicht für verpflichtet, Ihren Kunden gegenüber Warnhinweise bei Verschlechterung einer Anlage zu geben. Etwas anderes soll allerdings dann gelten, wenn zwischen Bank und Anleger ein Vermögensverwaltungsvertrag geschlossen worden ist. Im Internet wird zurzeit diskutiert, ob dies nicht auch bei Kunden der Citibank mit einem sogenannten „Citigold-Status“ der Fall sei. In diesem Fall hätte die Bank aufgrund des bestehenden Beratungs- und Vertrauensverhältnisses auf die Problem von Lehman Brothers hinweisen müssen.

Dies kann auch ausnahmsweise dann gelten, wenn sich Kunden im Rahmen der Finanzkrise über die Problem bei Lehman Brothers bei der Bank erkundigt haben, wenn von der Bank eine Verharmlosung der Situation oder sogar eine klare Empfehlung zum Halten der Anlagen erfolgt sind. Hierbei kommt es jedoch ebenfalls auf den Einzelfall an, der nur durch einen Spezialisten sachgerecht beurteilt werden sollte.

9. Wie kann ich einen Beratungsfehler vor Gericht beweisen?

Das Hauptproblem bei einem Schadensersatzprozess gegen die Bank ist die Tatsache, dass die Partei, die vor dem Zivilgericht einen Anspruch durchsetzen will, diesen auch nachweisen muss. Hier scheitern die meisten Prozesse, da die notwendigen Beweise nicht vorliegen.

Als Beweismittel vor Gericht dienen vor allem Zeugenaussagen und Urkunden. Es gilt daher, zunächst von der Bank alle Urkunden und Beratungsprotokolle der letzten Jahre anzufordern, um diese von einem Fachmann in Augenschein nehmen zu lassen.
Wenn bei einem Beratungsgespräch keine Zeugen anwesen waren, kann man über die Abtretung der Schadensersatzansprüche an eine dritte Person denken, um selbst vor Gericht als Zeuge für die Falschberatung auftreten zu können.

10. Wann verjähren Schadensersatzansprüche?

Problematisch ist auch die kurze Verjährungsfrist im Bereich des Bankrechts. Diese beträgt nämlich lediglich drei Jahre. Die Frist beginnt allerdings, anders als bei normalen Anspruchen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) nicht erst drei Jahre nach Kenntnis des Schadens, sondern bereits drei Jahre nach dem Erwerb der Kapitalanlage. Dieses richtet sich nach der Vorschrift des § 37 a WpHG in Verbindung mit § 2 WpHG.

Die Frist beginnt also mit dem Kauf des Zertifikats oder der Anleihe. Wer also am 20.02.07 Lehman Zertifikate erworben hat, muss bis zum 20.02.2010 Maßnahmen zur Verjährungsunterbrechung ergreifen, da der Anspruch sonst verjährt.

Da ein Gerichtsverfahren in einer Parallelangelegenheit mehrere Jahre dauern kann, ist den geschädigten Anlegern auch nicht zu raten, den Ausgang eines solchen Verfahrens abzuwarten.

Betroffene Anleger sollten sich auch nicht von Aussagen ihres Kreditinstituts bzw. Bankberaters von weiteren rechtlichen Schritten abhalten lassen, wenn geraten wird, erst einmal den Ausgang des Insolvenzverfahrens um Lehman Brothers abzuwarten. Die Ansprüche auf den Ersatz des entstandenen Schadens sind nämlich unabhängig von dem Ausgang eines Insolvenzverfahrens um Lehman Brothers gegen die beratenden Bank durchsetzbar.

11. Muss wirklich jeder Anleger einzeln klagen?

In vielen Foren ist von sogenannten Sammelklagen und Musterprozessen die Rede. Solche sind jedoch dem deutschen Recht mit geringen Ausnahmen fremd. Jeder Anleger muss daher seine Ansprüche gegen die Bank durch einen Spezialisten im Bereich des Kapitalanlagen- und Bankenrechts selbst prüfen lassen und diese auch alleine gegen die Bank durchsetzen, wenn einer der oben genannten Beratungsfehler vorliegt.

Da jeder Fall eine eigene Geschichte hat, ist es hier notwendig zu prüfen, was der Berater dem Anleger erzählt, was er versprochen und welche Unterlagen er vorgelegt hat. Außerdem spielen die Erfahrung des Anlegers und seine Wünsche bzgl. Rendite und Risiko eine wesentliche Rolle bei der Frage nach einer Falschberatung.

12. Ist so ein Prozess nicht sehr teuer?

Grundsätzlich richten sich die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die Kosten für die außergerichtliche Tätigkeit können jedoch mit dem Anwalt gesondert vereinbart werden. Die Kosten für ein Gerichtsverfahren sind im Gerichtskostengesetz (GKG) geregelt. Diese richten sich nach dem sogenannten Streitwert, also um die Summe, um die vor Gericht gestritten wird.

Liegt eine Rechtsschutzversicherung (RSV) vor, sollte diese zunächst um Kostendeckung ersucht werden. Verweigert diese die Kostendeckung, weil ein Ausschlussgrund greift oder liegt keine RSV vor, muss über Prozesskostenhilfe nachgedacht werden, wenn der Anleger den Prozess nicht finanzieren kann.

Es ist auch möglich, zunächst nicht den gesamten Schaden beim Gericht einzuklagen, sondern zunächst eine Teilforderung geltend zu machen. Dies senkt die Kosten des Prozesse. Ein Rechtsanwalt kann hier helfen, die Kostensituation richtig einzuschätzen.

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