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VG Stuttgart bestätigt bundesweite Geltung der Lizenz von Sportwetten Gera

10.10.200811:10 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Vermittlung von Sportwetten an Sportwetten Gera mit einer DDR-Gewerbeerlaubnis darf nicht untersagt werden.

Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart hat mit einer Hauptsacheentscheidung zu Untersagungsverfügungen gegen Wettbürobetreiber, welche an Sportwetten Gera vermitteln, deutlich die Rechtsauffassung des thüringischen Anbieters bestätigt.



Eine Vermittlung von Baden-Württemberg an Sportwetten Gera dürfe nicht mit der Begründung untersagt werden, die sog. „DDR-Erlaubnis“ von Sportwetten Gera sei in den alten Bundesländern nicht gültig.

Vielmehr sei es Sinn und Zweck des Einigungsvertrages, Rechtseinheit herzustellen, was auch bedeute, dass Erlaubnisse nach Gewerberecht der DDR im gesamten Bundesgebiet Geltung beanspruchen könnten. Dabei fand die Verhandlung zu dieser Frage symbolträchtig am Tag vor dem 3. Oktober statt

Die Wirkung der Erlaubnis von Sportwetten Gera ist dabei so weitreichend, dass – so der Vorsitzende Richter Richard Rudisile - auch der Wettbürobetreiber vor Ort in den alten Bundesländern, der nach Gera vermittelt, von der Erlaubniswirkung umfasst sei und keine eigene Erlaubnis benötige.

„Deutlicher hätte uns ein Gericht nicht bestätigen können. Wir sind sehr glücklich darüber, dass 18 Jahre nach der Wiedervereinigung endlich ein Verwaltungsgericht erkannt hat, dass rechtsstaatliche Grundsätze wie die Herstellung der Rechtseinheit in beiden deutschen Staaten durch den Einigungsvertrag nicht zur Disposition der Politik stehen, nur weil nicht zu beanstandende Rechtsakte aus der ehemaligen DDR Wirkungen haben, die heute angesichts der Monopoldebatte im Sportwettenbereich von Seiten des Staates und des staatlichen Anbieters nicht gewollt sind“, so ein Unternehmenssprecher von Sportwetten Gera.

Der ohnehin stark in der Kritik stehende und von der Mehrheit der Gerichte mittlerweile als verfassungs- und europarechtswidrig angesehene Glücksspielstaatsvertrag dürfte damit weiter ins Wanken geraten, nachdem schon jetzt zahlreiche Verwaltungsgerichte in ihren Urteilsbegründungen offen Zweifel an der Motivation des Staates für ein Monopol und den Ausschluss privater Wettanbieter äußern. Das angestrebte Monopol diene eben nicht vorrangig der Eindämmung möglicher Gefahren, welche von Sportwetten ausgingen, sondern dazu, Kunden privater Wettanbieter künftig für die nach wie vor an jeder Straßenecke über ein Netz von 26.000 Lottoannahmestellen in Deutschland vertriebene staatliche Sportwette des Lotto- und Totoblocks zu gewinnen, die im Übrigen auch nahezu unvermindert aggresiv und auffordernd beworben werde.

Zu diesen Zweifeln, die sich aus der tatsächlichen Ausgestaltung des staatlichen Angebotes ergeben, tritt jetzt in Bezug auf Sportwetten Gera ein weiterer gewichtiger Grund hinzu, nämlich der, dass es sich im Rechtsstaat verbietet, sich mit einem Federstrich über bestehende Erlaubnisse und Rechte von Bürgern und Unternehmen hinwegzusetzen.

„ Eine mutige und sicher wegweisende Entscheidung“, so Sportwetten Gera, die zeige, dass es dem Staat nicht gelingen werde, sich zur Steigerung der eigenen Einnahmen über rechtsstaatliche Prinzipien hinweg zu setzen. Die Entscheidung gebe dem Anbieter ein Stück mehr Rechtssicherheit, um weiterhin allen Interessierten bundesweit eine seriöse und zweifelsfrei absolut legale Alternative zum staatlichen Angebot zu geben.

Sehen Sie dazu einen Filmbericht unter: www.vdsd-online.de

10.10.2008 VDSD e.V.

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