(openPR) Was war passiert?
Nachdem das Gesundheitsamt eine Heimbesichtigung bei einem Pflegeheim, das sich in der Trägerschaft des Caritasverbandes befindet, durchgeführt hatte, setzte das Landesamt die hierfür nach dem Landesgebührengesetz vorgesehenen Gebühren fest.
Im Widerspruchsverfahren hat der Rechtsausschuss den Gebührenbescheid aufgehoben und im Wesentlichen damit begründet, dass das Altenwohnheim nicht als eigenständiger, auf dem Markt agierender Geschäftsbetrieb angesehen werden werde , sondern gemäß § 68 Nr. 1 Abgabenordnung ein Zweckbetrieb der gemeinnützigen Einrichtung sei und sich hieraus folgend letztlich eine persönliche Gebührenbefreiung ergebe.
Das Verwaltungsgericht erster Instanz hat den Widerspruchsbescheid aufgehoben. Eine hiergegen von dem Beigeladen (Caritasverband) eingelegte Berufung war ohne Erfolg.
Das OVG hat die Erhebung der Gebühren für die Heimbesichtigung auch in der karitativen Einrichtung für rechtsmäßig erachtet.
Das Urteil überzeugt – wie bereits die erstinstanzliche Entscheidung – sowohl im Ergebnis als auch von der Begründung her.
Mehr dazu finden Sie auf den Seiten der Online – Zeitschrift zum Altenpflegerecht.
http://www.apflr-zeitschrift.iqb-info.de/
Lutz Barth












