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Verspätung, Annullierung, Überbuchung - Rechte der Flugpassagiere bei Nichtbeförderung

02.04.200815:46 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Verspätung, Annullierung, Überbuchung - Rechte der Flugpassagiere bei Nichtbeförderung
Rechtsanwalt Jan Bartholl aus Münster berät zu Fragen des Reiserechts. Informationen unter www.ra-janbartholl.de
Rechtsanwalt Jan Bartholl aus Münster berät zu Fragen des Reiserechts. Informationen unter www.ra-janbartholl.de

(openPR) Rechte als Fluggast, Reisender und Flugpassagier gegenüber dem Reiseveranstalter, Reisebüro oder der Fluggesellschaft, wenn der Flug gestrichen oder annulliert wurde oder verspätet oder überbucht war und der Fluggast nicht wie vertraglich vereinbart befördert wurden.



von Rechtsanwalt Jan Bartholl Münster

02.04.2008 (Kö) Eine Grasfläche auf weiter Ebene mit guten Sichtverhältnissen und wenigen Hindernissen. Das war der Anfang aller Start- und Landeplätze für Flugzeuge. Heutige Flughäfen im Zeitalter des Massentourismus erinnern eher an amerikanische Einkaufspaläste mit angeschlossenem Flugzeugparkplatz. Der Flughafen mit dem weltweit größten Passagieraufkommen in Höhe von fast 90 Millionen Fluggästen ist der Flughafen von Atlanta in Georgia, USA. Der größte Flughafen Europas mit einem Passagieraufkommen von fast 70 Millionen Flugreisenden im Jahr ist der Flughafen London-Heathrow. Der größte deutsche Flughafen ist Frankfurt am Main mit einem Fluggastaufkommen von 55 Millionen im Jahr.

Mit der starken Zunahme der Flugbewegungen und des Passagieraufkommens wachsen die Herausforderungen an die Flughafenbetreiber, einen reibungslosen Flugbetrieb sicherzustellen. Zum Leidwesen vieler Flugpassagiere und Vielflieger schaffen es nicht alle Flughafenbetreiber mit der Zeit Schritt zu halten. Immer wieder müssen sich Flugpassagiere trotz hoher Abgaben und Gebühren mit mangelhaften Service-Standards, rüdem Personal, überteuertem Essen, langen Wartezeiten und katastrophalen Gepäckbeförderungen abfinden.
In der berühmten Rangliste der amerikanischen Zeitschrift 'Foreign Policy' führt der Flughafen Dakar aus dem Senegal (Léopold Sédar Senghor International Airport) die Liste des Grauens an. Zweiter ist der Flughafen Neu-Delhi (Indira Gandhi International Airport), dritter der russische Flughafen Mineralnye Vody und vierter der irkaische Flughafen Baghdads. An fünfter Stelle der weltweit schlechtesten Flughäfen rangiert der französische Flughafen Charles de Gaulle. Genauso wie der Pariser Flughafen sehen sich die Flughäfen London-Heathrow und Lissabon-Portela massiver Kritik von Passagieren ausgesetzt.

Im Falle der Annullierung, Überbuchung oder Verspätung eines Fluges oder bei Gepäckschäden sind die Fluggesellschaften den betroffenen Flugpassagieren zum Schadensersatz und zum Ersatz angefallener Aufwendungen verpflichtet. Im Einzelfall können die Forderungen höher als angenommen sein. Zudem können die Kosten für einen Rechtsanwalt ebenso Aufwendungen darstellen, welche im Einzelfall erstattet werden müssen. Rechtsanwalt Jan Bartholl aus Münster von der Rechtsanwaltskanzlei Bartholl prüft als persönlicher Ansprechpartner mögliche Ansprüche. Die Rechtsanwälte aus Münster informieren auf der Webseite www.ra-janbartholl.de über Reisethemen und ihre Beratungsangebote.

Dass die Kritik der Flughafenkunden, sowohl der Airlines als auch deren Fluggäste, nicht unerhört bleibt, musste der Chef des Flughafens London-Heathrow kürzlich erfahren. Obwohl Stephen Nelson erst im Juli 2006 die Führung des Flughafens übernahm, war der letzte Tag im März 2008 auch sein letzter Arbeitstag. London-Heathrow führt in Service-Bewertungen, Flugpünktlichkeit und Zuverlässigkeit der Gepäckbeförderung einem Bericht der Assoziation Europäischer Fluggesellschaften (AEA) zufolge die Negativ-Statistiken in Europa an.
Die Verspätungen, Warteschlangen und Probleme bei der Gepäckbeförderung bei Flügen nach oder über London-Heathrow sind schon fast legendär. Ein weiterer Hintergrund für die Abberufung Nelsons könnte auch der Verlust des Flughafenbetreibers von 217 Millionen Euro für das Jahr 2007 sein. Der spanische Baukonzern Ferrovial SA hatte den britischen Flughafenbetreiber British Airports Authority (BAA), der die Flughäfen Heathrow, Gatwick und Stansted betreibt, im Jahr 2007 für fast 15 Milliarden Euro kreditfinanziert erworben. Aufgrund diverser Umschuldungen und nicht zuletzt wegen des Kaufpreises versucht Ferrovial die Flughafengebühren zu erhöhen. Aus politischen Gründen ist dies den Madrilenen bisher nicht gelungen, was für die Flugpassagiere eine gute Nachricht ist.

Um den Problemen am Flughafen London-Heathrow zu begegnen, wurde ein fast 6 Milliarden teurer neuer Terminal gebaut. Doch gleich am Tag der Inbetriebnahme des neuen Terminal 5 setzte sich das bekannte Heathrow-Chaos fort: Fluggäste wurden umgeleitet und mussten teilweise zwei Stunden auf ihr Gepäck warten. Der Grund war der komplette Ausfall des neuen Gepäckannahmesystems, welches eigentlich über 12.000 Gepäckstücke in der Stunde befördern sollte. Zudem strich die Fluggesellschaft British Airways, die als einzige das neue Terminal 5 nutzt, jeden fünften Flug.

Wurde ein Flug gestrichen, annulliert oder abgesagt, haben Sie als Fluggast einen Anspruch auf Ausgleich des gezahlten Ticketpreises zuzüglich aller Aufwendungen und Ihnen entstandener Kosten. Die pauschalen Summen, die für den Ausgleich vorgesehen sind, unterscheiden sich je nach Länge der Flugstrecke und Umfang der Verspätung.

Als Fluggast können Sie sich entweder den Flugticketpreis erstatten lassen und einen kostenfreien Rücktransport zum Abflugsort verlangen. Oder Sie verlangen eine Ersatzbeförderung zum geplanten Flugziel. Dabei ist grundsätzlich zu beachten, dass die Kosten so gering wie möglich gehalten werden müssen. Das bedeutet, dass die Ausgaben für einen Flugersatz und eine andere Beförderungsmöglichkeit in angemessenem Verhältnis zu den Kosten des Flugtickets und des sonstigen Schadens stehen müssen. Welche anderweitigen Beförderungsmöglichkeiten bestehen und wieweit diese angemessen sind, kann nach genauer Prüfung der Sachlage im Einzelfall beurteilt werden.

Befördert die Fluggesellschaft den Fluggast nicht gemäß des ursprünglich gebuchten Fluges, steht dem Fluggast ein pauschalierter Ausgleich zu, der wie folgt gestaffelt ist: Bei Flügen unter 1.500 Kilometern Entfernung hat die Airline 250,00 Euro zu zahlen. Bei Flügen zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern Entfernung sind 400,00 Euro und bei Flügen über 3.500 Kilometern außerhalb der EU-Grenzen 600,00 Euro zu zahlen.

Zusätzlich zu den genannten Pflichten, hat die Fluggesellschaft bei einer Annullierung grundsätzlich die Kosten zu tragen, die durch die Flugabsage ausgelöst wurden. Die Haftungshöchstgrenze liegt bei diesen Schadensfällen bei ca. EUR 4.800,00.

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