(openPR) Die Haftung von Prokuristen oder leitenden Angestellten gegenüber externen Gläubigern in der Insolvenz des Arbeitgebers ist nicht von vornherein so stark ausgeprägt wie bei Geschäftsführern oder Gesellschaftern. Dennoch unterliegen auch sie in der Krise einer besonderen Beobachtung, die im schlimmsten Fall mit erheblichen Haftungskonsequenzen verbunden ist. Der BGH hat immer wieder Grundsätze einer Haftung entwickelt und in verschiedenen Entscheidungen Maßregeln aufgestellt. So zum sogenannten "Auszahlungsverbot" im Zusammenhang mit dem Anwendungsbereich des § 30 GmbHG(BGH-Urteil vom 25.06.2001 – II ZR 38/99 (Karlsruhe) gleich NJW 2001, 3123 zu §§ 30, 43 Abs. 3; BGB 276, 823, 826; StGB 266). Das Auszahlungsverbot des § 30 richtet sich nur gegen Geschäftsführer, nicht gegen Prokuristen oder sonstige Verfügungsbefugte Angestellte einer GmbH.
Ein Prokurist kann jedoch aus positiver Vertragsverletzung seines Anstellungsvertrages haftbar sein, wenn er eine unter § 30 GmbH fallende Auszahlung an einen Gesellschafter entgegen der Weisung des Geschäftsführers vornimmt; ebenso, wenn er ohne dessen Weisung „an ihm vorbei handelt“, obwohl er weiß oder sich ihm nach den Umständen aufdrängt, dass er von dem Leistungsempfänger für unlautere Machenschaften unter Umgehung des Geschäftsführers zum erheblichen Nachteil der Gesellschaft in Anspruch genommen wird. Er haftet dagegen nicht, wenn er auf die Weisung oder mit dem erklärten Einverständnis des Geschäftsführer handelt und die Voraussetzungen einer deliktischen Haftung gemäß §§ 826, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB, die auch sonst unberührt bleiben, bei ihm nicht vorliegen. Er haftet entsprechen § 43 Abs. 3 GmbHG beschränkt, wenn er ohne Weisung des Geschäftsführers aber in Befolgung eines Gesellschafterbeschlusses gehandelt hat. Der BGH stellt in seiner Entscheidung ausdrücklich fest, dass sogenannte eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen der Rückzahlungssperre gemäß § 30, 31 GmbHG unterliegen (hierzu BGHZ 90, 381, 388, gleich NJW 1984, 1893).
Geschäftsführer haben dabei nicht nur eigenhändige verbotenen Auszahlungen zu unterlassen, sondern aufgrund ihrer Überwachungspflicht dafür zu sorgen, dass solche Auszahlungen auch nicht von Mitgeschäftsführern oder anderen zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Personen (unter Einschluss der Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten) vorgenommen werden, wie das auch in der passiven Fassung der §§ 30, 43 Abs. 3, 64 Abs. 2 GmbHG zum Ausdruck kommen.
Auch kann eine Haftung aus einer sittenwidrigen Schädigung begründet sein (§ 826, vgl. BGH 2. Senat, NJW 2001, Seite 3123, 3124): Ebenso wie Gesellschafter, die ihre Gesellschaft vorsätzlich in eine gegen die guten Sitten verstoßenden Weise schädigen, gemäß § 826 haften können, vgl. Senat, NJW 1996, 1283, gleich ZIP 1996, 637 haften allerdings auch Prokuristen und ähnliche Bevollmächtigte unter den Voraussetzungen dieser Vorschrift, die unabhängig davon sind, ob das betreffende Verhalten auch bei bloßer Fahrlässigkeit pflichtwidrig wäre. Weiter kann auch ein Prokurist der GmbH unter anderem ebenso wie ein Geschäftsführer nach § 823 Abs. 2 BGB, § 266 StGB haftbar sein, wenn er unter vorsätzlichen Missbrauch, vgl. BGH St 34,379, 390, seiner Verfügungsbefugnis gemäß § 49, 50 HGB, bewusst an Vermögensverschiebungen zu Lasten der GmbH mitwirkt, welche deren wirtschaftliche Existenz gefährden, vgl. BGH St35, 333; BGH, NJW 2001, 154, gleich NZG 2000, 307, ihre Insolvenz herbeiführen, wesentlich beschleunigen oder vertiefen, vgl. BGHZ 100, 190, 198, gleich NJW 1987, 2008; BAG, NZA 1998, 1051. Die subjektiven Voraussetzungen des Tatbestands sind allerdings festzustellen. Ob im Zusammenhang mit Verschulden Fahrlässigkeit oder Vorsatz in welcher Form auch vorliegen, hat das angerufene Gericht positiv festzustellen. Zur Darlegung von Beweislast von Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit § 30ff. GmbHG gegenüber Gesellschaftern, Geschäftsführern und Mitarbeitern (Prokuristen). Da in Bezug auf das Arbeitsrecht bzw. Dienstrecht von leitenden Angestellten § 282 BGB nicht entsprechend gilt (vgl. BAG, NJW 1998, 1011, oder NZA 1997, 1279; NJW 1999, 1049, auch NZA 1999, 141) hat ein Kläger bei einer Inanspruchnahme eines Schuldners im Wege der Durchgriffshaftung sämtliche Voraussetzungen für einen deliktischen oder etwaigen vertraglichen Haftungsanspruch des Beklagten darzulegen und zu beweisen. Dies umfasst auch den Einfluss des jeweiligen Verschuldens und des erforderlichen Schuldgrades (vgl. BGH, Urteil vom 25.06.2001, II ZR 38/99 (Karlsruhe), NJW 2001, 3123, 3125).
Der BGH macht damit auch klar, in welcher Weise die handelnden Personen einer Gesellschaft für etwaige Durchgriffsansprüche in Anspruch genommen werden können. Die Haftung könnte bei Kenntnis der Folgen der Tat und der Krisensituation weitgehende Folgen auf Mitarbeiter haben, die beispielsweise in leitenden Funktionen von etwaigen Überweisungen Kenntnis erhalten oder diese selbst vornehmen bzw. an ihnen mitwirken. Auch die Beihilfe zu einer rechtswidrigen Tat kann zur persönlichen Ausgleichspflicht führen. Über die Rechtssprechung des BAG zum Schadensausgleich bei der Arbeit kann je nach Vorsatzstufe in Anspruchnahme in Frage kommen.













