(openPR) Was ist passiert?
Ein Pfleger schüttet die passierte Kost für eine Bewohnerin in ein Glas, hält dieser die Nase
zu, drückt ihren Kopf in den Nacken und schüttet die Nahrung auf einmal in den Mund.
Quelle: KDA – Fehlerberichts- und Lernsystem für die Altenpflege – Aus kritischen Ereignissen lernen.
Kurze Stellungnahme v. Lutz Barth:
Essen und Trinken gehören zu den menschlichen Grundbedürfnissen und im Krankheitsfall ist die Nahrungsaufnahme vielfach nur einschränkt möglich, so dass auf künstliche Ernährungsformen zurückgegriffen werden muss, so wie hier im zu besprechenden Fall auf die enterale Sondenkost. Die enterale Ernährung stellt prinzipiell die physiologischere Form der Nährstoffzufuhr dar und sollte insbesondere bei Patienten und Bewohnern mit einem funktionstüchtigen Gastrointestinaltrakt primär eingesetzt werden, wobei der Akzeptanz durch den Bewohner eine ganz entscheidende Bedeutung beizumessen ist. Dies gilt insbesondere auch mit Blick darauf, dass ggf. eine vollständige Ernährung über die Trinknahrung erfolgen kann und es ist offensichtlich, dass vorliegend das Verhalten der Pflegefachkraft nicht „standardgemä? ist und daher nicht den Grundsätzen einer fachpflegerischen und fürsorglichen Betreuung entspricht. Neben der rein zivilrechtlich geschuldeten Fachpflege bei der Ernährung des Bewohners wirft das geschilderte kritische Ereignis zugleich aber auch Fragen strafrechtlicher Natur auf. Nach § 223 StGB könnte hier vorliegend der Tatbestand der Körperverletzung verwirklicht worden sein, denn in dem Verhalten der Pflegekraft ist m.E. ein sog. übles, unangemessenes Behandeln zu erblicken, dass das körperliche Wohlbefinden des Bewohners nicht nur unerheblich beeinträchtigt. Die gewaltsame Verabreichung der Trinknahrung in der geschilderten Form dürfte regelmäßig das körperliche Wohlbefinden der Bewohnerin beeinträchtigen. Hierbei wird das Pflegepersonal nicht entlastet, wenn es darauf verweist, dass der reibungslose Ablauf des Pflegealltags aus der Sicht der Heimleitung sichergestellt werden muss. Entscheidend ist allein die fachpflegerische Betreuung bei der Sicherstellung eines menschlichen Grundbedürfnisses, dass „gewaltfrei“ zu erfolgen hat. Auf die weiteren Straftatbestände der §§ 225 (Misshandlung v. Schutzbefohlenen) und 240 (Nötigung) sei hier nur verwiesen, denn die Anwendung von Gewalt kann durchaus unter verschiedenen strafrechtlichen Aspekten betrachtet relevant sein. Insbesondere § 225 StGB umschreibt einen Qualifikationstatbestand der Körperverletzung und schützt u.a. Personen, die wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlos sind. Maßgeblich ist insoweit, dass der Bewohner der Fürsorge und Obhut des Pflegefachpersonals untersteht und das Fürsorgeverhältnis grundsätzlich durch den Heim- und Pflegevertrag begründet wird.
Resümierend ist daher dringend anzuraten, dem Bewohner eine den Sorgfaltsmaßstäben entsprechende Pflege und Hilfestellung bei der Nahrungsaufnahme zuteil werden zu lassen.
Hinweis: Auf den Seiten des KDA – Fehlerberichts- und Lernsystem finden Sie im übrigen zum Fallbeispiel weitere fachliche Expertisen der KDA – Experten.











