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Betriebskosten: Was Mieter wirklich zahlen müssen

20.12.200710:47 UhrIndustrie, Bau & Immobilien

(openPR) In Deutschland ist vieles in Verordnungen geregelt. Zum Beispiel auch, welche Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden können. Doch nicht immer darf der Vermieter seinem Mieter alle Nebenkosten in Rechnung stellen.

Die jährliche Betriebkostenabrechnung ist für viele Mieter zum wahren Horror geworden. Angesichts stetig steigender Energiekosten hieß es in der jüngeren Vergangenheit für die meisten Mieter einmal im Jahr: kräftig nachzahlen. Welche Kosten der Vermieter seinem Mieter in Rechnung stellen darf und welche nicht, regelt die so genannte Betriebskostenverordnung, berichtet das Immobilienportal Immowelt.de.

Insgesamt 17 unterschiedliche Positionen sind darin aufgeführt. Darunter Kosten für Wasser, Warmwasser und Abwasser, Grundabgaben, Heizung und Hauswart. Aber auch Haus-Versicherungen und Wartungskosten für TV-Anschlüsse oder sonstige Betriebskosten, zu denen etwa die Kosten für den Betrieb einer Gemeinschafts-Sauna zählen können. Nicht in Rechnung stellen darf der Vermieter zum Beispiel die Kosten für die Hausverwaltung, Kreditzinsen, Bankgebühren oder Rechtsschutz- und Mietausfallversicherungen.

Allerdings: Im Mietvertrag muss explizit vereinbart werden, welche Kosten der Vermieter seinem Mieter aufbrummt. Vergisst ersterer beispielsweise die Kosten für den Hauswart, so kann er diese auch nicht berechnen, berichtet das Immobilienportal Immowelt.de

Zudem muss der Vermieter auch zügig mit seinem Mieter die Betriebskosten abrechnen. Spätestens ein Jahr nach Ende der Abrechnungsperiode muss dem Mieter die Endabrechnung zugestellt worden sein. Ansonsten hat der Vermieter kein Recht mehr, eventuelle Nachforderungen zu verlangen - selbst dann nicht, wenn die tatsächlichen Kosten erheblich höher sind, als die vom Mieter geleisteten Vorauszahlungen. Ausnahme: Der Vermieter hat die Verspätung nicht selbst verschuldet. Dann darf er ausnahmsweise auch noch später abrechnen.

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