(openPR) R+V-Infocenter: Auch Krankheiten und Verletzungen beeinträchtigen Fahrsicherheit – Geld- und Gefängnisstrafen möglich
Wiesbaden, 30. November 2007 - Bei „Fahruntüchtigkeit“ denken viele Autofahrer an Alkohol und Medikamente. Doch auch ein gebrochenes Bein, starke Übermüdung oder eine Sehschwäche können die Verkehrsteilnehmer so beeinträchtigen, dass sie nicht mehr sicher unterwegs sind. Was viele nicht wissen: Wer sich dann trotzdem ans Steuer setzt und andere dadurch gefährdet oder etwas beschädigt, macht sich strafbar. Darauf weist das Infocenter der R+V Versicherung hin.
„Autofahrer sind normalerweise nicht verpflichtet, ihre Fahrtauglichkeit von einem Arzt oder einer Behörde überprüfen zu lassen, auch nicht im Alter“, erklärt Karl Walter, Kfz-Experte des R+V-Infocenters. „Aber jeder muss selbst dafür sorgen, dass er Auto fahren kann, ohne andere dabei zu gefährden.“ Wer dieser Sorgfaltspflicht nicht nachkommt, muss mit einem Strafverfahren rechnen – und mit einer empfindlichen Strafe.
Bei einer „geringen Gefährdungslage“ sieht das Strafgesetzbuch vor, dass der Führerschein für mindestens ein Jahr gesperrt und eine Geldstrafe verhängt wird. Das ist beispielsweise der Fall, wenn ein Autofahrer mit Sehschwäche an einer Kreuzung einen anderen Wagen übersieht, ihm die Vorfahrt nimmt und dadurch einen kleineren Blechschaden verursacht.
Anders sieht es aus, wenn der eigentlich fahruntüchtige Autofahrer einen Menschen schwer verletzt oder einen schweren Sachschaden verschuldet, etwa weil er mit einem eingegipsten Bein die Kontrolle über das Fahrzeug verloren hat: Dann können die Richter eine Gefängnisstrafe von bis zu fünf Jahren verhängen.
R+V-Experte Walter rät deshalb, bei Krankheiten oder Verletzungen einen Facharzt aufzusuchen und diesen gezielt danach zu fragen, ob man Auto fahren kann. Im Zweifelsfall ist es besser, den PKW stehen zu lassen.
Infocenter der R+V Versicherung
c/o Arts & Others, Anja Kassubek
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Das Infocenter der R+V Versicherung
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