(openPR) Die Südwest Finanz Vermittlung AG, die Südwest Finanz Vermittlung Zweite AG und die Südwest Finanz Vermittlung Dritte AG sind Gesellschaften, an denen sich Verbraucher unter der Bezeichnung „südwestrentaplus“ als atypisch stille Gesellschafter beteiligen konnten bzw. können. Wie die Produkte der mittlerweile insolventen „Göttinger Gruppe“ wurden die Beteiligungen häufig als sinnvolle und sichere Ergänzung der Altersvorsorge verkauft, was auch der Namensteil „renta“ einem Verbraucher durchaus in ähnlicher Form nahe legt, wie die allseits bekannte „secu rente“ bei der Göttinger Gruppe.
Anfang der 90er Jahre begann die Firma Südwest-Bau AG in Markdorf, damals geleitet von Werner Schafhäutle, neben dem Baugewerbe mit der Auflage von Immobilienfonds, die ihrerseits in Immobilien der Firma investieren konnten. Schafhäutle war Geschäftsführer der Immobilienfonds und der Südwest-Bau AG. Angeboten wurden zunächst atypisch stille Gesellschaftsbeteiligungen an der Südwest Finanzvermittlung Erste AG, mit ihrem internen Bonussystem. Die Anleger der Südwest Finanzvermittlung Erste AG konnten nach Darstellung der Emissionsprospekte vergünstigt Immobilien der Südwest-Bau AG erwerben, oder sich an geschlossenen Immobilienfonds der Südwest-Bau Gruppe beteiligen. Seit dem Tod des Firmengründers führt sein Sohn Heiko Schafhäutle mit dem weiteren Vorstand der Südwest Finanzgruppe, Ralf Hehl, das Geschäft fort.
In der zweiten Hälfte der 90er Jahre wurden die Südwest Finanzvermittlung Zweite AG sowie die Südwest Finanzvermittlung Dritte AG ins Leben gerufen. Beide Gesellschaften bieten atypisch stille Beteiligungen an. Die Südwest Finanz-Vermittlung besteht aus drei Aktiengesellschaften, die mit dem Produkt Südwestrentaplus atypisch stille Beteiligungen an den jeweiligen Aktiengesellschaften anbieten. Ihre Einlagen leisten die Anleger entweder als Einmalanlage oder in monatlichen Raten. Die Anlegergelder sollen dann in Immobilien, Wertpapiere und andere Unternehmen investiert werden, der Anleger wird allerdings im Unklaren darüber gelassen, welche Anlagen konkret vorgenommen werden (sog. "Blind-Pool"). Bei den Beteiligungen wird weiter kritisiert, dass teilweise Gelder nicht – wie vorgegeben – vorrangig in Immobilien investiert worden sein sollen, sondern zu großen Teilen spekulativ in Wertpapieren. Auch die Angabe, die Raten als Renten auszuzahlen, ist problematisch, da das Kreditwesengesetz hier eine Erlaubnispflicht vorsieht, die nicht vorliegt.
Anleger sind angesichts der nach unserer Ansicht unzureichenden Informationspolitik gehalten, sich nachdrücklich Informationen über die Maßnahmen zu besorgen, die den dargestellten wirtschaftlichen Erfolg erzielen sollen. Atypisch stille Beteiligungen wie die Südwestrentaplus sind für die Anleger mit erheblichen Risiken verbunden. Bei Fehlinvestitionen haftet der Anleger bis zu einer bestimmten Höhe für Verluste. Es besteht für den Anleger zudem das Risiko eines Totalverlustes seines oft sehr langfristig angelegten Geldes. Eine vorzeitige Beendigung des Engagements wird daher von den Verantwortlichen nicht gern gesehen und bereitet Probleme. In der Vergangenheit ist für das Produkt „Südwestrentaplus" damit geworben worden, dass eine derartige Anlage für eine solide Altersvorsorge geeignet sei. Hohe Renditen und steuerliche Vorteile sind zumeist in Aussicht gestellt worden. Das Kapitalanlageprodukt sollte nach seiner Konzeption zum einen die Solidität einer Immobilienanlage und die erheblichen Gewinnchancen von Aktienanlagen kombinieren und zudem steuerliche Vorteile eröffnen. Die Konzeption operiert nach dem Steigermodell, womit den Anlegern fortwährend steuerliche Vorteile ermöglicht werden sollen. Kann der Anleger mit seiner ursprünglichen Gesellschaftsbeteiligung keine Verluste und damit steuerliche Vergünstigungen mehr realisieren, soll er nach vorgenannter Konzeption einer neuen Gesellschaft beitreten. Dabei bleibt die ursprüngliche Beteiligung bestehen. Der Bundesgerichtshof hat in ähnlich gelagerten Fällen bei der Göttinger Gruppe festgestellt, dass den Anlegern unter bestimmten Voraussetzungen ein außerordentliches Kündigungsrecht zusteht und sie zudem Ansprüche auf Rückgewähr der Einlagen haben. Das setzt schwere Beratungsfehler voraus. Den Anlegern hilft im Einzelfall allerdings die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu atypisch stillen Beteiligungen.
Die geschlossenen Immobilienfonds der Südwest-Bau Gruppe sind als GbR oder KG konzipiert. Teils sind sie aus Eigenmitteln, teils durch Raten, teils durch Darlehen finanziert. Gesellschafter einer GbR haften nach neuer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Außenverhältnis wie Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft. Die Geschäftsführung kann grundsätzlich die Anleger auch mit ihrem Privatvermögen in unbegrenzter Höhe verpflichten. Eine Haftungsbeschränkung im Außenverhältnis ist unwirksam. Aktuell können sich die Gesellschafter auf eine für sie günstige Rechtsprechung des BGH berufen, wenn sie falsch beraten wurden. Wenn der Darlehensvertrag und der Fondsbeitritt ein verbundenes Geschäft darstellen, kann der Anleger den Darlehensvertrag mit der Folge widerrufen, dass er die bislang erbrachte Tilgung samt Zinsen zurückerhält und im Gegenzug der Bank den Fondsanteil abzutreten hat. Abzuziehen von der zurückzuzahlenden Leistung sind lediglich die Fondsauschüttungen und die Steuervorteile.
Bei den atypisch stillen Gesellschaften sind nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH auch Ansprüche gegen die Beteiligungsgesellschaften denkbar. Anleger, die sich der oben dargestellten Risiken nicht bewusst waren, sollten sich anwaltlich beraten lassen. Hier sind Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung zu prüfen. Gegebenenfalls können Schadensersatz und Rückzahlung der Einlage gefordert werden.









