(openPR) Es bleibt dabei: Die MWB Vermögensverwaltung AG aus der Schweiz muss einem geprellten Anleger rund 41.000 Euro Schadensersatz plus Zinsen zahlen. Das Oberlandesgericht Köln hat die in der ersten Instanz zuerkannten Schadensersatzansprüche der Anleger bestätigt und eine Revision ausdrücklich ausgeschlossen. Damit ist das Urteil rechtskräftig. Die Siegburger Kanzlei Göddecke, die auch schon das vom Landgericht Bonn gefällte Urteil erstritten hatte, kann damit einen weiteren Erfolg gegen die MWB für sich verbuchen. „Damit stärkt nun auch die nächste Instanz deutschen Investoren den Rücken, die hierzulande auf unseriöse Vermögensverwalter aus dem Ausland hereingefallen sind“, so Rechtsanwalt Patrick J. Elixmann von der Kanzlei Göddecke. Mit der obergerichtlichen Rechtsprechung könnten nun auch weitere geschädigte Anleger auf Schadenersatz hoffen.
Die MWB hatte in Deutschland systematisch Kunden akquiriert, ohne über die dafür nötige Genehmigung der Finanzaufsichtbehörde zu verfügen. Bis zu 35.000 Kunden sind betroffen. Auch in der Region Köln-Bonn hatte die MWB mittels verbotener Telefonanrufe, den sogenannten Cold-Calls, und Besuchen von Vertriebsmitarbeitern zu Hause oder am Arbeitsplatz Kunden akquiriert. Statt der versprochenen Vermögensverwaltung wurde den Kunden in Wahrheit meist nur eine verkappte Kapitallebensversicherung untergejubelt.
Das nun von den Kölner Richtern bestätigte Urteil gegen die MWB bekräftigt erneut auch die juristische Klagestrategie der Kanzlei Göddecke: „Wir wollten beweisen, dass deutsche Gerichte sehr wohl auch gegen ausländische Firmen vorgehen können, wenn diese in Deutschland rechtswidrig agieren“, so Elixmann. Entgegen den Vorstellungen der MWB wendeten die Richter zudem Deutsches und nicht Schweizer Recht an. Der Siegburger Jurist rät daher deutschen Anlegern, die sich gegen MWB wehren wollen, schon aus prozesstaktischen Gründen zu einer Klage in Deutschland. „Das ist in etwa so wie im wahren Leben: In seinen eigenen vier Wänden fühlt man sich ja auch meist stärker.“ Auf Basis des deutschen Aufsichtsrechts lasse sich leicht klagen – und dies, wie nun erneut bestätigt, auch mit Erfolg.
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