(openPR) Das Thema Ladungssicherung ist komplex. Wer richtig sichern will, braucht Fachwissen, Schulungen und Erfahrung. Kann man sich da immer sicher sein, dass man alles richtig gemacht hat?
Diese Frage stellte sich unlängst ein Brumminfahrer, der bei einer Routinekontrolle an der Weiterfahrt gehindert wurde. Die Begründung klang auf den ersten Blick einleuchtend: Das Verfallsdatum einer der verwendeten Zurrgurte sei ablaufen. Des Rätsels Lösung: Auf dem Zurrgurtetikett war auf einem Zeitstrahl eine Datums-Markierung einer vergangenen Sichtprüfung eingestanzt. Diese Markierung hatte die Polizei irrtümlicherweise für das Ablaufdatum des Zurrgurts gehalten. Man reibt sich verwundert die Augen? Zurrgurt und Verfallsdatum? Kann denn ein Zurrgurt überhaupt ablaufen? Wir fragen den Experten
Günter Braun: Zurrgurte nach DIN EN 12195-2 haben kein generelles Ablaufdatum. Die Norm schreibt vor, bei welchem Zustand oder Begebenheiten der Zurrgurt außer Betrieb genommen werden muss. Dazu zählen Risse, Schnitte, Einkerbungen und Brüche in lasttragenden Fasern und Nähten bei Gurtbändern, Verformung des Gurtbandes durch Wärmeeinwirkung, Verformung, Risse, starke Anzeichen von Verschleiß und Korrosion bei Endbeschlagteilen und Spannelementen, ein fehlendes oder nicht lesbares Etikett. Dabei gilt: Die Zurrgurte sollten vor jeder Benutzung auf Beschädigungen untersucht werden. Auf dem Etikett eines Profi-Zurrgurts findet man zwei Datumsangaben. Zum einen das Herstellungsdatum. Zum zweiten gibt es viele Hersteller, die auf dem Gurt einen Zeitstrahl aufdrucken. Hier kann das Transportunternehmen dann selbständig eine Markierungen oder Ausstanzungen anbringen. Zum Beispiel wann die letzte visuelle Untersuchung des Zurrgurts erfolgt ist. Dies haben die Beamten irrtümlicherweise für ein Ablaufdatum gehalten.
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