(openPR) „Der Internationale Bund der Konfessionslosen und Atheisten e.V. (IBKA) sieht in den Thesen "Religion, Werte und religiöse Bildung im Elementarbereich" der EKD den Versuch, auch nichtkonfessionelle Einrichtungen für ihre Interessen einzuspannen, um Kinder frühzeitig in ihrem Sinne zu indoktrinieren und zu künftigen Kirchensteuerzahlern zu erziehen“, so die Einschätzung des Bundes der Konfessionslosen und Atheisten in einer aktuellen Pressemitteilung v. 30.05.07.
Quelle: openPR >>> http://www.openpr.de/news/137892/Konfessionslosenverband-wendet-sich-gegen-kirchliche-Glaubensvermittlung-in-staatlichen-Kindergaerten.html
Kurze Anmerkung (L. Barth):
Ob die vom Bund der Konfessionslosen und Atheisten geäußerten Befürchtungen und die damit verbundene Kritik berechtigt ist, wird sich noch erweisen müssen. Nehmen wir die 10 Thesen der EKD zur Religion, den Werten und die religiöse Bildung im Elementarbereich ernst, eröffnen sich mit den Thesen die selten so offenbar gewordene Chance, mit den Kirchen in einen kritischen und wertoffenen Diskurs zu treten. Im Rahmen der Elementarbildung in den Kindertagesstätten haben, soweit ersichtlich, alle Länder weitestgehend Landesgesetze und hierzu notwendige Ausführungsordnungen verabschiedet. Da die kirchenspezifischen Träger ebenfalls hieran gebunden sind, sind diese - wie alle anderen Träger auch - zur Vermittlung von Wertekulturen verpflichtet, die auf differente Weltanschauungen basieren. Insofern ist die Kirche nach ihren eigenen Thesen durchaus zur kritischen Selbstreflexion berufen, wenn es um die Frage geht, verschiedene Wertvorstellungen den Kindern als Orientierungsrahmen zu vermitteln. „Jedes Kind hat ein Recht auf Religion und religiöse Bildung“, so eine der Thesen und in der Tat werden wir hier die Kirchen daran messen müssen, dass es in einer pluralen Gesellschaft kein Wertmonopol gibt. Die negative Religionsfreiheit gebietet nur dann ein Recht im normativen Sinne auf eine religiöse Bildung, wenn und soweit der Grundrechtsadressat, also das Kind (vorbehaltlich etwaiger Fragen der sog. Grundrechtsmündigkeit) sich zu einer Bildung bewusst entschließt. Von daher bedeutet das „Recht auf religiöse Bildung“ im Elementarbereich „nur“ die Verpflichtung freilich auch der kirchlichen Träger, den Wertepluralismus mit innerer Distanz zur ureigenen Religion darzustellen und keinesfalls die eigene Religion als solche zu favorisieren. Sehen wir also dem Engagement der Kirchen zuversichtlich entgegen und gehen einstweilen davon aus, dass der Wertepluralismus den kleinen Mitgliedern unserer Gesellschaft pädagogisch sinnvoll nahe gebracht wird. Unbehagen schleicht sich freilich dort ein, wo bereits in einigen Landesgesetzen (z.B. Bayern) das christliche Menschenbild Eingang in den Gesetzestext gefunden hat. Hier wäre mehr Distanz angeraten gewesen.
Lutz Barth













