(openPR) Das arbeitsrechtliche Diskrimierungsverbot wurde mit Mitwirkung vom 18.08.2006 spezialgesetzlich normiert. Der Schutz vor Diskriminierungen bei Beschäftigung und Beruf bildet nunmehr den Kern des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG).
So normiert § 7 Abs. 1 AGG ein umfassendes Benachteiligungsverbot aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität. Die Bestimmungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes gelten hierbei gleichermaßen für Arbeitnehmer und Auszubildende sowie für Angestellte des öffentlichen Diensts. Der Diskriminierungsschutz gilt in allen zeitlichen Phasen des Arbeitsverhältnisses - von der Einstellung bis zur Beendigung der Beschäftigung.
Gerade im Falle einer Kündigung liegt eine vermeintliche Benachteiligung besonders nahe. Zwar richtet sich die Beurteilung der Wirksamkeit einer Kündigung ausweislich § 2 Abs. 4 AGG nicht nach den Vorschriften des AGG, sondern nach den Bestimmungen zum allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz. Jedoch kann eine Kündigung zugleich den Tatbestand einer nach § 7 Abs. 1 AGG verbotenen Benachteiligung verwirklichen. In diesem Fall steht dem gekündigten Arbeitnehmer neben einem etwaigen Kündigungsschutz zugleich ein Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG zu. Wendet sich also ein Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht gegen eine ihm erteilte Kündigung, ist daher stets zu prüfen, ob gegebenenfalls Entschädigungsansprüche wegen einer verbotenen Benachteiligung bestehen. In diesem Fall ist neben dem Kündigungsschutzantrag zugleich Antrag auf Zahlung einer Entschädigung wegen verbotener Benachteiligung zu stellen.
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