openPR Recherche & Suche
Presseinformation

Nach AGG können dem gekündigten Arbeitnehmer neben Kündigungsschutz auch Entschädigungsansprüche zustehen

26.04.200714:18 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Nach AGG können dem gekündigten Arbeitnehmer neben Kündigungsschutz auch Entschädigungsansprüche zustehen
Rechtsanwalt Jörg Halbe, LL.M. oec.
Rechtsanwalt Jörg Halbe, LL.M. oec.

(openPR) Das arbeitsrechtliche Diskrimierungsverbot wurde mit Mitwirkung vom 18.08.2006 spezialgesetzlich normiert. Der Schutz vor Diskriminierungen bei Beschäftigung und Beruf bildet nunmehr den Kern des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG).

So normiert § 7 Abs. 1 AGG ein umfassendes Benachteiligungsverbot aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität. Die Bestimmungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes gelten hierbei gleichermaßen für Arbeitnehmer und Auszubildende sowie für Angestellte des öffentlichen Diensts. Der Diskriminierungsschutz gilt in allen zeitlichen Phasen des Arbeitsverhältnisses - von der Einstellung bis zur Beendigung der Beschäftigung.

Gerade im Falle einer Kündigung liegt eine vermeintliche Benachteiligung besonders nahe. Zwar richtet sich die Beurteilung der Wirksamkeit einer Kündigung ausweislich § 2 Abs. 4 AGG nicht nach den Vorschriften des AGG, sondern nach den Bestimmungen zum allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz. Jedoch kann eine Kündigung zugleich den Tatbestand einer nach § 7 Abs. 1 AGG verbotenen Benachteiligung verwirklichen. In diesem Fall steht dem gekündigten Arbeitnehmer neben einem etwaigen Kündigungsschutz zugleich ein Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG zu. Wendet sich also ein Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht gegen eine ihm erteilte Kündigung, ist daher stets zu prüfen, ob gegebenenfalls Entschädigungsansprüche wegen einer verbotenen Benachteiligung bestehen. In diesem Fall ist neben dem Kündigungsschutzantrag zugleich Antrag auf Zahlung einer Entschädigung wegen verbotener Benachteiligung zu stellen.

Der Beitrag ist Teil des Wagner Halbe Online-Lexikons zum Kündigungsschutz im Arbeitsrecht auf www.onlinelexikon-arbeitsrecht.de. Das Online-Lexikon zum Kündigungsschutz im Arbeitsrecht soll dem geneigten Leser die zentralen Begriffe des Kündigungsschutzes leicht verständlich erklären und sowohl dem Arbeitgeber als auch dem von einer Kündigung betroffenen Arbeitnehmer Kündigungsschutztatbestände aufzeigen. Das Lexikon befindet sich im Aufbau und wird ständig erweitert und aktualisiert. Teil I erstreckt sich von Abmahnung über Betriebsrat bis Diskriminierungsverbot, Teil II von Elternzeit über geringfügiges Beschäftigungsverhältnis bis Heimarbeit. Die Reihe wird fortgesetzt von I wie Insolvenz über krankheitsbedingte Kündigung bis L wie Leiharbeit. Mehr hierzu auf www.onlinelexikon-arbeitsrecht.de

Wagner Halbe Rechtsanwälte - Köln
Rechtsanwalt Jörg Halbe, LL.M. oec.
Poll-Vingster-Straße 105, 51105 Köln
Telefon: (0221) 460 233 -13
Fax: (0221) 460 233 -22
E-Mail: E-Mail
www.wagnerhalbe.de

Unternehmen beraten wir insbesondere bei Existenzgründung, Vertragsgestaltung und Forderungseinzug, sowie im

* Arbeitsrecht für Arbeitgeber
* Wettbewerbsrecht
* Internetrecht
* Immobilien- und Mietrecht.

Diese Pressemeldung wurde auf openPR veröffentlicht.

Verantwortlich für diese Pressemeldung:

News-ID: 132278
 238

Kostenlose Online PR für alle

Jetzt Ihren Pressetext mit einem Klick auf openPR veröffentlichen

Jetzt gratis starten

Pressebericht „Nach AGG können dem gekündigten Arbeitnehmer neben Kündigungsschutz auch Entschädigungsansprüche zustehen“ bearbeiten oder mit dem "Super-PR-Sparpaket" stark hervorheben, zielgerichtet an Journalisten & Top50 Online-Portale verbreiten:

PM löschen PM ändern
Disclaimer: Für den obigen Pressetext inkl. etwaiger Bilder/ Videos ist ausschließlich der im Text angegebene Kontakt verantwortlich. Der Webseitenanbieter distanziert sich ausdrücklich von den Inhalten Dritter und macht sich diese nicht zu eigen. Wenn Sie die obigen Informationen redaktionell nutzen möchten, so wenden Sie sich bitte an den obigen Pressekontakt. Bei einer Veröffentlichung bitten wir um ein Belegexemplar oder Quellenennung der URL.

Pressemitteilungen KOSTENLOS veröffentlichen und verbreiten mit openPR

Stellen Sie Ihre Medienmitteilung jetzt hier ein!

Jetzt gratis starten

Weitere Mitteilungen von Wagner Halbe Rechtsanwälte - Köln

Bild: Neue Abmahnwelle durch WeSaveYourCopyrights für Zooland Music wegen Titel aus German Top 100 Single ChartsBild: Neue Abmahnwelle durch WeSaveYourCopyrights für Zooland Music wegen Titel aus German Top 100 Single Charts
Neue Abmahnwelle durch WeSaveYourCopyrights für Zooland Music wegen Titel aus German Top 100 Single Charts
Ungeachtet oder gerade wegen der jüngsten BGH-Rechtsprechung zur Haftung von Eltern für die vermeintlich von ihren minderjährigen Kindern über ihren Internetanschluss begangenen Urheberrechtsverletzungen lässt die Zooland Music GmbH im Rahmen einer neuen Abmahnwelle derzeit massenweise Inhaber von Internetanschlüssen abmahnen. Zooland Music hat hierfür unter dem 15.11.2012 einen Beschluss vor dem Landgericht Köln erwirkt, der die Deutsche Telekom auf Verlangen dazu verpflichtet, Auskunft über die Namen und Anschriften derjenigen Anschlussinha…
Bild: Kein fliegender Gerichtsstand bei Klage auf Kostenerstattung nach wettbewerbsrechtlicher AbmahnungBild: Kein fliegender Gerichtsstand bei Klage auf Kostenerstattung nach wettbewerbsrechtlicher Abmahnung
Kein fliegender Gerichtsstand bei Klage auf Kostenerstattung nach wettbewerbsrechtlicher Abmahnung
Nach einem Beschluss des LG Hannover ist für Klagen auf Erstattung von Abmahnkosten ausschließlich das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seine Niederlassung bzw. seinen Wohnsitz hat. Der Entscheidung des Landgerichts Hannover (Beschluss vom 16.7.2012, 18 O 162/12) liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Parteien verkaufen gleichermaßen auf der Internetverkaufsplattform eBay Produkte aller Art. Die Klägerin hat ihre gewerbliche Niederlassung im niedersächsischen Dissen, wohingegen der Beklagte seinen Handel von Köln aus betr…

Das könnte Sie auch interessieren:

Bild: Wann müssen schwerbehinderte Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werden?Bild: Wann müssen schwerbehinderte Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werden?
Wann müssen schwerbehinderte Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werden?
… Entschädigung aus § 15 Abs. 2 AGG zu. Insoweit greift in diesen Fällen im Hinblick auf § 22 AGG eine Vermutung für die Tatsache, dass eine Benachteiligung des Bewerbers wegen seiner Behinderung gegeben ist, die entsprechende Entschädigungsansprüche auslöst. Bedeutsam ist, dass die Entschädigung bis zu 3 Monatsgehälter der ausgeschriebenen Stelle betragen kann.
Bundesarbeitsgericht - Ausländerfeindliche Schmierereien auf der Betriebstoilette
Bundesarbeitsgericht - Ausländerfeindliche Schmierereien auf der Betriebstoilette
… Schmierereien ein sog. feindliches Umfeld iSd. § 3 Abs. 3 AGG für die Kläger geschaffen worden war. Letztlich scheiterten die Klagen daran, dass die Kläger ihre Entschädigungsansprüche nicht innerhalb der Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG schriftlich geltend gemacht hatten. Diese Frist begann spätestens ab dem Zeitpunkt der von den Klägern behaupteten …
Bild: Einstellung von unbefristeten Arbeitnehmern ohne Entfristung befristeter ArbeitnehmerBild: Einstellung von unbefristeten Arbeitnehmern ohne Entfristung befristeter Arbeitnehmer
Einstellung von unbefristeten Arbeitnehmern ohne Entfristung befristeter Arbeitnehmer
In einem von Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. Rechtsanwalt für Kündigungsschutz & Arbeitsrecht der Kölner Schwerpunktkanzlei JURA.CC bearbeiteten Fall hat ein Arbeitgeber einen sachgrundlos befristeten Arbeitnehmer beschäftigt. Anschließend hat der Arbeitgeber während der Befristung des befristeten Arbeitnehmers weitere Arbeitnehmer auf gleicher Position …
Wer nicht gleich handelt, wird nicht gleichbehandelt - das Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Wer nicht gleich handelt, wird nicht gleichbehandelt - das Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
… Entschädigungsforderungen, Entgeltfortzahlungspflichten trotz Leistungsverweigerung u. v. a. m. Um diesen Risiken entgegenzuwirken, sollten Unternehmen möglichst schnell handeln, vor allem ihre Führungskräfte in den Fragen des AGG schulen. Dann lassen sich Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche vermeiden. Es wird Zeit zu handeln…www.hr-brain.de
Bild: Arbeitsrecht: AGG - Entschädigung wegen Belästigung - Ausländerfeindliche ParolenBild: Arbeitsrecht: AGG - Entschädigung wegen Belästigung - Ausländerfeindliche Parolen
Arbeitsrecht: AGG - Entschädigung wegen Belästigung - Ausländerfeindliche Parolen
… Schmierereien ein sog. feindliches Umfeld iSd. § 3 Abs. 3 AGG für die Kläger geschaffen worden war. Letztlich scheiterten die Klagen daran, dass die Kläger ihre Entschädigungsansprüche nicht innerhalb der Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG schriftlich geltend gemacht hatten. Diese Frist begann spätestens ab dem Zeitpunkt der von den Klägern behaupteten …
Bild: Arbeitsrecht Seminare in BerlinBild: Arbeitsrecht Seminare in Berlin
Arbeitsrecht Seminare in Berlin
… GbR führt im September 2007 in Berlin kostengünstig u.a. folgende offene Seminare (Arbeitsrecht, Sozialrecht) durch: AGG (allg. Gleichbehandlungsgesetz), am 17.9.07. Kündigung u. Kündigungsschutz, am 19.9.07. Rund um die Rente (alles über die gesetzliche Rente), am 18.9.07. Es werden nur hochqualifizierte u. erfahrene Dozenten eingesetzt. Sie können …
BAG: Für Entschädigungsanspruch nach AGG ist Zweimonatsfrist zu beachten
BAG: Für Entschädigungsanspruch nach AGG ist Zweimonatsfrist zu beachten
… dem vom Bundesarbeitsgericht unlängst entschiedenen Fall machte der Kläger gegen das beklagte Land mit am 4. November 2008 eingegangenen Schreiben Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geltend, weil er nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden war. Das Land hatte zur Jahresmitte 2008 …
Bild: Zweieinhalb Jahre Allgemeines GleichbehandlungsgesetzBild: Zweieinhalb Jahre Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
Zweieinhalb Jahre Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
… AGG beabsichtigt ist. Ein solches Verhalten ist als rechtsmissbräuchlich anzusehen. In einen ähnlich gelagerten Fall hatte das Landesarbeitsgericht Hamburg entschieden, dass bei Vorliegen hinreichender Indizien, die gegen eine ernsthafte Bewerbungsabsicht sprechen, ein Schadensersatz- bzw. Entschädigungsansprüche gemäß § 15 AGG nicht in Betracht kommt.
direct/ theCode AG: Webseiten schützen vor Schadensersatzansprüchen wegen Diskriminierung
direct/ theCode AG: Webseiten schützen vor Schadensersatzansprüchen wegen Diskriminierung
… Dies kann insbesondere durch nachweisbare Schulungsmaßnahmen im Betrieb erfolgen. Durch den Nachweis solcher Schulungen werden die Risiken etwaiger Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche erheblich reduziert. Nach einem Bericht des Handelsblattes liegen bereits die ersten Klageandrohungen abgewiesener Bewerber nach dem AGG vor. Damit Unternehmen …
Bild: Die diskriminierende Kündigung und der KündigungsschutzBild: Die diskriminierende Kündigung und der Kündigungsschutz
Die diskriminierende Kündigung und der Kündigungsschutz
… damit zugleich die Bevorzugung älterer Arbeitnehmer. Die weitergehende Frage, ob sich der Arbeitgeber mit einer diskriminierenden Kündigung auch den Schadensersatzansprüchen oder Entschädigungsansprüchen des Arbeitnehmers aussetzt, oder ob diese nach § 2 AGG ausgeschlossen seien, hat das Bundesarbeitsgericht indes nicht entschieden. Richtigerweise wird …
Sie lesen gerade: Nach AGG können dem gekündigten Arbeitnehmer neben Kündigungsschutz auch Entschädigungsansprüche zustehen