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Ansprüche vor dem 31.12.2025 sichern: Güteantrag stoppt Verjährungsfrist

15.12.202506:44 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Ansprüche vor dem 31.12.2025 sichern: Güteantrag stoppt Verjährungsfrist
Frank Armbruster betreibt eine staatlich anerkannte Gütestelle für außergerichtliche Streitbeilegung (© Badenia-Informationsdienst (bid))
Frank Armbruster betreibt eine staatlich anerkannte Gütestelle für außergerichtliche Streitbeilegung (© Badenia-Informationsdienst (bid))

(openPR) Staatlich anerkannte Gütestelle informiert über rechtssichere Fristwahrung nach § 204 BG

Karlsruhe. (bid) Zum Jahresende 2025 droht für viele zivilrechtliche Ansprüche der Eintritt der Verjährung. Forderungen, Schadensersatzansprüche oder vertragliche Ansprüche können mit Ablauf des 31. Dezember 2025 unwiederbringlich verloren gehen, wenn keine rechtzeitigen Maßnahmen zur Fristwahrung ergriffen werden.

Güteantrag bietet außergerichtliche Möglichkeit zur Fristwahrung vor Jahresende

Eine Möglichkeit zur rechtssicheren Fristwahrung bietet die Einleitung eines Güteverfahrens bei einer staatlich anerkannten Gütestelle für außergerichtliche Streitbeilegung. Nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB wird die Verjährung bereits mit Eingang des Güteantrags bei der Gütestelle gehemmt und der weitere Ablauf der Frist rechtlich gestoppt. Eine Zustimmung der Gegenseite ist hierfür nicht erforderlich.

Frank Armbruster, der eine staatlich anerkannte Gütestelle für außergerichtliche Streitbeilegung betreibt, weist darauf hin, dass das Güteverfahren insbesondere zum Jahresende eine praxisnahe und außergerichtliche Alternative zur Klageerhebung darstellt. Ziel ist es, Zeit zu gewinnen, Fristen zu sichern und zugleich eine sachliche Einigung außerhalb des Gerichtsverfahrens zu ermöglichen.

Die Hemmung der Verjährung wirkt für die Dauer des Güteverfahrens und endet frühestens sechs Monate nach dessen Abschluss, etwa bei Scheitern oder Nichtteilnahme der Gegenseite. Damit verschafft das Verfahren den Beteiligten zusätzlichen Handlungsspielraum, ohne sofort gerichtliche Schritte einleiten zu müssen.

„Viele Menschen merken erst im Dezember, oft kurz vor den Feiertagen, dass ihre Ansprüche zum Jahresende verjähren. Ein geordneter Güteantrag schafft sofort Rechtssicherheit und stoppt die Verjährungsfrist. Wir sind deshalb bewusst auch über die Feiertage, zwischen den Jahren und am 31.12.2025 erreichbar, damit niemand seine Forderungen allein aus Zeitgründen verliert.“ (Frank Armbruster, staatlich anerkannte Gütestelle)

Der Güteantrag kann von Privatpersonen, Unternehmen oder Rechtsanwälten gestellt werden. Voraussetzung ist, dass der Antrag vollständig und fristgerecht bei der Gütestelle eingeht. Entscheidend ist dabei nicht der Erfolg des Verfahrens, sondern allein die ordnungsgemäße Antragstellung.

Die Gütestelle ist bundesweit tätig, die Antragstellung ist unabhängig vom Wohn- oder Geschäftssitz der Beteiligten möglich.

Weitere Informationen zum Ablauf des Güteverfahrens, zur Antragstellung sowie zu den formalen Voraussetzungen sind unter www.gueteantrag.de abrufbar.

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