openPR Recherche & Suche
Presseinformation

D&O-Versicherung haftet nicht bei Pflichtverstoß

Bild: D&O-Versicherung haftet nicht bei Pflichtverstoß

(openPR)

Urteil des OLG Frankfurt vom 5. März 2025, Az. 7 U 134/23

Zu den Pflichten eines Geschäftsführers gehört es, rechtzeitig Insolvenzantrag zu stellen, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Liegt Insolvenzreife vor, dürfen keine Zahlungen mehr geleistet werden. Verletzt der Geschäftsführer seine insolvenzrechtlichen Pflichten, kann das zum Verlust seines Versicherungsschutzes aus seiner D&O-Versicherung führen. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG Frankfurt) als zweite Instanz im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit mit Beschluss und Urteil vom 5. März 2025 entschieden (Az. 7 U 134/23). Das Oberlandesgericht befindet sich an der Zeil, einer bekannten Einkaufsstraße in Frankfurt, und ist für den Zuständigkeitsbereich Hessen zuständig, zu dem auch die Landgerichte in Kassel und Limburg sowie die Amtsgerichte und das Amtsgericht Frankfurt gehören. Im vorliegenden Verfahren wurde die Sache in einer mündlichen Verhandlung vor den Richtern des Oberlandesgerichts behandelt, wobei ein Teil des Urteils die Frage des Vorsatzes und möglicher Fehler des Geschäftsführers betraf. Die Entscheidung des Gerichts, die auf einer fundierten Meinung der Justiz basiert, kann mit einer Berufung angefochten werden. Im Falle einer Verurteilung wegen vorsätzlichen Handelns entfällt der Versicherungsschutz, was im Bescheid des Gerichts ausdrücklich festgestellt wurde. Die Gründe für das Urteil und die rechtliche Bewertung sind auf der entsprechenden Seite dokumentiert und spiegeln die Geschichte der Rechtsprechung an den Oberlandesgerichten und Gerichten in Deutschland wider. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main nimmt im deutschen Gerichtssystem eine zentrale Rolle ein und ist insbesondere im Strafrecht und Strafprozess für Staatsschutzsachen zuständig. Häufig gestellte Fragen zu diesem Verfahren und zu den Entscheidungen der Gerichte werden ebenfalls auf der Webseite beantwortet. Auch gesundheitliche Aspekte wie Krankheit können im Rahmen des Verfahrens eine Rolle spielen, sofern sie für die Beurteilung der Sache relevant sind.

Die D&O-Versicherung soll das Haftungsrisiko für Geschäftsführer, Manager und andere leitende Organe abfedern. In vielen Policen ist aber eine Klausel eingebaut, nach der der Versicherer nicht eintrittspflichtig ist, wenn der Versicherungsnehmer wissentlich gegen seine Pflichten verstoßen hat. Zu diesen Pflichten zählt auch die rechtzeitige Stellung des Insolvenzantrags, so die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte , die u.a. im Versicherungsrecht berät.

Einführung in die D&O-Versicherung

Die D&O-Versicherung, kurz für Directors-and-Officers-Versicherung, ist eine spezielle Form der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung, die sich gezielt an Manager, Geschäftsführer, Vorstände und Aufsichtsräte richtet. Sie schützt diese Personen vor den finanziellen Folgen von Ansprüchen, die aus ihrer Tätigkeit im Unternehmen entstehen können. Gerade in komplexen Unternehmensstrukturen und Konzernen mit weitreichenden Entscheidungsbefugnissen ist der Versicherungsschutz durch eine D&O-Versicherung von zentraler Bedeutung.

Im Schadensfall übernimmt die D&O-Versicherung nicht nur die Kosten für die Abwehr unberechtigter Ansprüche, sondern auch die Zahlung von berechtigten Schadensersatzforderungen. Damit bietet sie einen umfassenden Schutz für leitende Organe und trägt dazu bei, das Haftungsrisiko im Unternehmen zu minimieren. Für viele Unternehmen ist die D&O-Versicherung daher ein unverzichtbarer Bestandteil des Risikomanagements und ein wichtiger Baustein, um qualifizierte Manager und Aufsichtsräte für verantwortungsvolle Positionen zu gewinnen. Die Bedeutung dieser Versicherungsform wächst stetig, da die Anforderungen und Haftungsrisiken für Führungskräfte in Deutschland und auf dem internationalen Markt kontinuierlich steigen.

Kein Insolvenzantrag trotz Insolvenzreife

In dem zugrunde liegenden Fall, der einen bedeutenden Teil der Geschichte der deutschen Gerichtsbarkeit widerspiegelt, war eine GmbH insolvenzreif. Die Sache betraf einen Rechtsstreit zwischen dem Insolvenzverwalter und der D&O-Versicherung, bei dem es um Ansprüche auf Leistungen für entstandene Schäden ging. Der alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer hatte es unterlassen, rechtzeitig Insolvenzantrag zu stellen und ließ trotz Insolvenzreife weiter Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen vornehmen. Dies wurde als möglicher Fehler im Management bewertet, wobei auch die Frage nach Vorsatz im Raum stand. Die Ansprüche des Insolvenzverwalters richteten sich nicht nur auf eigene Forderungen, sondern auch auf Ansprüche Dritter. Die Begründung (Grund) des Versicherers für die Leistungsverweigerung lag in einer Ausschlussklausel, die bei vorsätzlicher Pflichtverletzung greift. Die Meinungen der Beteiligten und die juristische Bewertung des Landgerichts Wiesbaden wurden in einem Beschluss festgehalten, der eine Verurteilung des Versicherers zur Leistung beinhaltete. Die Richter des Landgerichts, das als Instanz zwischen Amtsgericht und Oberlandesgericht im deutschen Gerichtssystem steht, betonten die Rolle des Gerichts im Verfahren. Das Landgericht Wiesbaden agierte im Zuständigkeitsbereich der hessischen Justiz und ist Teil der Landgerichte, die neben Amtsgerichten und Oberlandesgerichten die Gerichtsbarkeit in Deutschland prägen. Die Entscheidung und deren Dokumentation sind auf der entsprechenden Seite der Justiz einsehbar. Im Rahmen der Verhandlung wurde auch auf die Möglichkeit einer Berufung beim Oberlandesgericht hingewiesen. Das Verfahren betraf zwar das Zivilrecht, das Landgericht ist jedoch auch für Strafrecht und Strafprozess zuständig. Der Bescheid des Gerichts ist rechtlich wirksam. Häufig gestellte Fragen (FAQ) zu solchen Fällen betreffen insbesondere die Voraussetzungen für Versicherungsleistungen, die Rolle von Fehlern und Vorsatz sowie die Ansprüche Dritter.

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens verlangte der Insolvenzverwalter von der D&O-Versicherung, für den hierdurch entstandenen Schaden einzustehen. Der Versicherer verweigerte die Deckung mit dem Hinweis auf eine Ausschlussklausel in den Versicherungsbedingungen, nach der kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Geschäftsführer seine Pflichten wissentlich verletzt hat.

Das Landgericht Wiesbaden hatte zunächst dem Insolvenzverwalter recht gegeben und den Versicherer zur Leistung verurteilt. Nach Ansicht des LG war nicht ausreichend nachgewiesen, dass der Geschäftsführer bewusst gegen seine Pflichten verstoßen habe.

OLG Frankfurt: Gravierender Pflichtverstoß

Das OLG Frankfurt als Oberlandesgericht hob diese Entscheidung jedoch durch einen Beschluss auf und wies die Klage ab. Im Rahmen des Verfahrens und der mündlichen Verhandlung betonte das Gericht, dass es sich bei der Insolvenzantragspflicht und dem Zahlungsverbot nach Eintritt der Insolvenzreife um sog. Kardinalpflichten handelt. Diese urteile und Entscheidungen des OLG Frankfurt als zweite Instanz innerhalb der Gerichtsbarkeit verdeutlichen die Rolle der Richter und die Bedeutung der Justiz im deutschen Rechtssystem. Kardinalpflichten sind grundlegende, elementare Pflichten eines Geschäftsführers, die für den Schutz der Gläubiger und das Funktionieren des Unternehmens zentral sind. Jeder Geschäftsführer müsse diese Pflichten kennen oder sich deren Bedeutung zumindest bewusst machen, was einen wichtigen Teil der Sache und des jeweiligen Verfahrens darstellt. Die Entscheidung ist auf der entsprechenden Seite dokumentiert und hat eine besondere Geschichte im Kontext der Entwicklung der Oberlandesgerichte, Landgerichte, Amtsgerichte und deren Zuständigkeitsbereich, insbesondere in Frankfurt am Main. Das OLG Frankfurt ist als Oberlandesgericht für Zivilrecht, Strafrecht und Strafprozess zuständig und nimmt eine zentrale Stellung im System der Gerichte und Gerichten ein. Die rechtliche Wirksamkeit des Bescheids und die Möglichkeit der Berufung gegen die Entscheidung werden ebenso hervorgehoben wie die Konsequenz einer möglichen Verurteilung bei vorsätzlichem Handeln. Fehler im Management, insbesondere bei der Verletzung von Kardinalpflichten, können einen Grund für die Haftung darstellen. Die Meinung des Gerichts spiegelt sich in der juristischen Bewertung der Umstände wider, wobei häufig gestellte Fragen zu den Auswirkungen solcher Entscheidungen auf Geschäftsführer und Unternehmen aufkommen.

Das OLG betonte, dass ein Geschäftsführer die Liquiditätslage des Unternehmens laufend zu überwachen und bei Anzeichen einer Krise sofort zu handeln habe. Es dürfe nicht abgewartet werden, bis die Insolvenz offenkundig ist. Zwischen der Pflicht zur Insolvenzantragstellung und dem Zahlungsverbot gebe es einen engen funktionalen Zusammenhang, so das Gericht weiter. Wer keinen Antrag stellt, obwohl er das müsste, verletzt auch regelmäßig das Verbot, weiterhin Zahlungen zu leisten. Solche Verstöße seien so gravierend, dass ohne weitere Beweise angenommen werden könne, sie seien wissentlich begangen worden. Nach Ansicht des OLG Frankfurt reicht somit bei Kardinalpflichten bereits der objektive Pflichtverstoß aus, um den Anscheinsbeweis für ein bewusstes Handeln des Geschäftsführers zu begründen.

Geschäftsführer muss Anscheinsbeweis entkräften

Dadurch wird der Versicherer erheblich entlastet, denn eigentlich muss er den Pflichtverstoß nachweisen, wenn er die Leistung verweigert. Im Rahmen des verfahrens und des gesamten verfahrens vor dem Oberlandesgericht Frankfurt als zweite instanz innerhalb der gerichtsbarkeit, insbesondere im zuständigkeitsbereich der landgerichte, amtsgerichte und amtsgericht, kommt es auf die urteile und entscheidungen der richter an. Nach dem beschluss und der meinung des OLG Frankfurt, der auf der seite der Justiz dokumentiert ist, muss der Versicherer aber nicht mehr detailliert nachweisen, was der Geschäftsführer subjektiv wusste oder wollte. Vielmehr liegt es nun am Geschäftsführer, diesen Anscheinsbeweis im rahmen der sache und im teil der Beweislastverteilung zu entkräften, also nachzuweisen, dass er trotz objektiven Pflichtverstoßes nicht wusste und auch nicht wissen konnte, dass er gegen das Gesetz handelte. Ein bloßes Berufen auf fehlende Erfahrung oder Unkenntnis reiche nicht aus, denn die insolvenzrechtlichen Kernpflichten gehören zu den Grundkenntnissen jeder Geschäftsführung, machte das gericht deutlich. Im verfahren, insbesondere bei einer mündlichen verhandlung, kann gegen den bescheid des Gerichts berufung eingelegt werden. Die verurteilung wegen vorsatz ist dabei eine rechtliche Konsequenz, die auch im strafrecht und strafprozess vor den gerichten, insbesondere den oberlandesgerichten und amtsgerichten, eine Rolle spielt. Fehler im Management können einen wichtigen grund für die Entscheidung darstellen. Die geschichte der Beweislastverteilung und die Rolle der Justiz werden in den entscheidungen der oberlandesgerichte und der gerichte in Deutschland deutlich. Häufig gestellte fragen zur Beweislastverteilung und zur Dokumentation finden sich auf der entsprechenden seite.

Das Urteil zeigt, dass D&O-Versicherungen nicht jedes Risiko eines Geschäftsführers abdecken. Fahrlässigkeit oder leichte Pflichtverletzungen sind in der Regel abgedeckt, nicht aber bewusstes Handeln gegen das Gesetz.

Revision beim BGH anhängig

Für Geschäftsführer ist daher überaus wichtig, die wirtschaftliche Lage des Unternehmens regelmäßig zu prüfen und bei Anzeichen von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung sofort fachkundigen Rat einzuholen. Liquiditätsstatus, Finanzplanung und Insolvenzantragsprüfungen sollten sorgfältig dokumentiert werden. Diese Dokumentation kann später helfen, den Vorwurf einer wissentlichen Pflichtverletzung zu entkräften.

Das Urteil des OLG Frankfurt ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann neben der Revision auch Berufung eingelegt werden, um eine Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung zu erreichen. Die Revision wurde bereits eingelegt und ist unter dem Az. IV ZR 66/25 beim BGH anhängig. Im Rahmen des Revisionsverfahrens werden sowohl verfahrens- als auch verfahrensrechtliche Fragen geprüft. Das Verfahren vor dem BGH betrifft insbesondere die Überprüfung von Urteilen und Entscheidungen der Vorinstanzen, wobei der BGH als höchste Instanz der ordentlichen Gerichtsbarkeit fungiert. Die Richter des BGH entscheiden über die Sache und können durch Beschluss oder nach einer mündlichen Verhandlung eine Verurteilung bestätigen oder aufheben. Vorsatz, Fehler im Management, der Grund der Revision sowie die juristische Meinung des BGH spielen dabei eine zentrale Rolle. Die Justiz dokumentiert die Entscheidung auf einer entsprechenden Seite, was auch für die Geschichte der Rechtsprechung von Bedeutung ist. Im deutschen Gerichtssystem steht der BGH über dem Oberlandesgericht, den Oberlandesgerichten, Landgerichten, Amtsgerichten und ist für bestimmte Gerichte und Gerichten im gesamten Zuständigkeitsbereich zuständig. Besonders im Strafrecht und Strafprozess ist der BGH für Revisionen gegen Urteile der Landgerichte und Oberlandesgerichte zuständig. Die rechtliche Wirksamkeit der Entscheidung wird durch einen Bescheid festgehalten. Häufig gestellte Fragen zur Revision und zu den einzelnen Teilen des Verfahrens werden auf entsprechenden Seiten beantwortet.

Fazit und Ausblick

Das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main unterstreicht die strengen Anforderungen, die an Geschäftsführer und andere leitende Organe im Rahmen ihrer Pflichten gestellt werden. Die Entscheidung zeigt deutlich, dass der Versicherungsschutz einer D&O-Versicherung nicht grenzenlos ist und insbesondere bei vorsätzlichen oder wissentlichen Pflichtverletzungen eingeschränkt werden kann. Für Unternehmen, Manager und Aufsichtsräte bedeutet dies, dass sie ihre Aufgaben mit größter Sorgfalt und unter Beachtung aller gesetzlichen Vorgaben wahrnehmen müssen, um den Schutz durch die Versicherung nicht zu gefährden.

Mit Blick auf die anhängige Revision beim Bundesgerichtshof bleibt abzuwarten, ob und inwieweit die Rechtsprechung des OLG Frankfurt bestätigt oder modifiziert wird. Die Entscheidung des BGH wird für die Praxis und den Markt der D&O-Versicherungen in Deutschland von großer Bedeutung sein und könnte weitreichende Auswirkungen auf die Gestaltung von Versicherungsverträgen und das Verhalten von Geschäftsführern und Vorständen haben. Unternehmen sollten die Entwicklung aufmerksam verfolgen und ihre internen Prozesse sowie den bestehenden Versicherungsschutz regelmäßig überprüfen, um im Ernstfall optimal abgesichert zu sein.

Als Wirtschaftskanzlei berät MTR Legal Rechtsanwälte umfassend zu D&O-Versicherungen und weiteren Themen des Versicherungsrechts.

Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf!

Verantwortlich für diese Pressemeldung:

News-ID: 1293700
 403

Pressebericht „D&O-Versicherung haftet nicht bei Pflichtverstoß“ bearbeiten oder mit dem "Super-PR-Sparpaket" stark hervorheben, zielgerichtet an Journalisten & Top50 Online-Portale verbreiten:

PM löschen PM ändern
Disclaimer: Für den obigen Pressetext inkl. etwaiger Bilder/ Videos ist ausschließlich der im Text angegebene Kontakt verantwortlich. Der Webseitenanbieter distanziert sich ausdrücklich von den Inhalten Dritter und macht sich diese nicht zu eigen. Wenn Sie die obigen Informationen redaktionell nutzen möchten, so wenden Sie sich bitte an den obigen Pressekontakt. Bei einer Veröffentlichung bitten wir um ein Belegexemplar oder Quellenennung der URL.

Pressemitteilungen KOSTENLOS veröffentlichen und verbreiten mit openPR

Stellen Sie Ihre Medienmitteilung jetzt hier ein!

Jetzt gratis starten

Weitere Mitteilungen von MTR Legal Rechtsanwälte Pressearchiv

Bild: Urheberrecht bei KI-generierten Logos: AG München verneint UrheberrechtsschutzBild: Urheberrecht bei KI-generierten Logos: AG München verneint Urheberrechtsschutz
Urheberrecht bei KI-generierten Logos: AG München verneint Urheberrechtsschutz
Urteil des Amtsgerichts München vom 13.02.2026 – Az. 142 C 9786/25 Künstliche Intelligenz – kurz KI – erobert sich in immer mehr Bereichen ihren Platz. Dabei gewinnt die Frage, ob Werke, die mithilfe künstlicher Intelligenz geschaffen wurden, Urheberrechtsschutz genießen, zunehmend an Bedeutung. Zumindest für mittels generativer KI erstellte Logos hat das Amtsgericht München mit Urteil vom 13. Februar 2026 (Az. 142 C 9786/25) den Urheberrechtsschutz verneint. Damit ein Werk Urheberschutz genießt, muss es eine gewisse schöpferische Höhe aufw…
Bild: FDI – Reform der Investitionskontrolle in der EU: Neue Pflichten für InvestorenBild: FDI – Reform der Investitionskontrolle in der EU: Neue Pflichten für Investoren
FDI – Reform der Investitionskontrolle in der EU: Neue Pflichten für Investoren
Kontrolle ausländischer Direktinvestitionen Die Europäische Union reformiert ihr System zur Kontrolle ausländischer Direktinvestitionen (Foreign Direct Investment – FDI). Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union haben sich im Dezember 2025 auf eine weitergehende Reform verständigt. Ziel ist, Investitionsprüfungen innerhalb der EU verbindlicher, kohärenter und sicherheitspolitisch effektiver auszugestalten. Nach der bislang geltenden EU-Verordnung aus dem Jahr 2019 waren die Mitgliedstaaten nicht zur Einführung eines eige…

Das könnte Sie auch interessieren:

Bild: GRP Rainer Rechtsanwälte: Erfahrung mit D&O-VersicherungenBild: GRP Rainer Rechtsanwälte: Erfahrung mit D&O-Versicherungen
GRP Rainer Rechtsanwälte: Erfahrung mit D&O-Versicherungen
Mit dem Abschluss einer D&O-Versicherung soll das Haftungsrisiko für Führungskräfte reduziert werden. Die Erfahrung zeigt, dass beim Abschluss der Police auf Details geachtet werden muss. Leisten sich die leitenden Organe eines Unternehmens Fehler, kann das gravierende Konsequenzen für den ganzen Betrieb haben. Die Verantwortung der Manager für das Unternehmen und die Belegschaft ist extrem hoch. Zu der Verantwortung kommt ein hohes privates Haftungsrisiko der Leitungsorgane hinzu. Um dieses Risiko zu reduzieren, schließen viele Unternehmen …
Bild: GRP Rainer Rechtsanwälte - Erfahrung mit Ansprüchen gegen D&O-VersicherungBild: GRP Rainer Rechtsanwälte - Erfahrung mit Ansprüchen gegen D&O-Versicherung
GRP Rainer Rechtsanwälte - Erfahrung mit Ansprüchen gegen D&O-Versicherung
GRP Rainer Rechtsanwälte - Erfahrung mit Ansprüchen gegen D&O-Versicherung Der öffentliche Druck auf Manager ist bei Schadensfällen zuletzt immer mehr gestiegen. Gegen Haftungsrisiken können sich die leitenden Organe mit einer D&O-Versicherung absichern. Manager, Vorstände, Geschäftsführer und andere Leitungsorgane tragen eine hohe Verantwortung und sehen sich im Schadensfall auch einem immer größer werdenden Druck ausgesetzt. Schon bei Fahrlässigkeit können Manager in der persönlichen Haftung stehen und sich mit Schadensersatzforderungen k…
Bild: GRP Rainer Rechtsanwälte - Erfahrungsbericht zur D&O-VersicherungBild: GRP Rainer Rechtsanwälte - Erfahrungsbericht zur D&O-Versicherung
GRP Rainer Rechtsanwälte - Erfahrungsbericht zur D&O-Versicherung
Die Frage der Organhaftung wird in Schadensfällen immer häufiger auch öffentlich gestellt. Viele Unternehmen haben daher eine D&O-Versicherung für ihre Manager abgeschlossen. Neben großer Verantwortung tragen die leitenden Organe eines Unternehmens auch ein hohes privates Haftungsrisiko. Schon Fahrlässigkeit kann die Haftung der Vorstände, Aufsichtsräte oder Geschäftsführer sowohl im Innenverhältnis als auch im Außenverhältnis auslösen. Um das private Haftungsrisiko ihrer Manage zu reduzieren, schließen viele Unternehmen für ihre Organe und …
Bild: GRP Rainer Rechtsanwälte: Bewertung der Eintrittspflicht der D&O-VersicherungBild: GRP Rainer Rechtsanwälte: Bewertung der Eintrittspflicht der D&O-Versicherung
GRP Rainer Rechtsanwälte: Bewertung der Eintrittspflicht der D&O-Versicherung
Bei rechtswidrigen Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife muss die D&O-Versicherung nicht einstehen. Das hat das OLG Düsseldorf mit Urteil 20. Juni 2018 entschieden (Az.: I-4 U 93/16). Mit der D&O-Versicherung sichern Vorstände, Aufsichtsräte und Geschäftsführer ihr persönliches Risiko ab. Das OLG Düsseldorf hat nun entschieden, dass die D&O-Versicherung bei rechtswidrigen Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife nicht eintreten muss. Dadurch hat sich das Risiko für die leitenden Organe erheblich verschärft. Denn ein großer Teil der Sc…
Bild: D&O Versicherung: BGH stärkt Rechte der VersicherungsnehmerBild: D&O Versicherung: BGH stärkt Rechte der Versicherungsnehmer
D&O Versicherung: BGH stärkt Rechte der Versicherungsnehmer
Der Anspruch aus einer D&O Versicherung kann an den Arbeitgeber abgetreten werden. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. April 2016 hervor (Az.: IV ZR 304/13). GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Um sich gegen Risiken abzusichern, schließen viele Unternehmen für ihre leitenden Organe wie Vorstände oder Geschäftsführer eine D&O Versicherung (http://www.grprainer.com/rechtsberatung/gesellschaftsrecht/do-versicherung.html) ab. Im Schaden…
Bild: GRP Rainer Rechtsanwälte Erfahrungsbericht - Abschluss einer D&O-VersicherungBild: GRP Rainer Rechtsanwälte Erfahrungsbericht - Abschluss einer D&O-Versicherung
GRP Rainer Rechtsanwälte Erfahrungsbericht - Abschluss einer D&O-Versicherung
Um das persönliche Haftungsrisiko abzufedern, ist der Abschluss einer D&O-Versicherung für die leitenden Organe eines Unternehmens ein wichtiger Schritt. Geschäftsführer, Vorstände, Aufsichtsräte und andere Leitungsorgane eines Unternehmens tragen ein hohes Haftungsrisiko. Schon Fahrlässigkeit kann dazu führen, dass die Manager persönlich in der Haftung stehen. Um dieses Risiko zu minimieren, schließen viele Unternehmen für ihre leitenden Organe eine D&O-Versicherung ab. Nach einem Erfahrungsbericht der Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsan…
Bild: Ansprüche aus der D&O Versicherung geltend machenBild: Ansprüche aus der D&O Versicherung geltend machen
Ansprüche aus der D&O Versicherung geltend machen
Es ist keine Seltenheit mehr, dass Konzerne ihre Vorstände und Aufsichtsräte in die Haftung nehmen wollen. Häufig sollen Ansprüche aus der D&O Versicherung geltend gemacht werden. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Werden Konzerne zum Beispiel durch Schadensersatzforderungen zur Kasse gebeten, ist es keine Seltenheit mehr, dass die Unternehmen ihre Vorstände und Aufsichtsräte in die Haftung nehmen und Ansprüche wegen Managementfehlern gegen sie geltend…
Bild: Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Mudter: Haftungsrisiko von ManagernBild: Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Mudter: Haftungsrisiko von Managern
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Mudter: Haftungsrisiko von Managern
Haften Sie als Manager (Geschäftsführer, Vorstand, Leitender Angestellter) gegenüber Dritten oder gegenüber der Firma selbst? Wie können Sie sich schützen? Nicht nur Vorstände und Geschäftsführer von GmbH´s auch leitende Angestellte werden von Gesetz und Rechtsprechung immer häufiger für Fehlentwicklungen des Unternehmens verantwortlich gemacht, für die sie oft keinerlei Mitschuld tragen. Gerade Geschäftsführung und Unternehmensleitung sind oft nicht synonym. Der Geschäftsführer/Vorstand/Leitende Angestellte entscheidet nur in einem engen S…
Bild: GRP Rainer Rechtsanwälte: Bewertung der Haftungsrisiken und D&O VersicherungBild: GRP Rainer Rechtsanwälte: Bewertung der Haftungsrisiken und D&O Versicherung
GRP Rainer Rechtsanwälte: Bewertung der Haftungsrisiken und D&O Versicherung
Mit dem Abschluss einer D&O-Versicherung versuchen Manager, ihr privates Haftungsrisiko zu reduzieren. Die Risiken und der Umfang der Police sollten zuvor analysiert und bewertet werden. GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Vorstände, Aufsichtsräte, Geschäftsführer und andere leitende Organe eines Unternehmens tragen nicht nur hohe Verantwortung, sondern sie sind auch einem großen privaten Haftungsrisiko ausgesetzt. Schon bei fahrlässigen Fehlern können sie mit ihrem …
Bild: Geschäftsführerhaftung und D&O-VersicherungBild: Geschäftsführerhaftung und D&O-Versicherung
Geschäftsführerhaftung und D&O-Versicherung
OLG Schleswig zur Abtretung des Freistellungsanspruchs, Az. 16 U 93/23 Die Abtretung eines Freistellungsanspruchs aus der D&O-Versicherung hemmt die Verjährung des Haftungsanspruchs des geschädigten Unternehmens. Das hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht mit Urteil vom 26. Februar 2024 entschieden (Az.: 16 U 93/23). Geschäftsführer und andere leitende Organe eines Unternehmens tragen regelmäßig ein großes Haftungsrisiko. Sie können sowohl bei Ansprüchen Dritter als auch bei internen Ansprüchen der Gesellschaft gegen ihre Leitung…
Sie lesen gerade: D&O-Versicherung haftet nicht bei Pflichtverstoß