(openPR) Die Rechtsprechung des BGH wird auch bei Rechtstreitigkeiten gegen Kreditinstitute zunehmend verbraucherfreundlich. In einem aktuellen Fall hat der BGH einen Schadensersatzanspruch des Anlegers gegen die Bank für möglich gehalten. Der dortige Kläger wandte sich gegen die Zwangsvollstreckung der Bank aus einer vollstreckbaren notariellen Urkunde. 1998 wurde ihm von einem Vermittler ein Miteigentumsanteil an einer Eigentumswohnung verkauft. Der Vermittler war für eine GmbH tätig, die seit 1990 in großem Umfang Anlageobjekte vertrieb, die die beklagte Bank finanzierte. Nach neuer Rechtsprechung des BGH können sich die Anleger in Fällen des institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgebenden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts unter erleichterten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die Aufklärungspflicht auslösenden konkreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch unrichtige Angaben der Vermittler, Verkäufer, Fondsinitiatoren oder des Fondsprospekts über das Anlageobjekt berufen. Die Kenntnis der Bank von einer solchen arglistigen Täuschung wird widerleglich vermutet, wenn Verkäufer oder Fondsinitiatoren, die von ihnen beauftragten Vermittler und die finanzierende Bank in institutionalisierter Art und Weise zusammenwirken, auch die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verkäufer oder Vermittler, sei es auch nur über einen von ihm benannten Finanzierungsvermittler, angeboten wurde und die Unrichtigkeit der Angaben nach den Umständen des Falles evident ist. Im konkreten Fall wurde demzufolge die Kenntnis der Beklagten von den grob falschen Angaben des Vermittlers über die angeblichen monatlichen Mieteinnahmen widerleglich vermutet. Der Vermittler hatte völlig falsche Mietprognosen gemacht. Anleger, die vergleichbare Fälle erlebt haben, sollten anwaltlichen Rat einholen.













