(openPR) Angesichts der aktuellen Diskussion über soziale und wirtschaftliche Folgen der vorgesehenen Heizungsvorschriften im Gebäudeenergiegesetzentwurf der Bundesregierung, die insbesondere bei Bestandsimmobilien erhebliche Auswirkungen auf Mieter und Eigentümer haben können, hat der Seniorenbeirat der Stadt Koblenz auf der Plenarversammlung am 1.Juni 2023 einstimmig die folgende Entschließung verabschiedet:
Der Seniorenbeirat wendet sich entschieden gegen die im Gebäudeenergiegesetz enthaltenen Eingriffe in den privaten Lebensbereich, die mit ihren Anforderungen an neue Heizsysteme auf Wohlstandsvernichtung und Förderung der Altersarmut insbesondere bei den Menschen, die im Alter auf die staatlichen Renten angewiesen sind, hinauslaufen.
Darüber hinaus sinkt der Wert des im Rahmen eigener Altersvorsorge beschafften Wohneigentums besonders in den Fällen, in denen die Umstellung auf erneuerbare Energien mit wirtschaftlich nicht vertretbaren Kosten verbunden ist. Damit wird praktisch preiswerter Wohnraum vernichtet. Angesichts der allgemein beklagten Mangellage auf dem Wohnungsmarkt steht das im Gegensatz zum parteiübergreifend anerkannten Ziel eines vermehrten, verbilligten und verbesserten Wohnungsangebotes.
Kostspielige pauschal formulierte Maßnahmen zur Wärmedämmung entbehren im übrigen vor dem Hintergrund des festgestellten Klimawandels, d.h. der kontinuierlichen Erhöhung der durchschnittlichen Temperaturen, jeder nachvollziehbaren Begründung, da von stetig weiter sinkendem Heizbedarf ausgegangen werden müsste.
Der Seniorenbeirat der Stadt Koblenz warnt davor, mit klimapolitisch begründeten Maßnahmen die Grundrechte, in diesem Falle freie Gestaltung des privaten Lebensbereichs (Art. 2 GG) und Schutz des Eigentums (Art. 14 GG i.V. mit § 903 BGB), auszuhöhlen, und weist insbesondere auf Art. 19(2) GG hin, wonach Grundrechte in ihrem Wesensgehalt nicht durch gesetzliche Maßnahmen angetastet werden dürfen.
Soweit die Vorschriften des GEG auf enteignungsähnliche Eingriffe hinauslaufen, ist im übrigen nach geltender Verfassung (Art. 14(3) GG) und deutscher Rechtstradition
(ALR T.1 Tit. 8 §§ 29ff.) eine angemessene Entschädigung zu leisten.











